Gutszertrümmer.-Gesellschaft. Not.-Ges. Art. 14. 43
gebildet. Laut Vertrages vom 17. März 1864
trat S. unter gleichzeitiger Feststellung seiner Ansprüche
aus der Gesellschaft. Als er sich später veranlaßt
sah, auf Grund dieses Vertrages gegen G.
Klage zu erheben, wurde er in I. Instanz abgewiesen,
weil der Vertrag vom 17. März 1864, welcher
u. A. bestimmte, daß das Eigenthum an Immobilien,
welches die Gesellschaft als solche Dritten
gegenüber erworben, nunmehr auf G. allein übergehe,
eine Verfügung über Immobilien enthalte,
aber der notariellen Errichtung entbehre, somit rechtsunwirksam
sei. Einer anderen Ansicht folgten jedoch
die beiden oberen Instanzen, und das oberstrichterliche
Erkenntniß spricht sich in Beurtheilung des
vorliegenden Falles in folgender Weise aus:
„Das Rechtsverhältniß, in welches diese socii
durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages unter
sich traten, ist ein besonderes und selbständiges und
muß strenge geschieden werden von den Rechtsverhältnissen,
in welche diese Gesellschaft Behufs der
Durchführung ihres Geschäftes mit Dritten getreten
ist. Der Gesellschaftsvertrag hatte nach seiner Natur
mehr nicht zum Gegenstande, als lediglich unter
den Mitgliedern der Gesellschaft festzustellen, welche
Leistungen jedes Mitglied zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
zu machen und welchen Antheil
dasselbe nach beendigtem Geschäfte an Gewinn oder
Verlust haben soll (bayer. LR. Th. IV Kap. VIII
8. 2 ff.). Dieses ist ein rein obligatorisches Verhältniß.
Wenn dann die Gesellschaft als solche von
Dritten Eigenthum an Immobilien erwirbt, dasselbe
wieder veräußert oder wenn abgeschlossene Verkäufe aus
irgend einem Grunde wieder rückgängig gemacht
werden und das Eigenthum an den veräußerten Immobilien
der Gesellschaft verbleibt oder wieder zurückfällt,
so berühren diese Rechtsverhältnisse der
Gesellschaft mit Dritten die einzelnen Gesellschafts-