Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 400 2eO 
  
  
  
  
  
  
  
Tüächtamtlicher Teil 
  
  
  
  
  
  
  
Denkschrift über die Diamantensteuer. 
Abschrift. 
Der Staatssekretär 
des 
Reichs-Kolonialamts. 
Nr. A. II. 1255/12. 
13 508. 
Berlin, den 16. April 1912. 
Unter Beziehung auf die Besprechung mit Herrn Gouverneur v. Bennigsen vom 12. d. Mts. 
übersende ich in drei Ausfertigungen die hier ausgearbeitete Denkschrift über die Diamantensteuer. 
Ich würde es sehr begrüßen, wenn die Gesellschaft den Vorschlag der Denkschrift annehmen und 
gemeinsam mit der Kolonialverwaltung den andern Beteiligten unterbreiten wollte. 
darüber sobald wie möglich erklären zu wollen. 
Ich bitte sich 
gez. Solf. 
An die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, hier. 
m 
m 
Denkschrift. 
Von den südwestafrikanischen Diamanten werden 
zur Zeit die folgenden Abgaben erhoben: 
  
In Hundertsteln des 
Bezei . 
Bezeichnung um die Ver- I 
  
  
  
  
der wertungsgebühr, ungekürzten 
Abgabe gekürgten 
Verkaufserlöses 
l 
Verwertungsgebühr — l 5 
Förderabgabe 0 bis 10"“) 0 bis 9.5 
Ausfuhrgoll. 3313 31⅜ 
Summe — 3G, 67 bis 46,17 
Als der Ausfuhrzoll in Höhe eines Drittels 
des Wertes eingeführt wurde, ging man von der 
Annahme aus, daß diese Auflage ungefähr die 
Hälfte des bei der Förderung erzielten Uber- 
  
*) In einem Falle wird die zehnprogentige Förder- 
abgabe je zur Hälfte von dem um die Verwerungs- 
gebühr gekür zten und von dem ungekürzten Verkaufs- 
erlös berechnet, beträgt also 9.75 von dem letzteren, 
so daß sich die (GGesambelastung auf 16,41 v. O. des 
ungekür zten Verkaufserloses ftellt. In gewissen an— 
deren Fällen tritt zu der Förderabgabe noch die so- 
genannte Schlagkreisabgabe in Höhe von 5 v. H. des 
gekür zten Verkaufserlöses: von ihr ist weiter unten 
noch die Rede. Im Pomonagebiete gelten ebenfalls 
abweichende Bestimmungen: sie brauchen hier zur zeit 
nicht berücksichtigt zu werden. 
  
schusses darstelle, daß also die Gestehungskosten 
einschließlich der Verwertungsgebühr und der 
Förderabgabe etwa 100 —2 312/8 = 36½ v. H. 
des Verkaufserlöses ausmachten; die Gestehungs- 
kosten wurden mithin in dem Regelfalle der 
zehnprozentigen Förderabgabe ungefähr auf 
36⅛ — 5 — 9.5 = 21,83 v. H. des Verkaufs- 
erlöses geschätzt. Damit stimmt die Rechnung 
überein, die auf Seite 37 der dem Reichstage 
am 10. Jannar 1910 — Nr. 181 — vor- 
gelegten amtlichen Diamantendenkschrift ausfgemacht 
ist. Dort sind die Gestehungskosten mit 20 v. H. 
des Erlöses eingesetzt worden. Damals rechnete 
man, wie der Etat für das Jahr 1910 zeigt, 
mit einem Erlöse von 28 , also mit Ge- 
20 28 — 5,60 für das 
stehungskosten von 100 
Karat. 
Im Schlußprotokoll des sogenannten Sperr- 
abkommens vom 28. Januar 1909 — Anlage 5 
der genannten Diamantendenkschrift — hat die 
Kolonialverwaltung „in Aussicht gestellt, daß, 
falls die Gestehungskosten bei der Diamant- 
gewinnung eine wesentliche Steigerung erfahren 
sollten, diesem Umstande durch eine entsprechende 
Gestaltung des Ausfuhrzolles Rechnung getragen 
werden soll“.
	        
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