622 Siebentes Buch. 8. 240.
3) Die Kriegsmarine des Reichs hat ihren besonderen Chef
(Admiral), der den Oberbefehl nach den Anordnungen des Kaisers,
die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
führt und die Gerichtsbarkeit und die Disciplinarstrafgewalt über
die Marine übt. 10)
10) Ihm sind auch die Special-Bildungsanstalten, wie z. B. die
Marine-Akademie und die Marine-Schule in Kiel, die deutsche Seewarte in
Hamburg untergeordnet. — Wegen der Organe für die Verwaltung der
Militär-Angelegenheiten, welche nicht durch „Reichsbehörden“ besorgt wird,
und von welcher daher hier abgesehen wird s. Laband a. a. O. S. 298.