Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

84  A.  Bulmerincq.  [666

So  wie  es  eine  Zeit  gab,  wo  man  eifrigst  und  unausgesetzt  darüber
literärisch  oder  theoretisch  stritt:  welche  Art  der  Verfassung  die  der  Volksfreiheit
  günstigste  sei,  wobei  man  dahin  gelangte,  daß  entweder  die  constitutionelle
  Monarchie  oder  die  Republik  jene  Forderung  erfülle,  so  ist
auch  über  das  jener  Freiheit  günstigste  Wahlrecht  viel  gestritten  und  geschrieben
  worden.  Man  erkannte  als  solches  entweder  das  durch  einen
Census  beschränkte  oder  ein  unbeschränktes,  sogenanntes  allgemeines  Stimmrecht.
  Wurde  dann  in  Folge  und  in  Nutzanwendung  jener  theoretischen
Erörterung  das  letztere  Stimmrecht  eingeführt,  so  halten  wir  für  entsprechend,
das  Motiv  zur  Einführung  desselben  in  einen  bestimmten  Staat  ein
theoretisches  zu  nennen.  Als  praktisch  konnte  sich  aber  das  allgemeine
Stimmrecht  erst  nach  geschehener  Einführung  bewähren.  Die  hinterher
gewonnene  praktische  Erfahrung  der  mit  dem  allgemeinen  Stimmrecht  bedachten
  Staaten  spricht  aber  eher  gegen  als  für  dasselbe.  Andererseits  muß
es  von  maßgebender  Bedeutung  sein,  daß  England  als  derjenige  Staat,  in
Bezug  auf  welchen  die  reichste  Erfahrung  vorliegt,  sich  dem  unbeschränkten
Stimmrecht  nicht  zugewendet  hat,  sondern  an  dem  beschränkten  ein  Genüge
fand.  Diese  Erfahrung  lag  freilich  schon  vor  der  Einführung  des  allgemeinen
Skimmrechts  in  Frankreich  und  Deutschland  vor,  aber  die  theoretische
Neigung,  das  möglich  vollkommenste  System,  ein  das  ganze  Volk  umfassenbes,
  zur  Anwendung  zu  bringen,  überwand  und  mißachtete  die  mahnende
Stimme  politischer  Erfahrung.  Das  Land  des  raschen  und  das  des  bedächtigen
  Entschlusses  übten  gleiche  verhängnißvolle  That,  ein  und  derselbe
Wahlmodus  wurde  herrschend  in  der  französischen  Republik  und  dem  deutschen,
  vorzugsweise  monarchischen  Staatenbunde.  Und  die  Uebung  dieses
allgemeinen  Stimmrechts  ohne  entsprechende  allgemein  verbreitete  politische
Bildung  war  so  wenig  eine  dieser  letzteren  gemäße,  daß  für  die  Republik
eine  große  Zahl  Monarchisten  und  für  das  Deutsche  Reich  eine  große  Zahl
diesem  feindlicher  Elemente  gewählt  wurden.  Diese  politische  Bildung
reichte  also  nicht  einmal  bis  zur  Würdigung  der  allgemeinsten  Aufgabe
  des  einen  oder  anderen  Landes  oder  Reiches,  geschweige  denn  bis  zur
Erkenntniß  der  speciellen  Aufgaben.  In  Frankreich  ist  freilich  inzwischen
die  Zahl  der  Republikaner  eine  größere  geworden,  aber  wie  viele  derselben
sind  nur  Gelegenheits=  oder  Opportunitätsrepublikaner,  in  Deutschland
wächst  aber  in  der  Reihe  der  Abgeordneten  des  Reichstages  noch  immer  die
Zahl  der  Gegner  des  Deutschen  Reiches.

Wenn  nun,  trotz  der  Erfahrung,  das  Deutsche  Reich,  dessen  Einzelstaaten
  noch  heute  ün  einem  beschränkten  Stimmrecht  sich  genügen  lassen,
dennoch  mit  dem  unbeschränkten  Stimmrecht  versehen  wurde,  nomen  et
omen,  so  mögen  außer  jenem  sogenannten  theoretischen  Motive  noch  andere
praktisch-politische  Motive  maßgebend  gewesen  sein.

Zunächst  konnte  ein  Reich  neuer  Stiftung,  denn  von  dem  allen  hatte
es  nur  die  Bezeichnungen  Reich  und  Reichstag,  das  unbeschränkte
Stimmrecht  allen  Schichten  des  deutschen  Volkes,  auch  den  uncensirten,
die  Ausübung  des  Stimmrechts  in  dem  für  dasselbe  errichteten  Reiche  gewähren
  wollen.  Sodann  aber  konnte  das  allgemeine  Stimmrecht  als
Mittel  zum  Zweck,  als  politische  Pädagogie  dienen  sollen.  Durch  Uebung
einer  allgemeinen  politischen  Pflicht  hat  praktisch-politische  Bildung  allgemein