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der Erhaltung und der Ausübung des Pfandrechts. Insbesondere hat er die Urkunden über die
zur Deckung der Pfandbriefschulden dienenden Hypotheken sowie die zu dieser Deckung bestimmten
Wertpapiere und Gelder unter dem Mitverschluß der Gesellschaft zu verwahren.
Der Pfandhalter hat ferner darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung der Pfand-
briefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der
vom Reichskanzler genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte
Wert dem wirklichen Wert entspricht.
Der Pfandhalter hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden
Hypotheken, Wertpapiere und Gelder den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden. Der Pfandhalter
hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschrifts-
mäßigen pfandrechtlichen Deckung zu versehen.
Bedarf die Gesellschaft einer Hypothekenurkunde zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der
Pfandhalter den Gebrauch in der Weise zu ermöglichen, daß ihm oder einem von ihm bestellten
Dritten der Besitz des Hypothekenbriefes verbleibt.
Der Pfandhalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die verpfändeten Hypo-
theken sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Anderungen, welche diese Hypo-
theken betreffen, dem Pfandhalter fortlaufend Mitteilung zu machen.
§ 73. Den Hypothekenschulden stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.
Hat die Gesellschaft ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem
Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an
Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet
auf diese die Vorschrift des § 67 Absatz 1 dieser Satzung entsprechende Anwendung.
§ 74. Auf die gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 2 auszugebenden Schuldverschreibungen und die
ihnen zugrunde liegenden Darlehnsforderungen finden die Vorschriften des § 16 Abs. 2, des § 17,
der §§ 60 bis 68, 69 Abs. 2, 70 Abs. 1, 71 bis 73 entsprechende Anwendung.
§ 75. Auf den Schuldverschreibungen (§ 74) hat der Pfandhalter zu bescheinigen, daß die
als Deckung dienenden, an Bezirksverbände oder Kommunen oder gegen Gewährleistung dieser her-
gegebenen Darlehen mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Höhe des Neunwerts der Schuld-
verschreibungen gewährt worden sind.
§ 76. Die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist
nachzusuchen (§ 795 des BGB).
Wird die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber zurück-
gezogen, so kann der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt), unbeschadet der Rechte der Gläubiger, die
Einziehung der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen (§ 74) anordnen.
7. Offentliche Bekanntmachungen.
§ 77. Alle von der Gesellschaft auszugebenden Bekanntmachungen müssen durch den
„Deutschen Reichsanzeiger“ erfolgen. Die Gesellschaft wird außerdem ihre Bekanntmachungen in dem
Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika einrücken. Die Rechtswirksamkeit der Bekannt-
machungen ist indessen von der Bekanntmachung in dem Amtsblatt nicht abhängig. Für den Beginn
der bekanntgemachten Fristen ist die Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“" entscheidend.
Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz,
diese Satzung oder einen Generalversammlungsbeschluß dem Aufsichtsrat übertragen wird.
Außer den in den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen sind ins-
besondere zu veröffentlichen:
1. die Namen der Vorstandsmitglieder,
2. die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats,
3. die Beschlüsse über Erhöhung und Verminderung des Grundkapitals,
4. die Auflösung der Gesellschaft,
5. die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung.
§* 78. Im amtlichen Kolonialblatt sind der Geschäftsbericht im Auszug, die Bilanz nebst
Gewinn= und Verlustrechnung und die Verteilung des Gewinns zu veröffentlichen.
8. Gerichtsstand.
§ 79. JFür alle Streitigkeiten zwischen Anteilsinhabern und der Gesellschaft, sowie von
Inhabern von Pfandbriefen oder von Schuldverschreibungen und der Gesellschaft sind das Kgl.
Amtsgericht Berlin-Mitte sowie die diesem Gerichte im Instanzenzuge übergecordneten Gerichte zuständig.
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