Die Kreis-Gemeinden. 8. 132. 353
d) aus sonstigen ihr gesetzlich zugewiesenen Einnahmequellen,")
und endlich
e) aus den Beiträgen der Kreisangehörigen — Kreisumlagen.
Insoferne die Renten der Einnahmequellen des Kreises in
einzelnen außerordentlichen Fällen zur Deckung der Kreisbedürfnisse
nicht zureichen und die Erhebung einer Kreisumlage nicht
möglich oder nicht genügend ist, ist der Kreisgemeinde mit Zustimmung
der gesetzgebenden Gewalt gestattet, Passivcapitalien aufzunehmen
und diese aus den Kreisfonds zu verzinsen und zu tilgen. 10)
3) Kreisumlagen bilden wie die Gemeinde= und Districts-Umlagen
nur ein subsidiäres Deckungsmittel, zu welchem erst im
Falle des Mangels oder der Unzulänglichkeit der übrigen Mittel
zu greifen ist. Beitragspflichtig zu den Kreisumlagen ist jeder,
der dem Staate eine directe Steuer 11) entrichtet, so daß von der
Beitragspflicht keine Ausnahme, also auch nicht zu Gunsten des
Staates, einzelner Stände, Stiftungen und Körperschaften stattfindet.
Der Maßstab für die Beitragspflicht ist der alle directen
Steuerarten in sich begreifende Steuerfuß; ein anderer als dieser
Maßstab kann nur auf Antrag des Landrathes in der Form des
Gesetzes eingeführt werden. 1) — Die Bewilligung von Kreis-)
Den Kreisschulfonds fallen insbesondere die wegen Uebertretung des
Vereinsgesetzes eingehenden Geldstrafen zu; vergl. das Vereinsgesetz Art. 25.
10) Angef. Ges. Art. 15 lit. f; ein Beispiel hiefür s. in dem Gesetze
über die Aufnahme eines Anlehens zur Deckung der Kosten für Herstellung
der Kreis-Irrenanstalt in Oberbayern vom 1. Juli 1856 (G. Bl. v. 1876
S. 383 ff.); dann Ges. v. 12. April 1876 (G. u. V. Bl. S. 314).
11) Die ältere Gesetzgebung behandelte die Wittwen= und Waisenfondsbeiträge
der Staatsdiener als directe Steuer; die neueren Finanzgesetze zählen
sie mit Recht nicht mehr dazu; daher ist die früher zu ihren Gunsten statuirte
Ausnahme nun nicht mehr nöthig.
12) Angef. Ges. Art. 16. Die Erhebung der Kreisumlagen soll nach
der Aeußerung der Motive zu Art. 10 des Gesetzentwurfs in der bisherigen
Weise stattfinden; sie werden nämlich gleichzeitig mit der Staatssteuer als
eine Quote derselben unmittelbar von den Pflichtigen durch die königl. Rentämter
erhoben. Da es fortan eine Dominical= und Zehentsteuer nicht mehr
gibt, so hat der Realberechtigte als solcher auch zu den Kreisumlagen nicht
beizutragen. S. Ges. v. 28. März 1852 mit meinen Erläuterungen in
Dollmann's Gesetzgebung rc. Th. I. Bd. I. Heft 2; vergl. auch Brater
a. a. O. S. 124 ff.
Pözl, bayer. Verfassungsrecht. 5. Aufl. 23