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2. die Verordnung betreffend Paßpflicht der Eingeborenen vom 18. August 1907
(Kol. Bl. S. 1182):t «
3. die Verordnung betreffend Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit Eingeborenen des
Südwestafrikanischen Schutzgebiets vom 18. August 1907 (Kol. Bl. S. 79), soweit
sich nicht ein anderes ergibt.
8 25. Die Verordnung tritt am 1. Februar 1912 in Kraft.
§ 26. Die vorläufige Verordnung betreffend Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der aus
dem Ambolande kommenden eingeborenen Arbeiter vom 16. März 1911 wird außer Kraft gesetzt.
Windhuk, den 16. Dezember 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Dienstanweisung für die Anwerbestelle von Ovambo.
Vom 16. Dezember 1911.
§& 1. Die Anwerbestelle untersteht einem Leiter, der von dem Gouvernement die Erlaubnis
zum Anwerben von Ovambos erhält. Er hat allen Anordnungen des Gouvernements in bezug auf
den Anwerbebetrieb Folge zu leisten.
Der Leiter stellt das nötige Unterpersonal an. Die Anstellung des Unterpersonals bedarf
der Bestätigung des Gouverneurs.
Die Anwerbestelle ist verpflichtet, Angestellte, die nach Ansicht des Gouvernements nicht
zuverlässig sind, sofort zu entlassen.
Leiter und Angestellte der Anwerbestelle dürfen nicht Handel und sonstige Neben-
beschäftigung betreiben.
§ 2. Der Anwerbestelle werden folgende Pflichten auferlegt:
1. Sie hat ein chronologisches Verzeichnis zu führen über die Aufträge zum Abschließen
der Arbeitsverträge. Die Verzeichnisse haben zu enthalten: Namen des Auftraggebers und Zahl der
gewünschten Arbeiter. Die Erledigung des Auftrages ist mit Angabe des Zeitpunktes in der Liste
zu vermerken. Die zuständigen Verwaltungsorgane haben das Recht, jederzeit die Listen einzusehen.
2. Sie übernimmt die Verteilung der Arbeiter. Die Verteilung hat zu erfolgen auf Grund
des zu führenden chronologischen Verzeichnisses der Aufträge. Letztere sind der Reihenfolge der An-
meldung gemäß zu erledigen.
Der Gouverneur kann anordnen, daß in Fällen unzureichenden Angebots von Arbeitskräften
die einzelnen Arbeitgeber nach Maßgabe des an der Durchführung ihres Betriebes bestehenden
allgemeinen öffentlichen Interesses zu berücksichtigen sind.
3. Mit den angeworbenen Arbeitern ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser soll enthalten:
a) Namen der einzelnen Arbeiter und Nummer ihrer Paßmarke;
b) Namen des Dienstherrn und Bezeichnung der Arbeitsstelle;
c) Kündigungsfrist, die Dauer des Vertrages und Tag des Vertragsabschlusses;
d) Höhe des Mindestlohnes.
4. Die Dauer des Vertrages soll möglichst langfristig sein. Die Frist des Dienstverhältnisses
läuft vom Tage des Eintreffens auf der Arbeitsstelle. Die Verträge sind dem Eingeborenen-
Kommissar zur Bestätigung vorzulegen.
Körperlich zur Arbeit Untaugliche dürfen nicht angeworben werden.
5. Die Anwerbestelle hat die Verpflegung der Arbeiter vom Anwerbeort zur Arbeitsstelle
sowie die Eisenbahnfahrt und eventuell Dampferfahrt von der dem Anwerbeort nächsten Bahnstation
zur Arbeitsstelle zu regeln. Ebenso hat sie die Rückbeförderung der Arbeiter von der Arbeitsstelle
zum Anwerbeort einschließlich Verpflegung zu regeln.
6. Die in Okankwejo angeworbenen Arbeiter haben den Weg über Outjo nach Otjiwarongo,
die in Namutoni für Tsumeb angeworbenen den direkten Weg nach Tsumeb, die anderen den nach
Otavi zu nehmen.
7. Die angeworbenen Arbeiter dürfen nur in Trupps unter Führung eines Vormannes
auf den Hin-, ebenso auf den Rückweg gesetzt werden. Dem Vormann ist eine namentliche Liste
seines Trupps mitzugeben.