438 Bandenbegriff und Marktdiebstähle.
Zwecke des Erwerbes verstehen (habituelle
Richtung).
Wir können uns nämlich nicht der Ansicht im Ob.=Trib.-Erk.
vom 14. Jan. 1859 anschließen, daß der
Ausdruck „fortgesetzt“ in der betr. Gesetzesbestimmung
bloß die generelle Unbestimmtheit des
verbrecherischen Zweckes der Bande gegenüber der individuellen
Richtung eines einfachen Komplottes zu bezeichnen
habe, und haben in dieser Beziehung die citirten
Meinungen v. Holtzendorff's und Schütze's
für uns, wir können es deßhalb nicht, weil unseres
Dafürhaltens die generelle Unbestimmtheit des
Bandezweckes schon in den Worten „Raub und
Diebstahl“, in der Wahl dieser Gattungsnamen,
ihren hinreichenden Ausdruck findet, da die Gattung
jede Mehrheit von Arten und Individuen in sich begreift,
und demzufolge das „fortgesetzt“ ein tantologisches
Prädikat für die Begehung von Raub und
Diebstahl wäre, wenn es nichts Anderes als wieder
nur die in diesen Substantiven ohnehin schon begriffene
unbestimmte Mehrheit zu bedeuten hätte.
Dagegen zweifeln wir keinen Augenblick, daß
Schütze Recht hat, wenn er äußert, es hätte statt
zu „fortgesetzter“ Begehung im Gesetze lauten sollen
zu wiederholter gewerbsmäßiger Begehung,
mit welcher Bezeichnung insbesondere auch das Ob.=Trib.-Erk.
v. 23. Okt. 1872 den Bandenbegriff definirt.
Denn die erhöhte Sicherheitsgefährlichkeit
der bandenmäßigen Verbindung und erhöhte Strafwürdigkeit
bandenmäßiger Verbrechen liegt nicht in
der Verabredung gemeinschaftlichen Zusammemwirkens
zu vorübergehenden Diebstahlszwecken, sondern
zu fortdauerndem, habituellem Verbrechensbetriebe,
wobei es einerseits selbstverständlich ist, daß die Fortdauer
nicht in infinitum verabredet zu sein braucht,
anderseits gleichgültig, ob sich nach einer einmal eingegangenen
Verbindung habitueller Richtung der
Verbrechensbetrieb nur auf ein einziges Unternehmen