Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

622  Siebentes  Buch.  8.  240.

3)  Die  Kriegsmarine  des  Reichs  hat  ihren  besonderen  Chef
(Admiral),  der  den  Oberbefehl  nach  den  Anordnungen  des  Kaisers,
die  Verwaltung  unter  der  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
führt  und  die  Gerichtsbarkeit  und  die  Disciplinarstrafgewalt  über
die  Marine  übt.  10)

10)  Ihm  sind  auch  die  Special-Bildungsanstalten,  wie  z.  B.  die
Marine-Akademie  und  die  Marine-Schule  in  Kiel,  die  deutsche  Seewarte  in
Hamburg  untergeordnet.  —  Wegen  der  Organe  für  die  Verwaltung  der
Militär-Angelegenheiten,  welche  nicht  durch  „Reichsbehörden“  besorgt  wird,
und  von  welcher  daher  hier  abgesehen  wird  s.  Laband  a.  a.  O.  S.  298.