Full text : Fremdwörterbuch von Dr. Daniel Sanders; Band 2; Jahrgang 1891. (2)

Aufsicht.

Verpflichtungen
  der
Gemeinden.

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innerhalb  ihrer  Markung  gelegene  Flußstrecke  befugt  und  auf  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde
  verpflichtet,  die  jeweils  erforderlichen  Instandhaltungsmaßnahmen  auszuführen.

Abs.  2.  Die  hierauf  erwachsenden  Kosten  sind  von  der  Gemeinde  gegen  Rückersatz
seitens  der  Beteiligten  (Art.  88,  89)  vorzuschießen.

Art.  105.

Die  Instandhaltung  unterliegt  der  ständigen  Beaufsichtigung  durch  die  Verwaltungsbehörden.

Abs.  2.  Soweit  der  Staat  oder  die  Kreisgemeinde  Zuschüsse  gewähren,  ist  die  Staatsregierung
  befugt,  die  Instandhaltungsmaßnahmen  an  Stelle  der  Beteiligten  selbst  auszuführen
oder  mit  der  Leitung  der  Ausführung  ihre  technischen  Organe  zu  betrauen.

Art.  106.

Wenn  ein  Unternehmen  für  das  Gemeinwohl  Bedeutung  hat  und  die  Bedürftigkeit
der  Beteiligten  (Art.  88)  nachgewiesen  ist,  kann  die  Staatsregierung  die  Kosten  für  die
Aufstellung  eines  Projekts  auf  die  Staatskasse  übernehmen.

d)  Geschlossene  Gewässer.
Art.  107.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  aus  Rücksichten  des  Gemeinwohls  den  Eigentümer  von
geschlossenen  Gewässern  zu  deren  Instandhaltung  und,  wenn  sie  als  solche  zu  bestehen  aufhören,
  zur  Herstellung  eines  dem  Gemeinwohl  entsprechenden  Zustandes  zwangsweise  anhalten.
Erfordert  das  Gemeinwohl  die  Wiederherstellung  des  geschlossenen  Gewässers  in  seinem
früheren  Zustande,  so  kann  der  Eigentümer  vom  Staate,  von  der  Gemeinde  oder  der  Ortschaft,
  in  deren  Interesse  die  Anordnung  erfolgt  ist,  Entschädigung  verlangen.

Abs.  2.  Die  Eigentümer  der  an  solche  geschlossene  Gewässer  angrenzenden  Grundstücke
sind  verpflichtet,  an  und  auf  diesen  Grundstücken  Arbeiten  und  bauliche  Maßnahmen  zur
Durchführung  der  nach  Abs.  1  zulässigen  Anordnungen  gegen  Entschädigung  vornehmen  zu  lassen.

C.  Vorkehrungen  gegen  außerordentliche  Wassergefahr.
Art.  108.

Werden  zur  Abwendung  von  Wassergefahr  augenblickliche  Vorkehrungen  notwendig,  so
sind  die  benachbarten  Gemeinden  zur  Unterstützung  der  bedrohten  mit  Hand=  und  Spanndiensten
  verpflichtet.

Abs.  2.  Zur  Ausführung  der  erforderlichen  Maßnahmen  haben  die  Gemeinden  außerdem
im  Bedarfsfall  Arbeiter,  Materialien,  Werkzeuge  und  Gerätschaften  zur  Verfügung  zu  stellen.