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rath ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzutragen oder
die außerordentliche Aufbringung anzuordnen und vollziehen zu lassen.
In diesem Falle hat der Landrath das Recht, die Vertheilung von Gemeindenutzungen
und Kasseüberschussen zum Besten des angegebenen Zwecks zu
untersagen.
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Nothwendigkeit
der Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Landraths
die Berufung an das Ministerium vorbehalten.
Art. 100.
Gegen Entscheidungen des Landraths findet Berufung an das Ministerium
Statt.
Alftt. 170.
Das Ministerium übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
in allen Fallen aus, in welchen solche nicht dem Landrathe überwiesen
ist. Außer den zu ertheilenden Entscheidungen auf an dasselbe gelangte
Berufungen ist von der Genehmigung des Ministeriums die Gültigkeit gefaßter
Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeinderäthe in folgenden Fällenabhängig:
1) bei Verdußerung von Gemeinde-Grundbesitzungen oder diesen gleichstehenden
Gerechtsamen, wenn der Werth der veräußerten Gegenstände in Gemeinden
von weniger als 2500 Einwohnern einhundert Thaler (175 fl.)
oder mehr, in stärker bevölkerten Gemeinden fünfhundert Thaler (875 fl.)
oder mehr beträgt.
Zu diesen Veräußerungen gehäört auch die Theilung von Gemeindegütern,
ohne Rücksicht auf den Werth derselben.
2) Bei Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der Gemeindeschulden
herbeiführen, also nicht zur Abstoßung schon bestehender Darlehnsschulden
gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufenden Verwaltung
gehören. (Art. 141.)
Ferner gehören hierher insbesondere noch folgende Fälle:
3) Orts-Statuten, Orts-Gesetze (Art. 14.) bedürfen zu ihrem Erlasse der
vorhergehenden Bestätigung des Ministeriums nach vorausgegangener Anhörung
des Landraths. Diese Bestätigung darf nur aus bestimmten der
Entscheidung beizufügenden Gründen versagt werben.