Volltext : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

64  Die  Militär-Gerichtsbarkeit  in  ihrer  historischen  Entwicklung  etc.

höchsten  Magistrate  die  Verwaltung  der  Civil-  und  Militärgewalt  vereinigt
  war.  Es  kam  übrigens  häufig  vor,  dass  die  Statthalter  die  unmittelbaren
  militärischen  Vorgesetzten  zur  Durchführung  der  Untersuchung
  und  Aburtheilung  auch  bezüglich  der  gemeinen  Delicte  delegierten.
  Im  Falle  der  Concurrenz  ¹)  eines  militärischen  und  gemeinen
Dilicts  scheint  das  Militärgericht  über  beide  strafbaren  Handlungen
erkannt  zu  haben.

Als  Kaiser  Constantin  die  Civil-  und  Militär-Verwaltung
trennte,  setzte  er  in  beiden  Theilen  des  Reiches  zwei  magistri  militum
(equitum  und  peditum)  und  in  den  Provinzen  die  duces  und  comites
ein,  welche  kraft  ihres  Commandos  die  Militär-Gerichtsbarkeit  ausübten,
und  zwar  sowohl  in  Strafsachen  über  militärische  und  gemeine  Delicte
der  Soldaten,  als  auch  in  Civilsachen,  wenn  der  Beklagte  ein  Soldat
war.²)  Ob  nach  der  justinianischen  Gesetzgebung  die  Militär-Gerichtsbarkeit
  in  Strafsachen  sich  über  alle  Delicte  der  Soldaten  erstreckte,
oder  ob  dieselbe  nur  für  die  militärischen  (und  militärisch  qualificierten
gemeinen)  Verbrechen  bestand,  ist  bestritten,  da  auch  hier  Gesetze  und
Fragmente  von  Schriftstellern  verschiedener  Perioden  aufgenommen
erscheinen,  ohne  dass  klargestellt  wurde,  was  als  geltende  Norm  adoptiert
  ist.³)

Uns  scheint  die  richtige  Ansicht  die  zu  sein,  dass  Justinian  in
Betreff  der  Militär-Gerichtsbarkeit  jenes  Verhältnis  wieder  herstellte,
welches  vor  Constantin  bestand;  allein  da  Justinian  die  Civil-  und
Militär-Verwaltung  wieder  vereinte,  so  kann  man  sagen,  dass  auch
nach  der  justinianischen  Gesetzgebung  die  Militär-Gerichtsbarkeit  auch
bezüglich  der  gemeinen  Delicte  der  Soldaten  bestand.4)  Die  Entscheidung
  der  Straffälle  höherer  Officiere  war  dem  Kaiser  vorbehalten,

Bei  den  alten  Germanen  war  das  Heer  das  Volk  in  Waffen.  Für
Vergehen  im  Kriege  kamen  vor:  der  Tod  (durch  Aufhängen  an  einen
Baum,  Ersäufen),  die  Fesselung  und  Schläge,  welche  Strafen  sonst  dem
Rechtsleben  der  Germanen  fremd  waren.  Auch  in  den  ersten  geschriebenen
  Gesetzen,  in  dem  salischen  Gesetze,  in  den  Gesetzen  der  Franken,
Longobarden,  Alamannen,  Ost-  und  West-Gothen  und  dann  auch  in  der
Gesetzgebung  der  Karolinger 5)  kamen  besondere  Strafbestimmungen

¹)  L.4, §  5  (49,  16)

²)  Vgl.  Bethmann-Hollweg,  „Handbuch  des  Civilprocesses",  I.  Bd.,  S.93.  und
die  von  demselben  citierten  Quellenstellen.

³)  Für  die  Ansicht,  dass  die  Militär-Gerichtsbarkeit  nach  der  justinianischen
Gesetzgebung  sich  auch  auf  gemeine  Delicte  der  Soldaten  erstreckt,  haben  sich  ausgesprochen:
  Bethmann-Hollweg  1.  c  und  Walther,  „Rechtsgeschichte“,  S.  869;  über
ältere  Ansichten:  Voet,  „Do  jure  militari²,  cap.  7,  §  8.

4)  Geib,  „Geschichte  des  römischen  Criminalprocesses",  S.  505.

5)  Lex  rip.,  tit.  45,  1:  Lex  Alam.,  tit.24,9,3,  cap.  Ticinense,  801.  Vgl.  Friccius,