Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Gren zverkehr. 
& 67. Zollpflichtige und zollfreie Gegenstände sind nach dem überschreiten der Zollgrenze 
ohne Aufenthalt der nächsten Grenzzollstelle zur Abfertigung zu stellen. Ebenso sind alle Fahrzeuge, 
welche die Zollgrenze zu Lande oder zu Wasser überschreiten, ohne Aufenthalt der nächsten Zoll- 
stelle vorzuführen. 
§& 68. Alle nicht zu den Seeschiffen zählenden Fahrzeuge, die in die Küstengewässer des 
Schutzgebietes eintreten, oder sie aus dem Schutzgebiet kommend, verlassen wollen, haben sich zwecks 
zollamtlicher Abfertigung von Norden kommend bei den Zollstellen in Rio del Rey oder Victoria, 
von Süden kommend in Campo oder im Notfalle in Kribi zu melden. 
§ 69. Den Weisungen der mit der Überwachung der Grenze beauftragten Zollbeamten und 
Zollwächter ist unbedingt Folge zu leisten. 
§ 70. Die Schiffsführer sind verpflichtet, der zuständigen Zollstelle vor Verlassen des 
Hafens oder der Reede über die an dem Orte abgegebenen Gegenstände ein Verzeichnis (Manifest) 
abzugeben, das den Vorschriften des § 24 d. Z. V. O. entsprechen muß. 
Mitwirkung der örtlichen Verwaltungsbehörden. 
§ 71. Die farbigen Angestellten der örtlichen Verwaltungsbehörden sind, auch wenn ihnen 
die Geschäfte von Zollposten nicht übertragen sind, tunlichst zur zollamtlichen Uberwachung der Grenze 
heranzuziehen. Sie sind verpflichtet, den ihnen seitens der zuständigen Zollstelle im Einvernehmen 
mit der Verwaltungsbehörde erteilten Anweisungen Folge zu leisten. 
Dienststunden. 
§& 72. Die Dienststunden der Zollstellen laufen an Wochentagen von 8—12 Uhr vormittags 
und 3—5 Uhr nachmittags. 
Die Abfertigung von Reisenden hat jederzeit zu erfolgen. Warenabfertigungen finden nur 
in den vorgeschriebenen Dienststunden und nur an den Wochentagen statt. 
Gebühren. 
§& 73. Die nach § 61 d. Z. V. O. zu erhebenden Gebühren betragen sfür jede angefangene 
Stunde und für jeden europäischen Beamten 2.4X, für jeden farbigen Beamten 0,50 .XK. 
Erfolgt nach Maßgabe des § 6 d. Z. V. O. eine Einfuhr an Plätzen, die nicht allgemein 
für die Einfuhr freigegeben sind, so können an Stelle der Gebühren die Kosten der besonderen 
Überwachungsmaßregeln zur Erhebung gelangen (§ 2 der Ausführungsbestimmungen). 
Formulare. 
* 74. Formulare für die vorgeschriebenen Anmeldungen werden von den Zollstellen gegen 
Erstattung der Herstellungskosten abgegeben. Einzelne Formulare können unentgeltlich abgegeben 
werden. 
Es bleibt jedem überlassen, sich die erforderlichen Formulare nach den amtlich vorgeschrie- 
benen Mustern auf eigene Kosten anfertigen zu lassen. 
Strafverfahren. 
§ 75. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Zollgesetzgebung hat 
die Zollstelle, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist, oder in deren Bezirk der 
Beschuldigte wohnt, die vorläufigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen und 
alle, keinen Aufschub gestattenden, im Zollinteresse liegenden Maßnahmen zu treffen. 
§ 76. Gegenstände, die nach § 64 und 65 d. Z. V. O. der Einziehung unterliegen oder als 
Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind vorläufig mit Beschlag zu belegen. 
§& 77. In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung Pflege und Unterhaltung 
einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert, oder die dem Verderben ausgesetzt sind, können 
auf Anordnung der Zollstelle öffent ich versteigert werden. 
Von dem Zeitpunkt und dem Ort der Versteigerung soll der Beschuldigte, und, wenn dieser 
nicht der Eigentümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit benachrichtigt werden. 
§& 78. In Betreff der vorläufigen Festnahme gelten die 8§§ 127/128 der Strasprozeß- 
ordnung. Die nicht eingeborenen Zollbeamten haben die in § 127 Abs. 2 daselbst vorgesehene Be- 
fugnis. Der festgenommene Beschuldigte ist der nächsten Zollstelle behufs Vernehmung zuzuführen. 
Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen. 
§ 79. Seitens der Zollstellen sind über den Tatbestand der Zuwiderhandlungen und die 
zu ihrem Beweise dienenden Umstände mit den Beschuldigten sowie mit etwaigen Zeugen Verhand- 
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