Volltext : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

60  Der  Inhaber  der  Militärgewalt.

werden  und  darum  muß  dem  Militärbefehlshaber  bezüglich  der  Form
der  Befehle  volle  Entschlußfreiheit  gewährt  sein.  Es  hieße  das  Befehlsrecht
  völlig  lahm  legen,  wollte  man  die  Gültigkeit  eines  militärischen
Befehls  von  dem  Vorhandensein  bestimmter  Formerfordernisse  abhängig
machen.  So  ist  für  das  militärische  Befehlsrecht  keine  bestimmte  Form
vorgeschrieben;  auch  die  Armeebefehle,  als  die  höchsten  militärischen
Befehle,  ergehen  formlos;  sie  brauchen  nicht  von  dritten  Personen  genehmigt
  und  gegengezeichnet  zu  werden.

Endlich  verpflichtet  das  militärische  Befehlsrecht  das  Heer  zum
unbedingten  Gehorsam.  Das  Heer  ist  dasjenige  Staatsorgan,  das
der  Staatsgewalt  zur  Durchsetzung  ihres  Willens  im  äußersten  und
letzten  Falle  zur  Verfügung  steht.  Es  muß  darum  der  Staatsgewalt
die  unbedingte  Befolgung  der  militärischen  Befehle,  die  am  letzten  Ende
zur  Durchsetzung  ihres  Willens  dienen,  gewährleisten  und  ist  so  zum
unbedingten  Gehorsam  gegen  die  Befehle  der  militärischen  Vorgesetzten
verpflichtet.  Die  unbedingte  Gehorsamspflicht  bedeutet,  daß  die  Militärpersonen
  nicht,  wie  sonst  die  Beamten,  das  Recht  haben,  die  Befehle
ihrer  Vorgesetzten  auf  ihre  Rechtmäßigkeit  nach  Inhalt  und  Form
und  Kompetenz  des  Befehlenden  zu  prüfen  und  bei  Unrechtmäßigkeit
derselben  den  Gehorsam  zu  verweigern;  daß  sie  vielmehr  verpflichtet
sind,  den  Befehlen  ihrer  militärischen  Vorgesetzten  auf  jeden  Fall  Folge
zu  leisten.  Diesen  unbedingten  Gehorsam  verlangen  nun  im  Grunde
nur  die  militärischen  Befehle  der  Militärbefehlshaber,  nicht  ihre
Verwaltungsbefehle.  Derselbe  ist  aber  auf  alle  Befehle  der  militärischen
Vorgesetzten  ausgedehnt  worden,  da  es  oft  sehr  schwer  ist,  die  militärischen
  Befehle  von  den  nichtmilitärischen  Befehlen  zu  unterscheiden
und  da  erstere  auf  jeden  Fall  befolgt  werden  müssen.  Die  Militärpersonen
  müssen  also  alle  Befehle  ihrer  Militärbefehlshaber  unbedingt
befolgen,  auch  wenn  die  Befehle  inhaltlich  keine  militärischen  Befehle
sind,  sondern  z.  B.  sich  auf  Verwaltungsangelegenheiten  beziehen  und  somit
als  solche  eigentlich  nicht  unbedingten  Gehorsam  erfordern.  Alle  Befehle
von  militärischen  Vorgesetzten  sind  von  den  Untergebenen  als  militärische
Befehle  anzusehen,  die  unbedingt  zu  befolgen  sind;  die  Militärpersonen
müssen  denselben  auch  bei  unrechtmäßigem  Inhalt  oder  bei  nicht  vorhandener
  Kompetenz  des  befehlenden  Militärbefehlshabers  gehorchen.
Nur  ausnahmsweise  sind  sie  vom  Gehorsam  entbunden,  wenn  sie  wissen,
daß  der  Befehl  ein  bürgerliches  oder  militärisches  Verbrechen  oder