Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

78.
Uebrigens  sind  Diäten=  und  Reisekosten  2c.-Rechnungen  von  Collegial-Mitgliedern
  jedenfalls  dem  Finanz-Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen.
K.  10.
Leitung  des  Ausstandswesens.

Die  Sorge  des  Bergraths  für  Erledigung  der  Aktiv-Ausstände  sowohl,  als  der
Passio-Rückstände,  begreift  insbesondere  die  Prüfung  der  (oierteljährlichen)  Ausstands-Verzeichnisse
  und  die  Ertheilung  der  ndthigen  Weisungen  an  die  Beamten;  Bewilligung
  von  Borgfristen  theils  nach  besondern  Verträgen,  theils  nach  den  mit  Rücksicht
auf  die  eigenthümlichen  Gewerbe-Verhältnisse  festgeseten  und  durch  das  Finanzministerium
  genehmigten  Grundsähben,  oder  wit  Abweichung  von  diesen  Normen,  wenn  eine
anzuborgende  Schuld  nicht  über  500  fl.  beträgt,  oder  wenn  die  Borgfrist  sich  nicht  über
das  laufende  Etatsjahr  hinaus  erstreckt;  Begutachtung  der  an  das  Finanz-Ministerium
zu  bringenden  Frist=  oder  Nachlaß-Gesuche,  wenn  die  Anwendung  jener  Grundsäße  zweifelhaft
  ist,  oder  ein  Nachlaß  bloß  aus  Gründen  der  Billigkeit  oder  Gnade  nachgesucht
wird;  Erkennung  über  Abgangs-Verrechnung  von  Ausständen,  deren  Bezahlung  auf
keine  Weise  mehr  zu  hoffen,  und  auf  deren  baldigste  Entfernung  aus  den  Ausstands-Verzeichnissen
  aller  Bedacht  zu  nehmen  ist;  Erkennung  und  Verfügung  in  Fällen,  wodie
  Uneinbringlichkeit  eines  Ausstandes  einer  Versäumniß  des  Beamten  zuzuschreiben
  ist.

K.  11.
Leitung  und  Controle  des  Kassen=  und  Rechnungswesens.

Die  dem  Bergrath  obliegende  Leitung  und  Controle  des  Kassen-  und  Rechnungs-=wesens
  bei  den  ihm  untergeordneten  Verwaltungen  und  ihren  Unter-Rechnern,  vorbehältlich
  der  der  Ober-Rechnungskammer  durch  die  Verordnung  vom  15.  December  1318
übertragenen  Ober-Aufsicht,  bezieht  sich  auf  die  Ausgübung  der  unmittelbaren  Kassen-Controle
  gegen  die  Beamten  mittelst  Prüfung  ihrer  periodischen  Kassenberichte;  Beobachtung
  des  Ganges  der  Kassenverwaltung  im  Laufe  des  Rechnungsjahres,  und  Anzeige
  an  das  Finanzministerium  im  Falle  des  Bedarfes  von  Geld-Vorschüssen  an  einzelne
  Kassen  aus  der  Staats-Hauprkasse;  Anordnung  unvermutheter  Kassen-Visirationen;
  sodann  Abnahme  der  Rechnungen  nach  dem  Jahresschlusse,  mit  Ausnahme  der
der  Ober-Rechnungskammer  speciell  zugewiesenen  Rechnungen;  Sorge  für  die  jährliche