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5. Im §. 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgker Behändigung der
Begleikadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge“
betreffend, erhält der Absatz IV folgende Fassung:
IV Wo0° die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Be-
stimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der
gewöhnlichen Packete nach Mahgabe der Vorschristen in §. 34 Abs. II, wogegen die
Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der
Postanweisungsbeträge an die nach §. 34 Abs. V zur Empfangnahme berechtigten
Personen gegen Quinungsleistung stattfindet.
6. Im §. 58, „Zahlungssäßze für Extrapost, und Kurierbeförderungen“ betreffend,
erhält im Absaß X der letzte Satz folgende Fassung:
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise venwendeten Pferde
bz. Wagen nicht zulässig.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.