Volltext : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8  126  (Nr.  11-  12),  8  127  (Nr.  1  -4).  1.  Abschn.  Offene  Handelsgefellschaft.  3.  Titel.  403

davon  ab,  ob  man  in  der  Vertretung  eine  Fechtsggeschäftliche  oder  gesetzliche  erblickt.
Nimmt  man  das  letztere  an,  so  würde  es  lediglich  auf  die  Person  des  Vertreters
ankommen,  die  sich  dann  ergebenden  Resultate  wären  bedenklich  (vgl.  Staudinger
zu  §  166  Nr.  6  B.G.B..

10.  Alteres  Recht.  §  126  greift  für  alle  Rechtsgeschäfte,  die  vom  1.  Jan.  1900  Nr.  12.
ab  geschlossen  werden,  Platz.

§l  127.

Die  Vertretungsmacht  kann  einem  Gesellschafter  auf  Antrag  der  übrigen
Gesellschafter  durch  gerichtliche  Entscheidung  entzogen  werden,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung
  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Vertretung  der  Gesellschaft.

36.Entw.  1  5  115,  II  +  125;  Denkschr.  I  S.  93,  94,  II  S.  3185;  Komm.  Ber.

1.  Vorbemerkung.  Nach  5  127  kann  einem  Gesellschafter  unter  gewissen  Nr.  1.
Voraussetzungen  auch  wider  dessen  Willen  die  Vertretungsmacht  entzogen  werden.
Das  ältere  Recht  kannte  nach  der  herrschenden  Ansicht  solche  Entziehung  nicht,  nur
im  Wege  der  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  der  Ausschließung  des  betreffenden
Gesellschafters  konnte  sich  die  Gesellschaft  gegen  mißbräuchliche  Ausübung  der  Vertretungsmacht
  schützen.  Im  Gegensatz  hierzu  und  in  Grundsählicher  Anlehnung  an
das  bürgerliche  Recht  (B.G.B.  89  715)  gibt  das  neue  Gesetzbuch  den  übrigen  Gesellschaftern
  die  Möglichkeit,  ohne  Gefähr  ung  des  gesellschaftlichen  Bandes,  die  Vertretungsmacht
  einem  Hattlllchaster  zu  entziehen.  In  der  Fassung  stimmt  §  127  mit
5s  117  Überein,  auf  den  deshalb,  soweit  nicht  die  folgenden  Erörterungen  das  Verhältnis
erschöpfen,  zu  verweisen  ist.

2.  Entziehbarkeit  Hde  Vertretungsmacht.  §  127  bezieht  sich  auf  jede  Ver=  Nr.  2.“
tretungsmacht  eines  Gesellschafters  als  solchen,  nicht  bloß  die  ohne  weiteres  kraft
Gesetzes  zustehende  (5  125  Abs.  1),  sondern  die  auch  nachträglich  eingeräumte,  nicht
blaß  die  Ganzvertretung,  sondern  auch  die  Gesamtvertretung.  ird  bei  Gesamtvertretung
  nur  einem  von  mehreren  Gesamtvertretern  die  Vertretungsmacht  entzogen,  so
kann  dadurch  auch  die  Vertretungsmacht  der  übrigen  beeinflußt  werden.  Hatten  z.  B.
von  den  drei  Gesellschaftern  A,  B  und  C  A  und  B  Gesamtvertretung,  während  C  von
der  Vertretung  ausges  lossen  war,  und  wird  dem  àA  die  Vertretungsmacht  entzogen,
so  verliert  auch  für  B  die  Gesamtvertretung  ihre  Grundlage.  Es  würde  somtt
weder  A  noch  B,  aber  auch  nicht  C  Vertretung  haben,  da  dieser  davon  ausgeschlossen
war.  Anders,  wenn  von  den  5  Gesellschaftern  A,  B,  C,  D,  E  je  zwei  Gesamtvertretung
  hätten,  dann  würde,  wenn  etwa  dem  B  und  E  die  Vertretungsbefugnis
entzogen  wird,  die  Gesamtvertretung  der  übrigen  bestehen  bleiben.  Hatten  alle
Gese  schafter  zusammen  aufzutreten,  so  würde  die  Entziehung  der  Vertretung  bei
einem  die  Vertretung  der  Übrigen  ebenfalls  tangieren,  also,  wenn  nur  zwei  Gesellschafter
  da  waren,  würde  auch  der  übrig  bleibende  nicht  Alleinvertretung  behalten
(anders  Marcus  in  Holdheim  07  S.  20  und  Goldmann  Anm.  10,  die  dann
annehmen,  daß  der  übrig  bleibende  vertretungsberechtigt  sei  —  dagegen  mit  Recht
Staub-Pinner  Anm.  5).  —  Gleichgültig  ist,  ob  die  Vertretung  nur  dem  Gesellschafter,
  dem  sie  entzogen  werden  soll,  zustand  (R.G.  Z.  LXXIV  S.  301,  anders
Düringer-Hachenburg  Anm.  9).  —  Nicht  bezieht  sich  §  127  auf  Prokuren  oder
Handlungsvollmachten,  die  einem  Gesellschafter  erteilt  sind.  Ihr  Widerruf  erfolgt
nach  gewöhnlichen  Grundsätzen.

3.  Nur  die  Vertretungsmacht  im  Ganzen  kann  entzogen  werden  Nr.  3.
(anders  Düringer-Hachenburg  Anm.  7).  Es  kann  somit  nicht  wider  den  Willen
des  vertretenden  Gesellschafters  die  Einzelvertretung  in  Gesamtvertretung,  oder  die
Vertretung  für  das  ganze  Geschäft  in  eine  Vertretung  nur  für  eine  einzelne  Niederlassung
  (5  126  Abs.  3)  verwandelt  werden.

4.  Entziehung  der  Geschäftsführung.  Die  Entziehung  der  Vertretung  ist  Nr.  4.
nicht  notwendig  zugleich  eine  Entziehung  der  Geschäftsführung  (anders  im  B.G.B.
§5  712).  Vielmehr  kann  die  Geschäftsführung  dem  Gesellschafter  durchaus  verbleiben.

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