Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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hach Jarn gehenden Botanikern aller Länder wird das 
vorliegende Werk, an dessen Ausstattung der Verlag 
nichts gespart hat, bei ihren Studien ein villkommener 
und wertvoller Ratgeber sein. W. Busse. 
Einführung in dus deutsche Kolonialrecht. Von 
H. Edler von Hoffmann., Professor des üffent- 
lichen Rechts an der Kgl. Akndemic zu Posen. 
Leipzig 1911. 
Die junge Wissenschaft des Kolonialrerhts. die in 
einzelnen Zweigen bereits viclfültige und wentrolle 
Arbeit geleistet hat. ist nicht reich an zusammen- 
fassenden Darstellungen des großen und zersplitterten 
Stoffs. Das ist erklürlich. Deun durch dic ständige 
sTrnsche Fortentwicklung der Gesctzgebung ist die über- 
aus mühevolle Arbeit der Sammlung und svrstemati- 
schen Ordnung dieses Rcechtsstoffes besondem er- 
schwert. weil sice in einer anderen Disziplinen unbe- 
kunnten Weise dem Veralten ausgesctzt ist. Um 8#0 
mehr hat sich in Theorie und Praxis das Bedürfnis 
nach einem dem gegenwärtigen Stande der Cicsetz- 
gebung entsprechenden Lechrhuch hbemerkbar gemacht. 
Das vorlicgende Werk ist bestimmt und geeignet, 
diene Lücke auszufüllen. 
Der Verfasser, der sich bereits durch eine Reihe 
von Einzelschriften. sowie ldurch eine (lesamtdarstellung 
des - Deutschen Kolonialrechtsz verdient gemucht hut. 
gibt in dem vorlicgenden Buche ein gedrüngtes, klares 
und auch dem Nicht-Juristen leicht verständliches 
Bild der verschiedenen Teile der kolonialen Rechts- 
ordnung. Er definiert in der Einleitung den Begriff 
des Kolonialrechts und schilllert sodann in vier Ab- 
schnitien -das Schutzgehict „die Organisation, „die 
Verwaltung« und »die Rechtspflake. Diie beiden 
letzten Abschnitte enthalten im wesentlichen eine 
Wicergube der geltenden Rechtsnormen. 
Eigene Wege gecht der Vorlasser dagegen ins- 
besondere im ersten Abschnitt, in dem er die stants- 
und volkerrechtliche Stellung der Kolonien und ihrer 
Bewohner behandelt und im zweiten Abschnitt. in 
dem er scine Theorien über die Stellung der gesetz- 
gebenden Organe entwickolt. 
JNach seiner Ansicht sind z. B. die dentschen 
Schutzgebiete nur zum Teil Kolonien-. d. h. der 
sonverünen Stuntsgewalt des Reiches unterworfenes 
Land. Zum anderen Teil sind sic Protcktorate= und 
zwar, da jeder der geschützten Negerstümme eine 
Einheit Dilllet, Sammelprotecktorates. Dabei ist es 
aher nach dem Verfazser ein vielen Füllen unni#lich, 
eine Entscheidung darüber zu treffen. ob der Einge- 
borene (lläuptling) als Vertreter des europüischen 
Sourerüns oder als Ilaupt eines Pretektorats die Ce- 
schüfte verwaltet. (S. 9.) D#er Verfarser versüumt 
nicht. die legischen Konsei#nenzen dieser Theoric zu 
Zichen, 80 z. B. in der Prauge derInlands- oler Aus- 
landscigenschaft der Sammelprotektorate (S. 17f.), 
der Stuntsangehörigkeit und der (ichorsamespflicht ihrer 
Bewohner (S. 2.D. der tatsüchlihen und rechtlichen 
IHerschaft des Reiches über die dort wohnenden 
Leichsangehorigen und Auslünder. (S. 23., 25 f.) 
Alit gleicher Konseliuenz veitritt der Verfasser 
seine Themie von der Stellung der gesctzgebenden 
Orgune. LEr führt hierzu aus. dauß es dem Bundlsrat 
und Reichstag an einer gesctzlichen lL#gitimation 
zur Koloninalacseclzgebung tehle. du eine solche zwar 
dureh (tewohnheitsrecht hergestellt. aher im Schutz- 
gebietsgesetz #glcich dem Kuiser — und zwur aus- 
Schlichlich und deshall unwiderruflich — delegiert sei, 
dul deshalb der Kauiser nicht nur ein ustimmungs- 
rotht zu allen Kolchinlgeselzen habe,. sondern dal er 
sogar befugt sei, das Schutzagebictskesctz selbst ebenso 
  
wie das Finanzgesetz durch Veronlnung aufzuheben 
und Bundesrat und Reichstug von jeder Mitwirkung 
auszuschlichen. (S. 31 ff.) 
Diese Deduktionen, die, wie der Verfasser selbst 
darlegt, bereits in ihrem Ausgangspunkt in Wider-- 
spruch mit den Ansichten der gesetzgebenden Körper- 
schaftan standen und wohl noch heute stehen, dürften 
auch in der Literatur nicht unwidemprochen bleiben. 
Gleichwohl ist anzuerkennen, daß das vorliegende 
Work eine wertvolle Bereicherung der Kolonialrechts- 
literatur bedeutet, dessen Anschaffung jedem, der sich 
mit Fragen des Kolonialrechts befalft, empfohlen 
wertlen kann. — 
Handbuch für Heer und Flotte, Enzyklopüdie der 
Kriegswissenschaften und verwandter Gebiete. — 
Inter Mitwirkung von zahlreichen Offfzieren, 
Sanilätsoffizieren, Beamten, Gelchrten, Technikern, 
Künstlern usw., herausgegehen von Georg von 
Alten, CGeneralleutnant z. I). Mit zahlreichen 
schwarzen und farbigen Tafeln, Tabellen, Karten, 
Plänen und Texztillustrationen. — Berlin, Leipzig, 
Stuttgart, Wien. Deutsches Verlagshaus Bong & 
Co. Lieferung 11—44. Preis der Lieferung 2 #7. 
Von Alaximilian I. bis zu Napoleon I. 
führen dicse Lielerungen aus dem Sonderbande IX 
(Kricge) und schildern in lückenlosem Zusammen- 
hange die Kriege aller Völker innerhalb dieses Zeit- 
abschnittes. Aus dem reichen Inhalt sei die Dar- 
stellung der auliereuropäüischen Kolonialkümpfe (1500 
bis 16418) von Admiral Rittmeyer hervorgehoben, 
der Kümpfe der Schweden, Russen und Polen um den 
Besitz der Ostscoprovinzen (1558 bis 1620) von General 
v. Werlhof und de Dreihigjährigen Kricges von 
Hauptmann Bocnisch und Dr. Simon, eine auf den 
neucsten Forschungen hberuhende Arbeit, die mit der 
allgemein verbreiteten unrichtigen Auffassung von der 
Entstchung und den Zielen dieses Kricges gründlich 
aufrünmt. Als die schönsten und interessantesten Ab- 
schniltte aber kann man die Aufsätze des Geheimeats 
I) r. Koser über die Kricge Frielrichs des Grohen 
und die fesselnde Schilderung des Napoleconischen 
Peldaänges 1800—1807 vom Generalleldmurschall 
Grafen Schlieffen beczeichnen. Fünfundzwanzik 
vorzügliche Karten curopüischer Kriegsschau- 
plätze. die jeden im Text vorkommenden geographi- 
sthen Jamen enthalten, sind den Lieferungen beige- 
fügt. Sie erleichtern das Studium der Kricge in un- 
Lemein beluemer Weise. 
Busermann. W. Der Strauß und seine Jucht. Alit 
einem Titelb., alphab. Sachreg. u. Bilderanhang. 
(Sissscrotts Kol. Bibl. 23.Bd.) Berlin, Verlug Süsserott 
1911. Preis geb. 5 .N. 
Bei der Bedeutung. die die Straultenzucht für 
cinige unserer Schutzgebiete zu erlangen venpricht. 
wurte es bisher als grollher Slangel empfunden. dal 
es kein Werk gab, das in übersichtlicher und zu- 
saummenhängender Weisc die neuesten Erfahrungen 
auf deem Gebiete der StaunBenzucht der Allgemeinheit 
zugünglich machte. Vielmehr war deorjenige, der sich 
über dies schwierige (lebiet umerrichten wollte. ge- 
nötigt, sich die überall in kleinen Artikeln und Jo- 
tizen zerstreute Literatur muhsclig zusammenzusuchen. 
für den Farmer draulien, fern von den 2entren der 
Kultur. cine oft unüberwindliche Schwierigkeit. 
im so mehr ist das vorliegende Buch zu be- 
grüll#en, das cinen umfassenden Uberblick gibt über 
„lus. was bisher auf diesem Gebiet bekannt ve- 
worden ist. 
Der Verfasser gcht von der Naturgeschichte des 
Straulies aus. Scine Stellung im Tierreiche, äufeere
	        
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