Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G V790 2O 
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in 
Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind. 
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- 
oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver 
hergestellten Patronen für Teschinggewehre, Pistolen oder Revolver. 
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierten 
Pflanzenfasern ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten. 
Buea, den 10. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
  
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Berichtigung 
der Verordnung vom 14. Oär-z 1911, betr. die Sicherung der Diamantfelder im 
Bezirk Lüderitzbucht. 
Vom 8. September 1911. 
Die Veröffentlichung der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom 
14. März 1911, betreffend die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht (Deutsches 
Kolonialblatt Nr. 10, S. 374 f.; Amtsblatt Nr. 6 vom 15. Juni 1911), enthält in § 8 unrichtige 
Bezugnahmen. Der § 8 lautet: 
„Mit Geldstrafe bis zu 150 J/# oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer das Diamantgebiet oder eine der in § 2 bezeichneten Flächen betritt oder sich 
dort aufhält, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein oder Ausweis bei sich zu führen, 
2. ein Arbeitgeber, der die im § 1 Absatz 3, 8 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 vor- 
geschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 
3. ein Arbeitnehmer, der es der Vorschrift des § 1 Absatz 2 zuwider unterläßt, den 
Erlanbnisschein an das Bezirksamt Lüderitzbucht zurückzugeben oder die Gründe der 
Unmöglichkeit der Rückgabe anzuzeigen,“ 
was hiermit bekannt gemacht wird. 
Windhuk, den 8. September 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. die Rufhebung der GCouvernements- 
Verordnungen vom 14. Juli 1906 und 6. Oärz 1909, betr. die Reinhaltung der 
öffentlichen Wege in dem ehemaligen. Ounizipalitätsbezire Apia. 
Vom 19. Juli 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see- 
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Gouvernements-Verordnung vom 14. Juli 1906, betreffend die Reinhaltung der 
öffentlichen Wege in dem ehemaligen Munizipalitätsbezirk Apia (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 48, S. 155/6; 
Deutsches Kol. Bl. 1906, S. 597 f.) und die Abänderungs-Verordnung hierzu vom 6. März 1909 
(Gouv. Bl. Bd. III Nr. 77, S. 242; Deutsches Kol. Bl. 1909, S. 573) werden mit Wirkung vom 
1. April 1911 aufgehoben. 
Apia, den 19. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz.
	        
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