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Dortugal.
Zollfreiheit für frische und getrocknete
Früchte aus den portugiesischen Kolonien.
Laut Gesetz vom 13. April 1912 sind frische
und getrocknete Früchte, die in den Kolonien ge-
wonnen sind, bei der Einfuhr nach dem Mutter-
lande frei von Einfuhrzöllen.
(Dinrio do Gorerno.)
Uganda-Schutzgebiet.
Vorschriften für den Handel mit Baumwolle.
Auf Grund einer Verordnung des Gouverneurs
des Uganda-Schutzgebiets vom 28. März 1912
ist die Verordnung vom 13. November 1911 —
The Uganda Cotton Purchasing Rules, Nr. 2,
1911 —, betreffend Vorschriften über den An-
und Verkauf von Baumwolle,') aufgehoben worden.
(The Official (Gazette of the I’'ganda Protcctoratc.)
––
*.) Ugl. „D. Kol. Bl.“= 1912, S. 179.
Anderung des Zolltarifs.
Laut Verordnung des Gouverneurs des Uganda-
Schutzgebiets vom 15. April 1912 (Nr. 4/1912)
sind Kraftwagen, welche zur Beförderung von
Lasten entsprechend gebaut sowie dazu bestimmt
sind, gewöhnlich und hauptsächlich dazu verwendet
zu werden, ferner deren Ersatzteile zollfrei.
(Ebenda.)
Südafrihanische Union.
Erläuterung zum Viehseuchengesetze.
Nach einer Proklamation des Generalgouber=
neurs der Südafrikanischen Union vom 28. März
1912 (Nr. 63/1912) sollen Strauße den Be-
stimmungen des Viehseuchengesetzes vom Jahre
1911°) unterworfen sein.
(The Union of South Africa Government Ciazettc.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 31.
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Vermischtes.
Eine elsindahn von Cibreville nach Bangala?
Mit einer Kartenskizze.
Aus einer Abhandlung"') von A. J. Wauters,
Seerctaire général de la Compagnie du Congo pour le
„ommerce et Pindustric, über die kürzlich in einem
französischen Kolonialblatt“") besprochenen Eisenbahn-
planc.
Linienführung.
Die Trasse der geplanten Bahn geht von
Owendo nahe Libreville am Gabun-Aestuar aus,
führt zunächst nach Ndjole, dann den Ogowe
aufwärts bis zur Einmündung des Ivindo und
biegt in dessen Tal ein.
Bei Makoku (nahe Kandjama) kreuzt die
Linie den Ivindo und ersteigt nun, dem Tale
des Njadie folgend, eine Geländestufe, deren
Wasserscheide sie bei dem Orte Madombo über-
schreitet, um dann allmählich nach dem Kongo-
becken hinabzusteigen und den Sanga bei Wesso
zu erreichen. Vom linken Ufer des Sanga ab
durchquert die Linie in östlicher Richtung zunächst
das neue deutsche, dann wieder französisches
Gebiet, bis sie bei Impfondo den Ubangi
erreicht.
Nach Überschreiten des Ubangi geht sie weiter
durch belgisches Gebiet und gelangt bei
Baugala an den mittleren Kongo heran, wo
die Bahn vorläufig ihren Endpunkt finden soll.
*) Ngl. Le Mourement gé0# graphiiine, Nr.
bruar 1912.
**) Vgl. LAfriduc Frunçaise, Nr. 1,
r —
o, Fe-
Januar 1912.
Diese internationale Linie würde sich also aus
vier Abschnitten — zwei französischen, einem
deutschen und einem belgischen — zusammen-
setzen, die eine Gesamtlänge von folgender Zu-
sammensetzung hätten.
1 Owendo—Ndjole französisch 150 kin
1. NRdjsole — Makoku - 300
Matoku—Wesso = mindestens 550 =
2. Wesso — Grenze deutsch 120 =
3. Grenze — Impfondo bangin fran-
zösisch . .125-
4.llvangt—— Bangala belgisch 150 =
1 100 km
Vorarbeiten.
Mit den Vorstudien für dieses Projekt hat die
Verwaltung des französischen Kongo sich schon
seit etwa vierzehn Jahren beschäftigt. Bereits im
Jahre 1899 untersuchte die Expedition Fondere-
Fourneau, von Wesso ausgehend, eine Ver-
bindung des Sanga mit der Küste und nahm
eine ununterbrochene Route über Madombo —
Makoku—Ndjole— Libreville auf.
In dem Expeditionsbericht erklärte Fondere
die Bahn nach dem Sanga für ausführbar und
schätzte die Kosten auf 80 000 bis 100 000 Fr.
für das Kilometer.
Im Jahre 1905/6 nahm eine zweite Er-
pedition (Cambier-Lucien-Fourneauy) die
Studien im westlichen Teil der ersten Expedition
wieder auf, sie untersuchte aber von der Mündung
des Jvindo aus eine Verbindung nach Makua, dem
Endpunkt der Schiffbarkeit des Likuala— Mossaka.