W 400 2eO
Tüächtamtlicher Teil
Denkschrift über die Diamantensteuer.
Abschrift.
Der Staatssekretär
des
Reichs-Kolonialamts.
Nr. A. II. 1255/12.
13 508.
Berlin, den 16. April 1912.
Unter Beziehung auf die Besprechung mit Herrn Gouverneur v. Bennigsen vom 12. d. Mts.
übersende ich in drei Ausfertigungen die hier ausgearbeitete Denkschrift über die Diamantensteuer.
Ich würde es sehr begrüßen, wenn die Gesellschaft den Vorschlag der Denkschrift annehmen und
gemeinsam mit der Kolonialverwaltung den andern Beteiligten unterbreiten wollte.
darüber sobald wie möglich erklären zu wollen.
Ich bitte sich
gez. Solf.
An die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, hier.
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Denkschrift.
Von den südwestafrikanischen Diamanten werden
zur Zeit die folgenden Abgaben erhoben:
In Hundertsteln des
Bezei .
Bezeichnung um die Ver- I
der wertungsgebühr, ungekürzten
Abgabe gekürgten
Verkaufserlöses
l
Verwertungsgebühr — l 5
Förderabgabe 0 bis 10"“) 0 bis 9.5
Ausfuhrgoll. 3313 31⅜
Summe — 3G, 67 bis 46,17
Als der Ausfuhrzoll in Höhe eines Drittels
des Wertes eingeführt wurde, ging man von der
Annahme aus, daß diese Auflage ungefähr die
Hälfte des bei der Förderung erzielten Uber-
*) In einem Falle wird die zehnprogentige Förder-
abgabe je zur Hälfte von dem um die Verwerungs-
gebühr gekür zten und von dem ungekürzten Verkaufs-
erlös berechnet, beträgt also 9.75 von dem letzteren,
so daß sich die (GGesambelastung auf 16,41 v. O. des
ungekür zten Verkaufserloses ftellt. In gewissen an—
deren Fällen tritt zu der Förderabgabe noch die so-
genannte Schlagkreisabgabe in Höhe von 5 v. H. des
gekür zten Verkaufserlöses: von ihr ist weiter unten
noch die Rede. Im Pomonagebiete gelten ebenfalls
abweichende Bestimmungen: sie brauchen hier zur zeit
nicht berücksichtigt zu werden.
schusses darstelle, daß also die Gestehungskosten
einschließlich der Verwertungsgebühr und der
Förderabgabe etwa 100 —2 312/8 = 36½ v. H.
des Verkaufserlöses ausmachten; die Gestehungs-
kosten wurden mithin in dem Regelfalle der
zehnprozentigen Förderabgabe ungefähr auf
36⅛ — 5 — 9.5 = 21,83 v. H. des Verkaufs-
erlöses geschätzt. Damit stimmt die Rechnung
überein, die auf Seite 37 der dem Reichstage
am 10. Jannar 1910 — Nr. 181 — vor-
gelegten amtlichen Diamantendenkschrift ausfgemacht
ist. Dort sind die Gestehungskosten mit 20 v. H.
des Erlöses eingesetzt worden. Damals rechnete
man, wie der Etat für das Jahr 1910 zeigt,
mit einem Erlöse von 28 , also mit Ge-
20 28 — 5,60 für das
stehungskosten von 100
Karat.
Im Schlußprotokoll des sogenannten Sperr-
abkommens vom 28. Januar 1909 — Anlage 5
der genannten Diamantendenkschrift — hat die
Kolonialverwaltung „in Aussicht gestellt, daß,
falls die Gestehungskosten bei der Diamant-
gewinnung eine wesentliche Steigerung erfahren
sollten, diesem Umstande durch eine entsprechende
Gestaltung des Ausfuhrzolles Rechnung getragen
werden soll“.