Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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teils  in  Traunstein  verlebte,  in  die  Epoche  deutschen  Einheitskampfes
  und  deutschen  Einheitssieges.  Und  dies  war  für  SEYDEL’s
Liebensgang  von  entscheidender  Bedeutung.  Dem  staatsrechtlichen
  Erfolge  deutscher  Waffenthat,;  der  Gründung  eines  auch
SEYDEL’s  Heimatland  umfassenden  deutschen  Verfassungsbundes
verdanken  wir  ausschliesslich  und  allein,  dass  SEYDEL  gerade  der
Staatsrechtswissenschaft  gewonnen  war.

Wie  manch  anderen,  später  und  heute  als  Staatsrechtslehrer
hervorragenden,  tüchtigen  Jünger  der  Rechtswissenschaft,  der  bis
dahin  einem  anderen  Zweige  der  Jurisprudenz  zugethan  gewesen,
zog  auch  SEYDEL  das  grossartige  staatsrechtliche  Problem  des
Jungen  Deutschen  Reiches  an.  SEYDEL  war  dazu  einer  der  ersten
auf  der  Stelle.  Mutig  und  erfolgreich  trat  er  an  die  Grundfrage
heran.  Im  Jahre  1872  erschien  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte
  Staatswissenschaft  S.  185ff.  —  also  ist  sie  anfangs  1872
entstanden  —  seine  epochemachende  Abhandlung  über  den
„Bundesstaatsbegriff“  und  zwar  insbesondere  über  die  rechtliche
Natur  der  Vereinigten  Staaten,  der  Schweiz  und  des  Deutschen
Reiches.  Die  Musse  nach  dem  Staatskonkurs,  dem  er  sich  im
Dezember  1871  unterzog,  bis  zu  seiner  Einberufung  als  Regierungsaccessist,
  welche  zum  1.  März  1872  eintraf,  hatte  er  zum  Studium
der  interessanten  Frage  benutzt.  Schon  im  Jahre  1873  folgte,
auf  den  Ergebnissen  dieser  „staatsrechtlichen  Untersuchung“
konsequent  weiterbauend,  sein  prächtiger,  eingehender  „Kommentar
  zur  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich*  und
nahezu  gleichzeitig  damit  —  noch  in  demselben  Jahre  —  sein
zwar  kleineres,  aber  jedenfalls  mühevolleres  und  überaus  hervorragendes
  Werk  über  allgemeines  Staatsrecht,  die  „Grundzüge  einer
allgemeinen  Staatslehre“,  in  welchem  der  jugendliche,  knapp
27  Jahre  alte  Verfasser  ein  völlig  neues,  selbständiges  System
der  Staatsrechtslehre  aufrollte.  Dasselbe  war  so  eigenartig  und
anziehend,  dass  später,  als  SEYDEL  zu  einer  der  ersten  Autoritäten
  deutscher  Staatsrechtswissenschaft  emporstieg  und  so  auch