Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Soweit  solche  Umrechnungssähe  nicht  bestehen,  ist  der  Kurswerth  für
die  Gebührenberechnung  maßgebend.

Zinsleisten  und  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine,  die  mit
der  zugehörigen  Hauptschuldverschreibung  hinterlegt  werden,  sind  nicht
zu  berücksichtigen.

2.  Bei  Kostbarkeiten  (8  133  Abs.  1  Ziffer  2)  ist  eine  gemäß  §  20  der
Hinterlegungsordnung  erfolgte  Feststellung  des  Werthes  auch  für  die
Gebührenberechnung  maßgebend.

8  135.

Wird  ein  hinterlegter  Gegenstand  vorübergehend  auf  kurze  Zeit  aus  der
gerichtlichen  Vervahrung  gegeben  (3.  B.  eine  Aktie  zur  Ausübung  des  Stimurechts
in  der  Generalversammlung)  oder  wird  statt  eines  hinterlegten  Gegenstandes  im
Veße  des  Austausches  ein  anderer  Gegenstand  von  nicht  höherem  Werthe  hinterlegt,
  so  wird  eine  besondere  Gebühr  hierfür  nicht  erhoben.  Ist  der  tauschweise
hinterlegte  Gegenstand  von  höherem  Werthe  als  der  zurückgegebene  Gegenstand,  so
wird  von  dem  Betrage  der  Werthdifferenz  die  in  §  133  Absatz  1  bezaw.  2  bestinmte
Gebühr  S

Bei  Berechnung  der  Hinterlegungsgebühren  wird  das  angefangene  Jahr  für
voll  gerechnet.  Sind  im  Laufe  eines  Jahres  mehrere  Hinterlegungen  auf  einem
Hinterlegungskonto  erfolgt,  so  sind  Pa6n  Werthbeträge  der  hinterlegten  Gegenstände
zur  Berechnung  der  Gebühr  zusammenzurechnen.

136.
Vorläufige  Verwahrung.
Für  die  vorläufige  Verwahrung  werden  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  8
133,  jedoch  mindestens  50  Pfeunnig  erhoben.

Werden  die  vorläufig  venwahrten  Gegenstände  hinterlegt,  so  wird  diese  Gebühr
auf  die  Gebühr  des  §  133  angerechnet.

8  137.
Zählgebühr.
Wird  Geld  an  das  Gericht  gezahlt  und  durch  das  Gericht  wieder  ausgezahlt,
ohne  daß  eine  Hinterlegung  oder  vorläufige  Verwahrung  desselben  nach  den  Vorschriften

  der  Hinterlegungsordnung  stattgefunden  hat,  so  wird  lediglich  eine  Zählgebühr
  von  2  Pfennig  von  je  10  Mark  Geldbetrag  erhoben.