Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Kreis-Gemeinden.  8.  132.  353

d)  aus  sonstigen  ihr  gesetzlich  zugewiesenen  Einnahmequellen,")
und  endlich

e)  aus  den  Beiträgen  der  Kreisangehörigen  —  Kreisumlagen.


Insoferne  die  Renten  der  Einnahmequellen  des  Kreises  in
einzelnen  außerordentlichen  Fällen  zur  Deckung  der  Kreisbedürfnisse
  nicht  zureichen  und  die  Erhebung  einer  Kreisumlage  nicht
möglich  oder  nicht  genügend  ist,  ist  der  Kreisgemeinde  mit  Zustimmung
  der  gesetzgebenden  Gewalt  gestattet,  Passivcapitalien  aufzunehmen
  und  diese  aus  den  Kreisfonds  zu  verzinsen  und  zu  tilgen.  10)

3)  Kreisumlagen  bilden  wie  die  Gemeinde=  und  Districts-Umlagen
  nur  ein  subsidiäres  Deckungsmittel,  zu  welchem  erst  im
Falle  des  Mangels  oder  der  Unzulänglichkeit  der  übrigen  Mittel
zu  greifen  ist.  Beitragspflichtig  zu  den  Kreisumlagen  ist  jeder,
der  dem  Staate  eine  directe  Steuer  11)  entrichtet,  so  daß  von  der
Beitragspflicht  keine  Ausnahme,  also  auch  nicht  zu  Gunsten  des
Staates,  einzelner  Stände,  Stiftungen  und  Körperschaften  stattfindet.
  Der  Maßstab  für  die  Beitragspflicht  ist  der  alle  directen
Steuerarten  in  sich  begreifende  Steuerfuß;  ein  anderer  als  dieser
Maßstab  kann  nur  auf  Antrag  des  Landrathes  in  der  Form  des
Gesetzes  eingeführt  werden.  1)  —  Die  Bewilligung  von  Kreis-)
  Den  Kreisschulfonds  fallen  insbesondere  die  wegen  Uebertretung  des
Vereinsgesetzes  eingehenden  Geldstrafen  zu;  vergl.  das  Vereinsgesetz  Art.  25.

10)  Angef.  Ges.  Art.  15  lit.  f;  ein  Beispiel  hiefür  s.  in  dem  Gesetze
über  die  Aufnahme  eines  Anlehens  zur  Deckung  der  Kosten  für  Herstellung
der  Kreis-Irrenanstalt  in  Oberbayern  vom  1.  Juli  1856  (G.  Bl.  v.  1876
S.  383  ff.);  dann  Ges.  v.  12.  April  1876  (G.  u.  V.  Bl.  S.  314).

11)  Die  ältere  Gesetzgebung  behandelte  die  Wittwen=  und  Waisenfondsbeiträge
  der  Staatsdiener  als  directe  Steuer;  die  neueren  Finanzgesetze  zählen
sie  mit  Recht  nicht  mehr  dazu;  daher  ist  die  früher  zu  ihren  Gunsten  statuirte
Ausnahme  nun  nicht  mehr  nöthig.

12)  Angef.  Ges.  Art.  16.  Die  Erhebung  der  Kreisumlagen  soll  nach
der  Aeußerung  der  Motive  zu  Art.  10  des  Gesetzentwurfs  in  der  bisherigen
Weise  stattfinden;  sie  werden  nämlich  gleichzeitig  mit  der  Staatssteuer  als
eine  Quote  derselben  unmittelbar  von  den  Pflichtigen  durch  die  königl.  Rentämter
  erhoben.  Da  es  fortan  eine  Dominical=  und  Zehentsteuer  nicht  mehr
gibt,  so  hat  der  Realberechtigte  als  solcher  auch  zu  den  Kreisumlagen  nicht
beizutragen.  S.  Ges.  v.  28.  März  1852  mit  meinen  Erläuterungen  in
Dollmann's  Gesetzgebung  rc.  Th.  I.  Bd.  I.  Heft  2;  vergl.  auch  Brater

a.  a.  O.  S.  124  ff.
Pözl,  bayer.  Verfassungsrecht.  5.  Aufl.  23