Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

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Der  Kreis.

die  westlichen  und  die  neueren  Provinzen?)  ausgedehnt  werden,  dann
aber  müssen  sie  ohne  Zwischeninstanz  zwischen  Kreis  und  Gemeinde  durchgeführt,.



also  der  oben  (Nr.  II.)  erwähnten  einfachen  Gliederung  der

Verwaltungsorgane  angepaßt  werden.
Bezüglich  der  Durchführung  in  den  einzelnen  Landestheilen  sind
drei  Gruppen  zu  unterscheiden:

1)

In  den  östlichen  Provinzen  excl.  Posen,  sowie  in  Kurhessen
waren  eigentliche  Mittelglieder  zwischen  Kreis  und  Gemeinde
schon  bisher  nicht  vorhanden.  Hier  werden  die  neuen  Grundsätze
  —  abgesehen  von  den  bezüglich  der  Begrenzung  der  Kreise
zu  erwähnenden  Modifikationen  —  sich  unbedingt  in  die  bestehenden
  Verbandseinrichtungen  einfügen  lassen.

Das  Letztere  gilt  zwar  auch  von  den  beiden  westlichen  Provinzen,
von  Posen  und  Schleswig-Holstein  indeß  mit  der  ferneren  Modifikation,
  daß  hier  von  einer  kommunalen  (korporativen)  Bedeutung,
beziehungsweise  von  einer  Einwirkung  auf  die  kommunalen  Angelegenheiten
  Seitens  der  bestehenden  Zwischenglieder  abgesehen
und  so  die  unmittelbare  Beziehung  zwischen  den  selbstständig
zu  organisirenden  Gemeinden  und  dem  Kreise  hergestellt  wird.
Insofern  die  Zwischenorgane  für  staatliche  Funktionen  noch
nicht  ganz  entbehrt,  oder  nicht  auf  einmal  beseitigt  werden
können,  wird  man  ihre  Zahl  vermindern  und  ihr  Aussterben
damit  anbahnen  können.

In  Hannover  und  Nassau  war  in  den  Amtsverbänden?)  dem
Wesen  nach  das  gegeben,  was  die  Kreiseinrichtung  erstrebt.
Die  preußische  Organisation  des  Jahres  1867  hat  diese  Bedeutung
  verkannt  und  die  Kreisvertretungen  neben,  bez.  über
den  Amtseinrichtungen  eingeführt.  Das  Fehlsame  dieses  Vorgehens
  läßt  sich  aus  denselben  Gründen  nachweisen,  die  oben
bezüglich  des  Nebeneinanderbestehens  der  Orts=  und  Amtsgemeinden
  entwickelt  sind.  Die  Kreistage  haben  neben  den
Amtsversammlungen,  bez.  Bezirksräthen  keine  Bedeutung  zu
gewinnen  vermocht,  so  daß  noch  jetzt  ohne  Schwierigkeiten  das

*)  Die  Verordnungen  wegen  Einführung  der  Kreiseinrichtungen  im  Reg.-Bez.
Kassel  v.  9.  Sept.,  in  Hannover  v.  12.  Sept.,  in  Schlesw.-Holsteiu  v.  22.  Sept.,
im  Reg.-Bez.  Wiesbaden  v.  26.  Septbr.  1867  (G.-S.  S.  1473.  1497.  1587  und
1653)  haben  diese  Grundsätze  zwar  angebahnt,  aber  noch  längst  nicht  durchgeführt.

*x)  Hann.  Ges.  üb.  die  Amtsvertretung  v.  28.  April  1859  (Hann.  G.-S.  S.  423).
Nass.  Ges.  v.  24.  Juli  1854.

**x*)  Vergl.  Nr.  II.  4.,  11.