138 ueber die Alimentationspflicht der Großeltern rc.
Im Th. J, Kap. 4, §. 7, Nr. 1, wo von der
Alimentationspflicht der Blutsverwandten gehandelt
wird, führt das Landrecht die Personen auf,
denen diese Pflicht obliegt, und zwar in der
Reihenfolge, in welcher sie derselben zu genügen
haben, — indem es zuerst die Aszendenten, und
zwar von diesen zunächst den Vater, dann die
Mutter, sodann die väterlichen und endlich die
mütterlichen Aszendenten für alimentationspflichtig
erklärt.
Hierauf fährt das Gesetz loco cit. nr. 5 fort:
„werden unter obgedachten Eltern und
„Rindern nicht nur eheliche, sondern auch
„außereheliche, ja sogar die von verdammter
„Geburt verstanden, wenn man nur der Abkunft
„halber bei ihnen genügsam versichert ist.“ —
An dieser Stelle werden nun bloß die Eltern
erwähnt, der Großeltern aber wird nicht gedacht.
Hierauf wurde nun die Behauptung gegründet,
daß die Großeltern eines unehelichen Kindes
nicht verbunden seyen, dasselbe zu alimentiren,
weil das Gesetz von ihnen an der angeführten
Stelle keine Erwähnung mache.
Gleichwohl dürfte jene Interpretation den
Vorzug verdienen, welche unter dem Worte:
„Eltern“ — in der citirten Stelle nicht blos
den Vater und die Mutter, sondern auch die beiderseitigen
Großväter und Großmütter begreift.
Für diese Auslegung sprechen nemlich folgende
Gründe:
1) Das Landrecht sagt selbst (p. 1 cap. 4,
. 3, nr. 4), daß unter dem Ausdrucke: Eltern
gemeiniglich nicht blos Vater und Mutter,
sondern auch die übrigen Aszendenten zu verstehen
seyen.
2) Diese ausdehnende Interpretation muß
in concreto um so mehr Anwendung finden, als
in S. 7, nr. 1 loc. cit., worauf sich cod. nr. 5