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lungen aufzunehmen. Diese sollen enthalten: Zeit und Ort der Aufnahme, die persönlichen Ver-
hältnisse des zu Vernehmenden, seine Vorstrafen wegen Zollvergehen, eingehende Darstellung des
Vorganges, etwaige Anträge sowie Unterschrift des Vernommenen und des Vernehmenden.
§ 80. Ergeben die Verhandlungen den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll-
vorschriften, so ist seitens der Zollstelle entweder sofern sie zum Erlasse eines Strafbescheids zuständig
ist, unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 23 bis 28 der Kaiserlichen Verordnung vom
14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des
Gouverneurs vom 24. September 1908 (Amtsbl. S. 79) §8 8 bis 11 ein Strafbescheid zu erlassen
oder die Sache an die zum Erlasse eines Strafbescheids zuständige Verwaltungsbehörde oder an das
zuständige Bezirksgericht abzugeben.
Die Begründung soll darlegen:
1. den Tatbestand,
2. die Zollvorschriften, die als verletzt anzusehen sind,
3. etwaige Strafverschärfungsgründe,
4. die Berechnung der Strafsumme.
§ 81. Unterwirft sich der Beschuldigte dem Strafbescheid, so ist dies protokollarisch
festzustellen.
§ 82. Die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Geldstrafen erfolgt im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens.
Abgekürztes Strafverfahren.
§ 83. Im Falle einer Übertretung der Zollvorschriften (§ 70 der Z. V. O.) oder falls die
festzusetzende Strafe einschließlich des Wertes der einzuziehenden Gegenstände 100.Kx nicht übersteigt,
und ferner, wenn der Beschuldigte von vornherein auf jedes weitere Rechtsmittel und die Aus-
fertigung eines förmlichen Strafbescheides verzichtet, kann ein abgekürztes Strafverfahren stattfinden.
An Stelle der Ausfertigung eines Strafbescheides ist in diesen Fällen eine Unterwerfungsverhandlung
mit dem Beschuldigten nach dem beigefügten Muster D aufzunehmen. Die Verhandlung ist dem
Gouverncur zur Genehmigung vorzulegen.
Mit deren Erteilung erlangt die darin enthaltene Straffestsetzung die Rechtskraft.
§ 84. Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit der Zollverordnung in Kraft.
Buea, den 1. August 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
1. Formular-Seite. Formular 2 31.
Kaiserliches Jollamt. ÜÜüdßxßdcxqTWdden 19
G. B. V. In der Verwaltungsstrassache gegen
erscheint an Amtsstelle vor dem Unterzeichneten der
Er erklärt auf Vorhalt der Beschuldigung, was folgt:
Zu Person:
Vor= und Zunamen:
Stand und Gewerbe . ................·........·....
Tag der Geburt:
Ort der Geburt:
Wohnornrnrnttt:
Familienstand: „
Vorstrafen wegen Zuwiderhandlung gegen die Zoll= und Steuer-
gesetze:
Buea, den 19 -Zur Sache: Ich räume vorbehaltlos ein, am.
zuu 8 2 ....·.·.
Genehmigt: und dadurch eine Zuwiderhandlung gegen de
begangen zu haben.
D