Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 1077 20 
Verordnung des Gouverneurs von KRamerun, betr. Rufhebung veralteter 
Verordnungen und Bekanntmachungen. 
Vom 25. Mai 1912. 
Auf Grund des §* 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird verordnet, was folgt: 
§ 1. Es werden aufgehoben: 
1. die Verordnung des Gouverneurs vom 9. Juni 1886, betreffend das Führen anderer 
als deutscher Flaggen; 
2. die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 20. Juni 1886, betreffend die Lotsen- 
tätigkeit der Eingeborenen; 
3. die Verordnung des Gouverneurs vom 14. Dezember 1889, betreffend Verleihung aus- 
schließlicher Berechtigungen nebst der Ausführungsbekanntmachung vom 4. Februar 1891; 
4. die Verordnung des Gonverneurs vom 31. März 1890, betreffend Maßregeln zum 
Schutze der im Bezirk von Victoria belegenen, dem Gouvernement gehörigen Waldungen, nebst der 
hierzu ergangenen Zusatzverordnung vom 11. April 1893; 
5. die Verordnung des Gonverneurs vom 22. Mai 1895, betreffend die Indienstnahme 
von Wey-Leuten, nebst der hierzu ergangenen Abänderungsverordnung vom 29. Juli 1904; 
6. die Verordnung des Gonverneurs vom 26. Dezember 1899 zum Schutze der an der 
Küste bei Malimba vorhandenen Austernbänke. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Buca, den 25. Mai 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
  
Verordnung des GCouverneurs von kamerun, betr. die ftraf- und difziplinarrechtlichen 
Verhältnisse der farbigen Oannschaften der Raiserlichen Dolizeitruppe in Ramerun. 
Vom 30. Juni 1912. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichskanzlers. betreffend Ermächtigung der Gou- 
verneure von Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Togo zum Erlaß straf= und disziplinarrechtlicher Vor- 
schriften für farbige Polizeimannschaften, vom 5. Februar 1912 (Kol. Bl. 1912 S. 193/194) wird 
verordnet, was folgt: 
§ 1. Auf die farbigen Mannschaften der Polizeitruppe finden die für die Eingeborenen 
des Schutzgebiets allgemein geltenden Strafgesetze Anwendung. 
Daneben können die Strafbestimmungen des Militär-Strafgesetzbuches vom 20. Juni 1872 
herangezogen werden. Bei zahlreichen der darin mit Strafe bedrohten Handlungen ist aber weit- 
gehende Milde geboten, weil die strengen, auf den heimischen Voraussetzungen einer entwickelten 
Soldatenehre und Untertanentreue beruhenden Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuches auf den 
farbigen Söldner nur sehr bedingt übertragbar sind. 
§ 2. Die Aburteilung strafbarer Handlungen der farbigen Mannschaften der Polizeitruppe 
erfolgt durch die Bezirksamtmänner, Bezirksleiter und Leiter selbständiger Stationen, denen die Po- 
lizeimannschaften zugeteilt snd. Dem Bezirksamtmann steht der Führer der Polizeistammkompagnie 
für deren Mannschaften gleich. 
Die Bezirksamtmänner usw. sind berechtigt und auf Anweisung des Gouverneurs ver- 
pflichtet, ihre Strafgewalt ganz oder zum Teil an die Vorsteher der ihnen unterstellten Dienststellen 
(Stationen, Posten) oder an andere Personen, denen Mannschaften der Polizeitruppe unterstellt oder 
zugeteilt werden, zu übertragen. Sie sind aber gehalten, an den Gouverneur zu berichten, in welchem 
Umfange sie von diesem Rechte Gebrauch gemacht haben. 
Jeder, dem Strafgewalt übertragen ist, hat Straflisten zu führen. 
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