Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

I.  Königliches  Hausgesetz  vom  30sten  December  1837.  95

 

den  zu,  bei  seinem  Ableben  aber  fallen  solche  ebenfalls
  dem  Hausfideikommisse  anheimi.

§  58.  Bei  den  §  55  bis  57  erwähnten  Verfügungen  ist  der
König  an  die  Vorschriften  der  bürgerlichen  Gesetze  nicht  gebunden.

§  59.  Die  übrigen  Glieder  des  Königlichen  Hauses  sind
bei  den  Dispositionen  über  ihr  Vermögen  an  die  Beobachtung
der  bürgerlichen  Gesetze  gebunden,  nach  welchen  auch  die  Intestaterbsolge
  in  dasselbe  sich  bestimmt.

§  60.  Ueber  die  ihnen  angewiesenen  Appanagen  steht
ihnen  eine  Disposition,  selbst  in  ihrer  Linie,  ohne  Genehmigung
  des  Königs,  nicht  zu.

Achter  Abschnitt.

Von  der  Regierungsverwesung  und  den  Vormundschaften.


61.  Die  Volljährigkeit  tritt  für  den  König  mit  dem
zurückgelegten  18ten  Jahre,  für  die  übrigen  Mitglieder  des
Königlichen  Hauses  mit  dem  21st8en  Jahre  ein.

§  62.  Ueber  die  Regierungsverwesung  und  die  Erziehung
des  minderjährigen  Königs  enthält  die  Verfassungsurkunde
§  9  bis  15  die  nöthigen  Vorschriften.

§  63.  In  den  Fällen,  wo  eine  Regierungsverwesung
stattfindet,  kommt  auch  die  Ausübung  der  nach  Pegenwärtigem
Gesce  dem  Könige  zustehenden  Rechte  dem  Regierungsverweser
  zu.

§5  64.  Der  Regierungsverweser  hat  auf  die  Dauer  seiner
Verwaltung,  wenn  er  im  Lande  residiret,  die  Wohnung  im
Künlichen  Residenzschlosse,  so  wie  den  freien  Gebrauch  der
Königlichen  Hofhaltung,  und  erhält  überdieß  zur  Bestreitung
seines  baaren  Repräsentationsaufwandes  gährlich  50,000  Thlr.
—  —  auf  Rechnung  der  Civilliste  des  Königs.

16  65.  Die  Vormundschaft  über  die  Königlichen  Prinzen
und  Prinzessinnen,  soweit  sie  nicht  die  Regierungsverwesung
betrifft,  kann  durch  eine  väterliche  Disposition  besonders  angeordnet
  werden.  1.

1#8  66.  In  Ermangelung  einer  solchen  kommt  der  verwittweten
  Königin  die  Erziehung  und  die  Vormundschaft  über  das
Privatvermögen  ihrer  Kinder  zu.  1

 

 

1  Diese  §§  55—57  stimmen  wörtlich  mit  Verfassungsurkunde  §  21
in  der  Fassung  v.  13.  April  1888.  S.  oben  S.  20.