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den ist ') und zwar mit der Begründung, dass ein allgemeines
Concil zu viel Zeit kosten würde, und dass die
Sache doch nur die deutsche Nation angehe.
Ein Gutachten der Städtegesandtschaften, ?) _offenbar
die Antwort derselben auf den genannten Ständebeschluss,
der ihnen übermittelt worden war, bringt
diesem gegenüber den Standpunct der lutherischen Partei
entschieden und klar zum Ausdruck. Sie erwähnten
das Wormser Mandat gar nicht, sie bestanden aber hestimmt
auf dem Abschiede und dem Mandat vom vorigen
Jahre; daran hätten sie sich gehalten, darüber hinauszugehen
und Veränderungen daran zuzulassen seien
sie auf keinen Fall gesonnen, da der gemeine Mann zu
begierig auf das Evangelium sei und bei Verhinderung
der Ausbreitung desselben Aufruhr entstehen müsse, den
die Städte am meisten fühlen würden. Seien Hinzufügungen
zu den vorjährigen Bestimmungen durchaus erwünscht,
so wollten sie ein „frey kristenlich concilium
„oder ein andere cristenliche verhor durch erber ver-„stendig
cristenlich personen geistlichs vnd weltlichs
„stands“ innerhalb deutscher Grenzen zu halten bewilligen;
für die Zwischenzeit solle bestimmt werden,. dass
jeder Christ predigen und handeln dürfe, wie er wolle,
falls ihm nicht aus der heiligen Schriftdas Falsche seines
Thuns nachgewiesen würde! — Unter dem Concil, in
welches die Städte willigen, haben wir das Nationalconcil
zu verstehen, denn das Gutachten bezeichnet den
Vorschlag und die Bewilligung desselben als den Versuch
einer Vervollständigung des vorjährigen Reichstagsbeschlusses
Aber selbst in diesem, dem einzigen
1) v. Druffel, die bairische Politik im Beginne der Reformationszeit
1519—1524. Abhandlungen der k. bair. Academie
der Wissenschaften. 3. Classe. Bd XVII (1885) p. 659. Anm. 3.
2) Förstemann p. 150. 151.- Janssen, Gesch. des deutschen
Volks I, p. 330 und 331. Anm. 1 vermischt dieses Städtegutachten
mit dem späteren vom 14. April.