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Der Kreis.
die westlichen und die neueren Provinzen?) ausgedehnt werden, dann
aber müssen sie ohne Zwischeninstanz zwischen Kreis und Gemeinde durchgeführt,.
also der oben (Nr. II.) erwähnten einfachen Gliederung der
Verwaltungsorgane angepaßt werden.
Bezüglich der Durchführung in den einzelnen Landestheilen sind
drei Gruppen zu unterscheiden:
1)
In den östlichen Provinzen excl. Posen, sowie in Kurhessen
waren eigentliche Mittelglieder zwischen Kreis und Gemeinde
schon bisher nicht vorhanden. Hier werden die neuen Grundsätze
— abgesehen von den bezüglich der Begrenzung der Kreise
zu erwähnenden Modifikationen — sich unbedingt in die bestehenden
Verbandseinrichtungen einfügen lassen.
Das Letztere gilt zwar auch von den beiden westlichen Provinzen,
von Posen und Schleswig-Holstein indeß mit der ferneren Modifikation,
daß hier von einer kommunalen (korporativen) Bedeutung,
beziehungsweise von einer Einwirkung auf die kommunalen Angelegenheiten
Seitens der bestehenden Zwischenglieder abgesehen
und so die unmittelbare Beziehung zwischen den selbstständig
zu organisirenden Gemeinden und dem Kreise hergestellt wird.
Insofern die Zwischenorgane für staatliche Funktionen noch
nicht ganz entbehrt, oder nicht auf einmal beseitigt werden
können, wird man ihre Zahl vermindern und ihr Aussterben
damit anbahnen können.
In Hannover und Nassau war in den Amtsverbänden?) dem
Wesen nach das gegeben, was die Kreiseinrichtung erstrebt.
Die preußische Organisation des Jahres 1867 hat diese Bedeutung
verkannt und die Kreisvertretungen neben, bez. über
den Amtseinrichtungen eingeführt. Das Fehlsame dieses Vorgehens
läßt sich aus denselben Gründen nachweisen, die oben
bezüglich des Nebeneinanderbestehens der Orts= und Amtsgemeinden
entwickelt sind. Die Kreistage haben neben den
Amtsversammlungen, bez. Bezirksräthen keine Bedeutung zu
gewinnen vermocht, so daß noch jetzt ohne Schwierigkeiten das
*) Die Verordnungen wegen Einführung der Kreiseinrichtungen im Reg.-Bez.
Kassel v. 9. Sept., in Hannover v. 12. Sept., in Schlesw.-Holsteiu v. 22. Sept.,
im Reg.-Bez. Wiesbaden v. 26. Septbr. 1867 (G.-S. S. 1473. 1497. 1587 und
1653) haben diese Grundsätze zwar angebahnt, aber noch längst nicht durchgeführt.
*x) Hann. Ges. üb. die Amtsvertretung v. 28. April 1859 (Hann. G.-S. S. 423).
Nass. Ges. v. 24. Juli 1854.
**x*) Vergl. Nr. II. 4., 11.