Contents : Der Deutsche Reichstag.

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ausgenommen  oder  fortgesetzt;  sie  führten  rascher,  als  es  anfangs  erwartet
  werden  durfte,  zum  Abschluß,  der  in  dem  Vertrage  vom  23.  November
  vorliegt.  Am  25.  November  erfolgte  alsdann  auf  Grund  der
in  Versailles  bereits  festgestellten  Verständigung  der  Abschluß  mit
Württemberg.  .

Wenn  ich  mich  nun  zur  Sache  selbst  wende,  so  glaube  ich  voraus
schicen  zu  müssen,  daß  es  bei  den  Verhandlungen  nicht  unerwogen  geblieben
  ist,  ob  es  sich  empfehle,  in  die  neue  Verfassung  Bestimmungen
aufzunehmen,  welche,  unabhängig  von  der  in  Aussicht  genommenen  Erweiterung
  des  Bundesgebiets,  die  eigentlich  verfassungsmäßige  Ausbildung
des  Bundes  zum  Gegenstande  hätten.  Ich  glaube,  die  zwei  Fragen,
die  hier  vorzugsweise  in  Betracht  kommen  mußten,  nicht  bezeichnen  zu
sollen,  sie  liegen  in  Aller  Munde.  Man  glaubte  indessen,  daß,  ohne
die  Bedeutung  dieser  Fragen  zu  unterschätzen,  ohne  die  Notwendigkeit
der  Ordnung  dieser  Fragen  im  Laufe  der  Zeit  irgendwie  verneinen  zu
wollen,  der  jetzige  Augenblick  nicht  dazu  geeignet  sei,  um  diese  an  sich
schwierigen,  zum  Teil  zwar  viel  besprochenen,  aber  noch  wenig  vorbereiteten
  Fragen  zum  Abschluß  zu  bringen.  Man  ging  davon  aus,  daß
es  richtiger  sei,  jetzt  sich  auf  das  zu  beschränken,  was  unmittelbar  durch
den  Beitritt  der  süddeutschen  Staaten  geboten  sei,  und  den  weiteren
inneren  Verfassungsbau  dem  Zusammenwirken  des  zukünftigen  deutschen
Bundesrates  mit  dem  künftigen  deutschen  Reichstage  zu  überlassen.

So  bewegen  sich  denn  die  vorliegenden  Verträge  auf  der  Grundlage
  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  und  beschränken  sich
darauf,  in  diese  Verfassung  dasjenige  hineinzutragen,  was  durch  die
Erweiterung  des  Bundes  unmittelbar  geboten  war.

Die  Aenderungen,  welche  die  Bundesverfassung  erhalten  hat,  charakterisieren
  sich  in  der  Hauptsache  dahin,  daß  der  förderative  Charakter
der  Bundesverfassung  (als  Verfassung  eines  Bundes  selbständiger
Staaten)  verstärkt  ist.  Es  konnte  das  in  der  That  bei  einer  Verhandlung,
  die  von  Thatsachen,  von  aktuellen  Verhältnissen  ausging,  nicht
anders  sein.  Die  Staaten,  die  dem  Bunde  zutreten,  gehören  sämtlich
zu  den  größeren;  der  größte  dieser  Staaten  hat  nicht  sehr  viel  weniger
Einwohner,  wie  sämtliche  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  mit  Ausnahme
  Preußens;  ihm  reihen  sich,  wenn  auch  geringeren  Umfangs,  die
andern  Staaten  an.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  der  Beitritt
  größerer  Staaten  zum  Bunde  das  förderative  Element  in  der
Bundesverfassung  notwendig  verstärken  mußte,  und  daß,  wenn  man
überhaupt  den  Anschluß  der  süddeutschen  Staaten  wollte,  es  ohne  Anerlennung
  der  berechtigten  Seite  dieses  Elements  nicht  geschehen  konnte.