Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 1128 eO 
4. Ort, Verwaltungsbezirk und Staat der Geburt, 
5. Staatsangehörigkeit, 
6. Namen und Wohnort der Eltern oder sonstiger Angehöriger, 
7. Angabe ob ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden, gegebenenfalls Vor= und 
Zunamen, Stand oder Gewerbe des Ehegatten, 
8. Namen und Alter ehelicher Kinder, 
9. Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Schutzgebiet, 
10. letzten Wohnort vor Ankunft im Schutzgebiet, 
11. Religion, 
12. Stand oder Gewerbe, 
13. bei Reichsangehörigen Militärverhältnis, 
a) wann und 
b) bei welchem Truppenteil gedient, 
J0) Dienstgrad, 
d) Reserve, Landwehr, gestellungspflichtig, Ersatzreserve usw., 
e) wo kontrolliert, 
f) Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
§* 3. Verändert ein Meldepflichtiger seinen Wohnsitz im Schutzgebiet, so hat er dies inner- 
halb eines Monats der Behörde seines bisherigen Wohnsitzes, und wenn er in den Bezirk einer an- 
deren Verwaltungsbehörde zieht, auch dieser anzuzeigen. 
§ 4. Verläßt ein Meldepflichtiger das Schutzgebiet für längere Zeit als 3 Monate, so hat 
er sich bei der Behörde, bei der er zuletzt anzumelden war, vor der Abreise abzumelden. 
Die Abmeldung hat den Ort und Tag seiner Abreise und das Reiseziel zu enthalten. 
§* 5. Die Meldung für Ehefrauen und Kinder sind von dem Familienhaupte zu erstatten, 
sofern sie seinem Hausstande angehören. 
Für die Erstattung der Meldung sind neben dem Meldepflichtigen auch der Hauswirt, 
Dienstherr oder Arbeitgeber verantwortlich. 
§ 6. Die örtliche Verwaltungsbehörde kann Gastwirten die Verpflichtung auferlegen, eine 
Liste der bei ihnen übernachtenden Gäste einzureichen. 
§& 7. Wird im Schutzgebiet ein Kind von einer Nichteingeborenen geboren, so ist dies inner- 
halb eines Monats durch den ehelichen Vater oder die Mutter des Kindes bei der Behörde des 
Geburtsortes zu melden. 
§* 8. Stirbt im Schutzgebiet ein Nichteingeborener, so ist dies binnen Monatsfrist bei der 
Behörde des Sterbeortes anzuzeigen. Die Meldepflicht trifft den Ehegatten oder sonstige erwachsene 
Angehörige, den Hauswirt, Dienstherrn oder Arbeitgeber des Verstorbenen oder die erwachsenen 
Nichteingeborenen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 
§ 9. Nichteingeborene, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Schutzgebiet be- 
finden, haben sich binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten bei den im § 1 bezeichneten 
Behörden anzumelden. 
§ 10. Alle Meldungen können mündlich oder schriftlich geschehen. 
§* 11. Die Vorschriften der §§ 1—5 und 9 finden auf europäische Angehörige des 
Gouvernements, der Schutztruppe, der Reichspost= und der Stadtverwaltungen keine Anwendung. 
§* 12. Mit Geldstrafe bis zu 50 Rupien oder mit Haft bis zu 5 Tagen wird bestraft, 
wer eine Meldung, zu der er verpflichtet ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet. 
Mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien oder mit Haft bis zu 10 Tagen wird bestraft, sofern 
nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, wer bei einer Meldung, zu der er 
verpflichtet ist, wissentlich falsche oder absichtlich unvollständige Angaben macht. 
Wird im Falle des § 4 die Meldung innerhalb eines Monats nach der Abreise nachgeholt, 
so tritt Straflosigkeit ein. 
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Das Gesetz, betreffend die 
Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 
4. Mai 1870 wird durch diese Verordnung nicht berührt. 
Daressalam, den 10. Oktober 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur 
Schnee.
	        
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