Contents : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

408  I.  Pactum  primogeniturae  waldeccense  vom  19.  Juli  1695  38

UNd  Uns  nun  darauf  Er  obernannter  Christian  Ludwig  Graff  zu  Waldeck
gleichfalß  nachmiahlen  unterthänigst  angeruffen  und  gebethen,  Wir  nunmehro  nach
eingelangten  ausführlichem  Bericht  über  Seiner  Länder  Einkünfften  und  Ursachen
der  gesuchten  Primogenitur,  auch  Überlegung  der  dabey  sich  befindenden  Umständen
  seinem  vorigem  Petito  zu  deferiren,  mithin  Unsere  Kayserliche  Confirmation
  über  sothanes  in  der  Grafischafft  Waldeck  und  Pyrmont  eingeführtes  Recht
der  Erst-Gebuhrt  zu  dessen  mehrerer  Bekräfftigung  deren  hierin  verordneten  Curatoren
  selbst  eigenen  Gutbefinden  nach  zu  ertheilen  Gnädigst  geruhen  wollen.  Und
Wir  dann  in  reiffer  dieser  Sachen  Berathschlagung  so  wohl  Uns  und  dem  Heiligen
  Römischen  Reich  vorträglich  und  ersprießlich  zu  seyn,  als  auch,  daß  es  dem
Gräfflichem  Geschlecht  von  Waldeck  zum  Aufnehmen  und  Nutzen  gereiche,  wenn
das  Jus  Primogenitur&  in  ermelten  Graffschafften  Waldeck  und  Pyrmont  eingeführet
  werden,  Gnädigst  ermessen  und  betrachtet,  dabenebens  auch  angesehen  die
vielfältige  angenehme  Güte  und  getreue  Dienste  so  wohl  ihre  vor  deme  als  auch
die  beede  respective  Fürst  und  Graff  zu  Waldeck  Unsere  Vorfahren,  Uns  und
dem  Reich  ofit  und  vielmahl  williglich  gethan  und  erwiesen  haben.  Er  Graff
Christian  Ludwig  auch  noch  sich  fernerhin  darzu  unterthänigst  erbietet,  auch
wohl  thun  kan  mag  und  soll:  Und  haben  darum  aus  jetzt  angeführten,  wie  auch
ausserdeme  Unser  Kayserlich  Gemüth  bewegenden  Ursachen,  mit  wohlbedachtem
Muth,  gutem  Rath,  und  rechtem  Wissen,  als  jetzt  regierender  Römischer  Kayser,
nicht  allein  ob  inserirtes  Pactum,  samt  dessen  Extension  und  darüber  hernach
ertheilten  Erklährungen  in  allem  ihren  Inhalt-Mein-  und  Begreiffungen  confirmiret
  und  bestätiget,  sondern  auch  hiermit  Gnädigst  bewilliget  und  verordnet,
daß  ins  künfftig  zu  jederzeit  nur  ein  eintziger  regierender  Landes  Herr,  und
Grafli  in  denen  Grafischafften  Waldeck  und  Pyrmont  mit  aller  Hoheit,  Nutzungen
und  Zugehör  seyn,  und  nach  dem  Recht  der  Erst-Geburth  zu  Deroselben  Regierung,
  und  der  davon  dependirenden  Rechten  und  Gerechtigkeiten  admittiret
und  zugelassen  werden  solle.  Thun  das  confirmiren,  bekräfftigen  und  bestätigen
vor  inserirtes  Pactum  samt  dessen  Extension  und  denen  noch  ferner  darüber  ertheilten
  Erklährungen,  bewilligen  und  verordnen  auch,  daß  darinnen  aufgerichtete
Recht  der  Erst-Geburth  vor  Uns  und  Unsere  Nachkommen  am  Reich,  Römischer
Kaysere  und  Könige  von  Römischer  Kayserlicher  Macht,  Vollkommenheit,  Hoheit,
Würde  und  Gültigkeit  in  Krafft  dieses  Brieffes  als  solches  am  beständigsten  und
kräfftigsten  beschehen  soll,  kan  oder  mag,  dergestalten  und  also,  daß  nach  sein,
des  Graffen  Christian  Ludwigs  zu  Waldeck,  als  nunmehro  nachdem  ohne
Lehns-Erben  erfolgten  Todes-Fall  obbesagten  Fürstens  zu  Waldeck  cosolidirten
Graffschafften  Waldeck  und  Pyrmont  alleinigen  regierenden  Landes  Herrn  und
Graffen  tödlichen  Abgang  desselben  jetziger  Primogenitus  Graff  Anton  Ulrich
allein  succediren,  und,  sothane  Graffschafften,  wie  Sie,  Er,  Graf  Christian  Ludwig
  besitzet,  und  dieselbe  vi  superioritatis  einem  Landes-Herrn  zukommen,  samt
aller  darzugehöriger  Hoheit,  Rechten  und  Regalien  jure  Primogenitur®  in  Besitz
nehmen,  inne  haben,  dieselbe  administriren  und  in  allen  Sachen  verwalten,  nach
dessen  Absterben  aber  sein  des  Primogeniti  ältester  Sohn,  und  nachdemselben
selbigen  primogeniti  Sohns-Sohn,  oder  wann  von  demselben  keine  Männliche