Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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oder  Pfründehause  mit  dem  betreffenden  Physikate  ins  Benehmen
zu  treten  und  sodann  von  der  geschehenen  Wahl  an  die  vor—
gesetzte  Verwaltungsbehörde  Landgericht  oder  Regierung  —
Anzeige  zu  erstatten.

3)  Unumgänglich  nothwenvig  ist  zur  Förderung  der  Interessen
  der  Kranken=  und  Pfründeanstalten,  daß  die  in  Letzteren
verwendeten  Aerzre  mit  den  zur  Verwaltung  dieser  Anstalten
berufenen  Organen  in  einen  Wechselverkehr  gesetzt  seien,  bei
welchem  Wünsche,  Anträge  und  Vorschläge,  die  vom  Standpunkte
  der  Sanität  aus  als  veraulaßt  erscheinen,  jederzeit  sofort
angebracht  werden  können.

4)  Weiter  muß  als  nothwendig  bezeichnet  werden,  daß  den
Aerzten  in  solchen  Anstalten  bei  ihrer  in  geeigneter  Weise  zu
vollziehenden  Diensteinweisung  und  Verpflichtung  die  bestehenden
Hausordnungen  und  Dienstinstruktionen  bekannt  gegeben  werden,
damit  sie  bieselben  innerhalb  ihres  Geschäftsbereiches  wahrnehmen.

5)  Vielfach  liegt  es  in  den  Interessen  der  Anstalten,  daß
bei  den  Berathungen  über  die  Etats,  über  Personal-Aufnahme,
Verpflegung  2c.  auch  der  betreffende  Arzt  beigezogen  oder  doch
gebört  werde,  und  es  soll  daher  allenthalben  auch  hierauf  geeignet
  Beracht  genommen  werden.  —  Durch  die  genaue  Einhaltung
  dieser  Bestimmungen  werden  die  Interessen  der  Gemeinden
  an  den  Kranken=  und  Pfründeanstalten  hinsichtlich  des
ärztlichen  Dienstes  gewahrt  werden.

6)  Um  sodann  gleichzeitig  den  Anforderungen  zu  genügen,
welche  vom  Standpunkte  der  öffentlichen  Sanitätsverwaltung
gestellt  werden  müssen,  sind  zugleich  die  Bestimmungen  des
Medizinaledictes  genan  zu  beachten.  Hiernach  obliegt  den  Gerichtsärzten
  zunächst  die  Aufsicht  auf  alle  in  ihrem  Amtsbezirke
gelegenen  Sanitäts-Anstalten.  Diese  Pflicht  der  Gerichtsärzte
erheischt,  daß  dieselben  stets  den  Zustand  dieser  Anstalten  im
Auge  behalten,  von  Zeit  zu  Zeit  in  denselben  persönlich  Nachsicht
  pflegen,  mit  den  betreffenden  Hausärzten  sich  in  fortwährendem
  Benehmen  erhalten  und  deren  Wirken  geeignet
unterstützen.

7)  Wo  die  Gerichtsärzte  selbst  als  Hausärzte  in  solchen
Anstalten  fungiren,  muß  die  Aufsicht  der  Kreisregierungen  eine
erhöhte  sein,  und  bei  Apothekenvisitationen,  dann  bei  Amtsinspectionen,
  Visitationen  oder  Extraditionen  sich  auch  hierauf
richten.

Medizin.-Verordn.  9.  Bd.  13