Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

868  Buch  VIII.  Abschnitt  5.  Vermächtnisse  und  Auflagen.

beschwert  ist  alsdann  derjenige,  dem  der  Wegfall  des  zunächst  Beschwerten  unmittelbar
  zustatten  kommt  (2161).

Beispiel.  In  dem  zu  a  unter  I.  genannten  Fall  behält,  wenn  C.  das  Haus  ausschlägt,
  D.  trotzdem  das  ihm  vermachte  Wohnungsrecht:  als  Beschwerter  gilt  der  Erbe  V.

V.  1.  a)  Die  Vermächtnisverfügung  ist,  wie  eine  Erbeseinsetzung,  unwirksam,
  wenn  der  Vermächtnisnehmer  vor  dem  Erblasser  oder  zugleich  mit
ihm  stirbt;  im  Zweifel  gilt  das  nämliche,  wenn  die  Vermächtnisverfügung  aufschiebend
  bedingt  war  und  der  Vermächtnisnehmer  zwar  nach  dem  Elblasser,
aber  vor  Eintritt  der  Bedingung  stirbt  (2160,  2074).

b)  Umgekehrt:  die  Vermächtnisverfügung  ist,  gleichfalls  im  Einklang  mit
der  Erbeseinsetzung,  wirksam,  auch  wenn  der  Vermächtnisnehmer  erst  nach  dem
Tode  des  Erblassers  gezeugt  wird;  doch  ist  sie  bis  zu  der  Geburt  des  Vermächtnisnehmers
  befristet  (2162  II,  2178).

Die  dreißigjährige  Frist,  deren  Ablauf  ein  aufschiebend  bedingtes  Vermächtnis  unwirksam
  macht  (oben  zu  III,  2),  ist  indessen  gewahrt,  wenn  der  Vermächtnisnehmer  zwar
nach  Ablauf  der  Frist  geboren,  aber  vorher  gezeugt  ist  (2162  Il).

Einem  Vermächtnisnehmer,  der  erst  nach  dem  Erbfall  geboren  wird,  steht  ein  Vermächtnisnehmer
  gleich,  dessen  Person  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis
bestimmt  wird  (2162  II,  2178);  Beispiel:  A.  vermacht  demjenigen  jungen  Arzt,  der  in  den
zehn  ersten  Jahren  nach  dem  Erbfall  das  beste  Staatsexamen  machen  wird,  10000  Mk.

2.  Die  Regeln  zu  1  gelten  analog,  wenn  das  Vermächtnis  einer  bereis
erloschenen  oder  noch  nicht  entstandenen  juristischen  Person  zugedacht  ist.

VI.  Nicht  selten  spricht  der  Erblasser  eine  Vermächtnisverfügung  in  mehtdeutiger
  Art  aus.  Zur  Abschneidung  von  Streitigkeiten  greift  das  Gesetz  mit
analogen  Regeln  ein  wie  bei  einer  mehrdeutigen  Erbeseinsetzung  (2066fs.
  oben  §  399  VI).

Beispiel.  Ein  Vermächtnis  an  die  Verwandten  des  Erblassers  ist  dahin  auszulegen,

daß  als  bedacht  nur  diejenigen  Verwandten  gelten,  die  zur  Zeit  des  Erbfalls  seine  geseslichen
  Erben  sein  würden  (2067).

VII.  Hat  der  Erblasser  denselben  Gegenstand  mehreren  Vermächtnisnehmem
zusammen  vermacht,  so  kommen  die  gleichen  Regeln  wie  bei  der  Einsetzung
mehrerer  Erben  zur  Anwendung.  Insbesondre  gilt  dies  für  den  Fall,  deß
einer  der  Mitvermächtnisnehmer  vor  oder  nach  dem  Erbfall  wegfällt:  sein
Anteil  am  Vermächtnis  wächst  also  den  übrigen  Vermächtnisnehmern  an,  selbt
wenn  deren  Anteile  vom  Erblasser  fest  bestimmt  sind,  es  sei  denn,  daß  der
Erblasser  das  Gegenteil  angeordnet  hat;  der  durch  Anwachsung  einem  Vermächtnisnehmer
  anfallende  Anteil  gilt  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und
Auflagen,  mit  denen  dieser  oder  der  weggefallene  Vermächtnisnehmer  beschwert
ist,  als  besondres  Vermächtnis  (2157  ff.;  s.  oben  8  401).

Beispiel.  A.  vermacht  dem  B.  und  dem  C.  je  4000,  dem  D.  und  dem  E.  zusammen
8000  Mk.;  B.  und  D.  schlagen  das  Vermächtnis  aus.  Hier  kann  C.  nur  die  ihm  vermachten
  4000,  E.  kann  die  vollen  ihm  und  dem  D.  zusammen  vermachten  8000  Mk,  beanspruchen.