Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

170 Ar. 66. Reitchs-Milituͤrgesetz. 
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die 
übrigen Kosten zu tragen sind. 
8. 37. Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrath 
und Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen. 
III. Abschnitt. 
Vom aktiven Heere. 
8. 38. Zum aktiven Heere gehören: 
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar 
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage 
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; 
2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung 
der abgeschlossenen Kapitulation; 
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit 
welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig- 
Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen 
Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung 
aus dem aktiven Dienste. 
B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen 
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, 
zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wieder- 
entlassung; 
2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig ein- 
getretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu 
keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem 
sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, 
bis zum Ablauf des Tages der Entlassung. 
C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis 
zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
8. 39. Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt sich auf 
Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt.) 
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte 
des Garnisonortes; diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht 
dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, nur bezüglich 
der Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche. 
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen für 
Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder 
sich dauernd im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder freiwilligen 
Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für alle Mal 
übertragen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen 
werden kann. 
8. 40. Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung 
der Genehmigung ihrer Vorgesetzten.“) 
  
1) MStGO. v. 1. Dez. 1898 (unten Nr. 144). 
3) Vgl. BGB. (unten Nr. 135) § 9; CPO. (unten Nr. 81) 88 14, 20. 
:) Vgl. oben 8 38 A, unten §8 60 Z. 4, 61; B . (unten Nr. 135) 8 1315 Abfs. 1; 
MSt G. § 150: „Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich verheirathet, wird mit 
Festungshaft bis zu drei Monaten bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden. 
b eiul die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der dienstlichen Genehmigung 
ohne Einfluß."
	        
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