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Meter= und Kapspur. I Feldspur.
II. Bahnanlagen.
§ 6. Begriffserklärungen.
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle beim Bau einer Bahn vorkommenden Anlagen, einschließlich
der Betriebseinrichtungen, aber ausschließlich der Fahrzeuge. Unterschieden werden die Bahn-
anlagen der freien Strecke und der Stationen.
(2) Stationen sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs (§ 54 (1)) regel-
mäßig anhalten. Stationen mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr werden
betriebstechnisch als Bahnhöfe, Stationen ohne solche Weichen als Haltepunkte bezeichnet.
(3) Zugfolgestellen sind alle Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug
nicht einfahren darf, bevor ihn der vorausgesahrene Zug verlassen hat. Zugfolgestellen, die nicht
zu den Bahnhöfen gehören, heißen Blockstellen. Eine Blockstelle kann zugleich Haltepunkt sein.
(4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (§ 54 (1)) im regelmäßigen Betriebe
befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven benutzten Gleise.
Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe sind durchgehende
Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche der Haltepunkte als Gleise
der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise.
§ 7. Richtungs= und Neigungsverhältnisse bei Neubauten.
(1) In durchgehenden Hauptgleisen sind Krümmungen von weniger als
150 m I 100m
Halbmesser, in den übrigen Gleisen von weniger als
100 m I 50m
Halbmesser nicht zulässig.
(2) Die Anwendung eines Halbmessers unter
250 m 150 m
auf freier Strecke bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde; dem Reichs-Kolonial=
amt ist hierüber Bericht zu erstatten.
(3) In den durchgehenden Hauptgleisen sind
zwischen geraden und gekrümmten Strecken
Ubergangsbögen einzulegen.
(4) Entgegengesetzte Krümmungen der durchgehenden Hauptgleise sind durch eine Gerade zu ver-
binden, die zwischen den Endpunkten der Überhöhungsrampen (§ 10 (2)) mindestens 10 m lang
sein muß.
(5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der Regel
25 %% (1: 40) I 40 %% (1:25)
nicht überschreiten.
(6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als
20 % 0 (1250) I 300J00(1:331,-«3)
bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde; dem Reichs-Kolonialamt ist hierüber Be—
richt zu erstatten.
(7) Das Neigungsverhältnis ron Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Verschiebegleisen, nicht mehr
als 2,5 % (1: 400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere Neigung der freien
Strecke eingreifen. «
Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden.
(8) Steigt von zwei in entgegengesetztem Sinne und stärker als 5 % 0 (1: 200) geneigten, an—
einander stoßenden Strecken die eine mehr als 10 m an, so ist eine mindestens
300 m 1 150 m
lange, höchstens 3 /% geneigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge von
300 m 1 150 m
dürfen die Tangenten der Ausrundungsbogen (§ 10 (3)) eingerechnet werden.
§ 8. Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone.
(1) Der Bahnkörper muß so breit sein, daß der Schnitt der Böschung mit einer durch Schienen-
unterkante des nächsten Gleises gelegten Geraden mindestens
1,40 m I 1,10m
von Gleismitte entfernt ist.