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So wie es eine Zeit gab, wo man eifrigst und unausgesetzt darüber
literärisch oder theoretisch stritt: welche Art der Verfassung die der Volksfreiheit
günstigste sei, wobei man dahin gelangte, daß entweder die constitutionelle
Monarchie oder die Republik jene Forderung erfülle, so ist
auch über das jener Freiheit günstigste Wahlrecht viel gestritten und geschrieben
worden. Man erkannte als solches entweder das durch einen
Census beschränkte oder ein unbeschränktes, sogenanntes allgemeines Stimmrecht.
Wurde dann in Folge und in Nutzanwendung jener theoretischen
Erörterung das letztere Stimmrecht eingeführt, so halten wir für entsprechend,
das Motiv zur Einführung desselben in einen bestimmten Staat ein
theoretisches zu nennen. Als praktisch konnte sich aber das allgemeine
Stimmrecht erst nach geschehener Einführung bewähren. Die hinterher
gewonnene praktische Erfahrung der mit dem allgemeinen Stimmrecht bedachten
Staaten spricht aber eher gegen als für dasselbe. Andererseits muß
es von maßgebender Bedeutung sein, daß England als derjenige Staat, in
Bezug auf welchen die reichste Erfahrung vorliegt, sich dem unbeschränkten
Stimmrecht nicht zugewendet hat, sondern an dem beschränkten ein Genüge
fand. Diese Erfahrung lag freilich schon vor der Einführung des allgemeinen
Skimmrechts in Frankreich und Deutschland vor, aber die theoretische
Neigung, das möglich vollkommenste System, ein das ganze Volk umfassenbes,
zur Anwendung zu bringen, überwand und mißachtete die mahnende
Stimme politischer Erfahrung. Das Land des raschen und das des bedächtigen
Entschlusses übten gleiche verhängnißvolle That, ein und derselbe
Wahlmodus wurde herrschend in der französischen Republik und dem deutschen,
vorzugsweise monarchischen Staatenbunde. Und die Uebung dieses
allgemeinen Stimmrechts ohne entsprechende allgemein verbreitete politische
Bildung war so wenig eine dieser letzteren gemäße, daß für die Republik
eine große Zahl Monarchisten und für das Deutsche Reich eine große Zahl
diesem feindlicher Elemente gewählt wurden. Diese politische Bildung
reichte also nicht einmal bis zur Würdigung der allgemeinsten Aufgabe
des einen oder anderen Landes oder Reiches, geschweige denn bis zur
Erkenntniß der speciellen Aufgaben. In Frankreich ist freilich inzwischen
die Zahl der Republikaner eine größere geworden, aber wie viele derselben
sind nur Gelegenheits= oder Opportunitätsrepublikaner, in Deutschland
wächst aber in der Reihe der Abgeordneten des Reichstages noch immer die
Zahl der Gegner des Deutschen Reiches.
Wenn nun, trotz der Erfahrung, das Deutsche Reich, dessen Einzelstaaten
noch heute ün einem beschränkten Stimmrecht sich genügen lassen,
dennoch mit dem unbeschränkten Stimmrecht versehen wurde, nomen et
omen, so mögen außer jenem sogenannten theoretischen Motive noch andere
praktisch-politische Motive maßgebend gewesen sein.
Zunächst konnte ein Reich neuer Stiftung, denn von dem allen hatte
es nur die Bezeichnungen Reich und Reichstag, das unbeschränkte
Stimmrecht allen Schichten des deutschen Volkes, auch den uncensirten,
die Ausübung des Stimmrechts in dem für dasselbe errichteten Reiche gewähren
wollen. Sodann aber konnte das allgemeine Stimmrecht als
Mittel zum Zweck, als politische Pädagogie dienen sollen. Durch Uebung
einer allgemeinen politischen Pflicht hat praktisch-politische Bildung allgemein