Full text : Der Reichstag zu Nürnberg 1524.

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den  ist  ')  und  zwar  mit  der  Begründung,  dass  ein  allgemeines
  Concil  zu  viel  Zeit  kosten  würde,  und  dass  die
Sache  doch  nur  die  deutsche  Nation  angehe.

Ein  Gutachten  der  Städtegesandtschaften,  ?)  _offenbar
  die  Antwort  derselben  auf  den  genannten  Ständebeschluss,
  der  ihnen  übermittelt  worden  war,  bringt
diesem  gegenüber  den  Standpunct  der  lutherischen  Partei
  entschieden  und  klar  zum  Ausdruck.  Sie  erwähnten
das  Wormser  Mandat  gar  nicht,  sie  bestanden  aber  hestimmt
  auf  dem  Abschiede  und  dem  Mandat  vom  vorigen
  Jahre;  daran  hätten  sie  sich  gehalten,  darüber  hinauszugehen
  und  Veränderungen  daran  zuzulassen  seien
sie  auf  keinen  Fall  gesonnen,  da  der  gemeine  Mann  zu
begierig  auf  das  Evangelium  sei  und  bei  Verhinderung
der  Ausbreitung  desselben  Aufruhr  entstehen  müsse,  den
die  Städte  am  meisten  fühlen  würden.  Seien  Hinzufügungen
  zu  den  vorjährigen  Bestimmungen  durchaus  erwünscht,
  so  wollten  sie  ein  „frey  kristenlich  concilium
„oder  ein  andere  cristenliche  verhor  durch  erber  ver-„stendig
  cristenlich  personen  geistlichs  vnd  weltlichs
„stands“  innerhalb  deutscher  Grenzen  zu  halten  bewilligen;
  für  die  Zwischenzeit  solle  bestimmt  werden,.  dass
jeder  Christ  predigen  und  handeln  dürfe,  wie  er  wolle,
falls  ihm  nicht  aus  der  heiligen  Schriftdas  Falsche  seines
Thuns  nachgewiesen  würde!  —  Unter  dem  Concil,  in
welches  die  Städte  willigen,  haben  wir  das  Nationalconcil
  zu  verstehen,  denn  das  Gutachten  bezeichnet  den
Vorschlag  und  die  Bewilligung  desselben  als  den  Versuch
  einer  Vervollständigung  des  vorjährigen  Reichstagsbeschlusses
  Aber  selbst  in  diesem,  dem  einzigen

1)  v.  Druffel,  die  bairische  Politik  im  Beginne  der  Reformationszeit
  1519—1524.  Abhandlungen  der  k.  bair.  Academie
der  Wissenschaften.  3.  Classe.  Bd  XVII  (1885)  p.  659.  Anm.  3.

2)  Förstemann  p.  150.  151.-  Janssen,  Gesch.  des  deutschen
Volks  I,  p.  330  und  331.  Anm.  1  vermischt  dieses  Städtegutachten
  mit  dem  späteren  vom  14.  April.