12 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Entschädigungsanspruch wegen gestatteter
Verwendung eines Grundstückes
zu einem öffentl. Wege. Art. 1 der Proz.-O.
Hat Kläger zur Erweiterung einer Straße eine
Grundfläche — hier im Tauschwege — an die Gemeinde
abgetreten, so sind für die Klage auf Rückerstattung
dieser Grundfläche, welche nach erfolgter
Nichtigerklärung des Tauschvertrages gestellt worden
ist, die Gerichte auch dann zuständig, wenn diese
Grundfläche bereits zu einem öffentlichen Wege verwendet
war, weil die Klage immer noch auf einen
Privatanspruch gerichtet ist. Die Klage auf Rückgabe
des zur Straße verwendeten Grundes ist aber
materiell unbegründet, da nach I. 3 D. de via
publica (43,11) daß Prinzip aufgestellt ist, daß
gegen denjenigen, der eine öffentliche Straße auf
seines Nachbars Acker hinübergedrängt hat, nur eine
Entschädigungsklage gegeben ist, welches Prinzip im
gegebenen Falle um so mehr gelten muß, als die
Grundfläche mit Einwilligung des Eigenthümers
und unter seinen Augen und bona lide zur Straßen-Erweiterung
verwendet worden ist, auf welch' thatsächliches
Verhältniß die Nichtigkeitserklärung des Tauschvertrages
ohne Einfluß erscheint, während Tit. 4
8. 8 Abs. 4 der Verf.-Urk. und das ZwangsabtretungSgesetz
gleichfalls nicht entgegenstehen, da hier
ein IZwang zur Eigenthumsabtretung nicht gegeben
war. Urth. v. 10. Nov. HVNr. 319.
Paulianische Klage wegen Bereicherung.
Art. 791 der Prog.-O. Ein überschuldeter
Bierbrauer überließ dem Gläubiger W. zur Deckung
einer Forderung für gelieferten Hopfen bestimmte
Biervorräthe und nahm Letzterer den Erlös
hieraus in Empfang und unterließ daher die Liquidirung
seiner Forderung in der später ausgebrochenen
Gant. Es stand in Frage, ob die paulianische
Klage, gestellt gegen diesen Gläubiger, noch so weit