Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

138  ueber  die  Alimentationspflicht  der  Großeltern  rc.

Im  Th.  J,  Kap.  4,  §.  7,  Nr.  1,  wo  von  der
Alimentationspflicht  der  Blutsverwandten  gehandelt
  wird,  führt  das  Landrecht  die  Personen  auf,
denen  diese  Pflicht  obliegt,  und  zwar  in  der
Reihenfolge,  in  welcher  sie  derselben  zu  genügen
haben,  —  indem  es  zuerst  die  Aszendenten,  und
zwar  von  diesen  zunächst  den  Vater,  dann  die
Mutter,  sodann  die  väterlichen  und  endlich  die
mütterlichen  Aszendenten  für  alimentationspflichtig
  erklärt.

Hierauf  fährt  das  Gesetz  loco  cit.  nr.  5  fort:
„werden  unter  obgedachten  Eltern  und
„Rindern  nicht  nur  eheliche,  sondern  auch
„außereheliche,  ja  sogar  die  von  verdammter
„Geburt  verstanden,  wenn  man  nur  der  Abkunft
„halber  bei  ihnen  genügsam  versichert  ist.“  —

An  dieser  Stelle  werden  nun  bloß  die  Eltern

erwähnt,  der  Großeltern  aber  wird  nicht  gedacht.

Hierauf  wurde  nun  die  Behauptung  gegründet,
  daß  die  Großeltern  eines  unehelichen  Kindes
nicht  verbunden  seyen,  dasselbe  zu  alimentiren,
weil  das  Gesetz  von  ihnen  an  der  angeführten
Stelle  keine  Erwähnung  mache.

Gleichwohl  dürfte  jene  Interpretation  den
Vorzug  verdienen,  welche  unter  dem  Worte:
„Eltern“  —  in  der  citirten  Stelle  nicht  blos
den  Vater  und  die  Mutter,  sondern  auch  die  beiderseitigen
  Großväter  und  Großmütter  begreift.

Für  diese  Auslegung  sprechen  nemlich  folgende
  Gründe:

1)  Das  Landrecht  sagt  selbst  (p.  1  cap.  4,
.  3,  nr.  4),  daß  unter  dem  Ausdrucke:  Eltern
  gemeiniglich  nicht  blos  Vater  und  Mutter,
sondern  auch  die  übrigen  Aszendenten  zu  verstehen
seyen.

2)  Diese  ausdehnende  Interpretation  muß
in  concreto  um  so  mehr  Anwendung  finden,  als
in  S.  7,  nr.  1  loc.  cit.,  worauf  sich  cod.  nr.  5