170 Ar. 66. Reitchs-Milituͤrgesetz.
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die
übrigen Kosten zu tragen sind.
8. 37. Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrath
und Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen.
III. Abschnitt.
Vom aktiven Heere.
8. 38. Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;
2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung
der abgeschlossenen Kapitulation;
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit
welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-
Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen
Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung
aus dem aktiven Dienste.
B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage,
zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wieder-
entlassung;
2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig ein-
getretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu
keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem
sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an,
bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.
C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.
8. 39. Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt sich auf
Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt.)
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte
des Garnisonortes; diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht
dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, nur bezüglich
der Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche.
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen für
Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder
sich dauernd im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder freiwilligen
Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für alle Mal
übertragen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen
werden kann.
8. 40. Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung
der Genehmigung ihrer Vorgesetzten.“)
1) MStGO. v. 1. Dez. 1898 (unten Nr. 144).
3) Vgl. BGB. (unten Nr. 135) § 9; CPO. (unten Nr. 81) 88 14, 20.
:) Vgl. oben 8 38 A, unten §8 60 Z. 4, 61; B . (unten Nr. 135) 8 1315 Abfs. 1;
MSt G. § 150: „Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich verheirathet, wird mit
Festungshaft bis zu drei Monaten bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
b eiul die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der dienstlichen Genehmigung
ohne Einfluß."