Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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2)  Die  nach  §.  2  der  Verordnung  für  nothwendig  erkannte  Sicherstellung  der  dereinstigen
  Erhebung  der  nach  Punkt  1  anzusetzenden  Abgaben  mittelst  Hinterlegung
  des  Betrages  der  Abgaben  bei  den  betreffenden  Hebestellen  ist  in  Absicht  auf
diejenigen  Abgaben,  welche  nach  bestimmten  Zeitabschnitten  in  Raten  zu  entrichten
sind,  jedenfalls  erst  auf  die  vorgeschriebene  Verfallzeit  dieser  Raten  zu  verlangen.

Hienach  ist  zur  Sicherstellung  der  in  dem  Monat  September  anfallenden  Wirthschafts-Abgaben
  und  der  auf  den  Monat  September  fallenden  Raten  der  Hundeauflage
erster  Classe  jedenfalls  erst  nach  dem  Ablaufe  des  Monats  September  Vorkehrung
zu  treffen,  wogegen  rücksichtlich  aller  anderen  durch  die  Verordnung  berührten  Abgaben,
  also  namentlich  in  Absicht  auf  oie  Accise-Abgabe  bei  Veräußerungen  von  Gütern
  u.  s.  w.  (Contrakt-Aecise),  von  Markt=  und  Handelswaaren  ausländischer  Handelsleute,
  und  von  Lotterien,  Theatern  u.  s.  w.,  so  wie  in  Absicht  auf  die  Sportel-Abgaben
  und  die  Hundeauflage  zweiter  und  dritter  Classe  gleich  nach  deren  Ansatze
über  die  Nothwendigkeit  der  Sicherstellung  der  dereinstigen  Erhebung  der  einzelnen
Abgabe  zu  erkennen,  beziehungsweise  deren  Hinterlegung  bei  der  Hebestelle  zu  verlangen
  ist.

3)  Das  Erkenntniß  über  die  Nothwendigkeit  der  Hinterlegung  der  einzelnen  Abgaben
zum  Zwecke  der  Sicherstellung  der  Staatskasse  gegen  Verluste,  wobei  neben  dem
Betrage  der  Abgabe  insbesondere  auch  vie  persönlichen  Verhältnisse  des  muthmaßlichen
  Abgabepflichtigen  zu  berücksichtigen  sind,  kommt  den  betreffenden  Hebestellen
zu;  welche  hinsichtlich  der  Behandlung  der  hinterlegten  Gelder  (§F.  3  der  Verordnung)
  vurch  das  K.  Steuer-Collegium  nähere  Anweisung  erhalten  werden.

Stuttgart  den  29.  August  1850.

Plessen.  Linden.  Miller.  Knapp.

8)  Des  Departements  der  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Post-Expedition  in  Altenstaig,
Oberamts  Nagold.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.
der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Errichtung  einer  Posterpedition  in
der  Stadt  Altenstaig,  Oberamts  Nagold,  die  landesherrliche  Bestätigung  gnävigst  ertheilt;
was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  15.  August  1850.
Für  den  Departements-Chef:
Camerer.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.