78.
Uebrigens sind Diäten= und Reisekosten 2c.-Rechnungen von Collegial-Mitgliedern
jedenfalls dem Finanz-Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
K. 10.
Leitung des Ausstandswesens.
Die Sorge des Bergraths für Erledigung der Aktiv-Ausstände sowohl, als der
Passio-Rückstände, begreift insbesondere die Prüfung der (oierteljährlichen) Ausstands-Verzeichnisse
und die Ertheilung der ndthigen Weisungen an die Beamten; Bewilligung
von Borgfristen theils nach besondern Verträgen, theils nach den mit Rücksicht
auf die eigenthümlichen Gewerbe-Verhältnisse festgeseten und durch das Finanzministerium
genehmigten Grundsähben, oder wit Abweichung von diesen Normen, wenn eine
anzuborgende Schuld nicht über 500 fl. beträgt, oder wenn die Borgfrist sich nicht über
das laufende Etatsjahr hinaus erstreckt; Begutachtung der an das Finanz-Ministerium
zu bringenden Frist= oder Nachlaß-Gesuche, wenn die Anwendung jener Grundsäße zweifelhaft
ist, oder ein Nachlaß bloß aus Gründen der Billigkeit oder Gnade nachgesucht
wird; Erkennung über Abgangs-Verrechnung von Ausständen, deren Bezahlung auf
keine Weise mehr zu hoffen, und auf deren baldigste Entfernung aus den Ausstands-Verzeichnissen
aller Bedacht zu nehmen ist; Erkennung und Verfügung in Fällen, wodie
Uneinbringlichkeit eines Ausstandes einer Versäumniß des Beamten zuzuschreiben
ist.
K. 11.
Leitung und Controle des Kassen= und Rechnungswesens.
Die dem Bergrath obliegende Leitung und Controle des Kassen- und Rechnungs-=wesens
bei den ihm untergeordneten Verwaltungen und ihren Unter-Rechnern, vorbehältlich
der der Ober-Rechnungskammer durch die Verordnung vom 15. December 1318
übertragenen Ober-Aufsicht, bezieht sich auf die Ausgübung der unmittelbaren Kassen-Controle
gegen die Beamten mittelst Prüfung ihrer periodischen Kassenberichte; Beobachtung
des Ganges der Kassenverwaltung im Laufe des Rechnungsjahres, und Anzeige
an das Finanzministerium im Falle des Bedarfes von Geld-Vorschüssen an einzelne
Kassen aus der Staats-Hauprkasse; Anordnung unvermutheter Kassen-Visirationen;
sodann Abnahme der Rechnungen nach dem Jahresschlusse, mit Ausnahme der
der Ober-Rechnungskammer speciell zugewiesenen Rechnungen; Sorge für die jährliche