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ausgenommen oder fortgesetzt; sie führten rascher, als es anfangs erwartet
werden durfte, zum Abschluß, der in dem Vertrage vom 23. November
vorliegt. Am 25. November erfolgte alsdann auf Grund der
in Versailles bereits festgestellten Verständigung der Abschluß mit
Württemberg. .
Wenn ich mich nun zur Sache selbst wende, so glaube ich voraus
schicen zu müssen, daß es bei den Verhandlungen nicht unerwogen geblieben
ist, ob es sich empfehle, in die neue Verfassung Bestimmungen
aufzunehmen, welche, unabhängig von der in Aussicht genommenen Erweiterung
des Bundesgebiets, die eigentlich verfassungsmäßige Ausbildung
des Bundes zum Gegenstande hätten. Ich glaube, die zwei Fragen,
die hier vorzugsweise in Betracht kommen mußten, nicht bezeichnen zu
sollen, sie liegen in Aller Munde. Man glaubte indessen, daß, ohne
die Bedeutung dieser Fragen zu unterschätzen, ohne die Notwendigkeit
der Ordnung dieser Fragen im Laufe der Zeit irgendwie verneinen zu
wollen, der jetzige Augenblick nicht dazu geeignet sei, um diese an sich
schwierigen, zum Teil zwar viel besprochenen, aber noch wenig vorbereiteten
Fragen zum Abschluß zu bringen. Man ging davon aus, daß
es richtiger sei, jetzt sich auf das zu beschränken, was unmittelbar durch
den Beitritt der süddeutschen Staaten geboten sei, und den weiteren
inneren Verfassungsbau dem Zusammenwirken des zukünftigen deutschen
Bundesrates mit dem künftigen deutschen Reichstage zu überlassen.
So bewegen sich denn die vorliegenden Verträge auf der Grundlage
der Verfassung des Norddeutschen Bundes und beschränken sich
darauf, in diese Verfassung dasjenige hineinzutragen, was durch die
Erweiterung des Bundes unmittelbar geboten war.
Die Aenderungen, welche die Bundesverfassung erhalten hat, charakterisieren
sich in der Hauptsache dahin, daß der förderative Charakter
der Bundesverfassung (als Verfassung eines Bundes selbständiger
Staaten) verstärkt ist. Es konnte das in der That bei einer Verhandlung,
die von Thatsachen, von aktuellen Verhältnissen ausging, nicht
anders sein. Die Staaten, die dem Bunde zutreten, gehören sämtlich
zu den größeren; der größte dieser Staaten hat nicht sehr viel weniger
Einwohner, wie sämtliche Staaten des Norddeutschen Bundes mit Ausnahme
Preußens; ihm reihen sich, wenn auch geringeren Umfangs, die
andern Staaten an. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Beitritt
größerer Staaten zum Bunde das förderative Element in der
Bundesverfassung notwendig verstärken mußte, und daß, wenn man
überhaupt den Anschluß der süddeutschen Staaten wollte, es ohne Anerlennung
der berechtigten Seite dieses Elements nicht geschehen konnte.