Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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rath  ermächtigt,  dieselben  von  Amtswegen  in  den  Voranschlag  einzutragen  oder
die  außerordentliche  Aufbringung  anzuordnen  und  vollziehen  zu  lassen.

In  diesem  Falle  hat  der  Landrath  das  Recht,  die  Vertheilung  von  Gemeindenutzungen
  und  Kasseüberschussen  zum  Besten  des  angegebenen  Zwecks  zu
untersagen.

Wird  Seitens  der  Gemeinde  die  Voraussetzung  der  gesetzlichen  Nothwendigkeit
  der  Ausgabe  bestritten,  so  bleibt  ihr  gegen  die  Entscheidung  des  Landraths
  die  Berufung  an  das  Ministerium  vorbehalten.

Art.  100.
Gegen  Entscheidungen  des  Landraths  findet  Berufung  an  das  Ministerium

Statt.
Alftt.  170.

Das  Ministerium  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  in  allen  Fallen  aus,  in  welchen  solche  nicht  dem  Landrathe  überwiesen
  ist.  Außer  den  zu  ertheilenden  Entscheidungen  auf  an  dasselbe  gelangte
Berufungen  ist  von  der  Genehmigung  des  Ministeriums  die  Gültigkeit  gefaßter
Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  oder  Gemeinderäthe  in  folgenden  Fällenabhängig:


1)  bei  Verdußerung  von  Gemeinde-Grundbesitzungen  oder  diesen  gleichstehenden
  Gerechtsamen,  wenn  der  Werth  der  veräußerten  Gegenstände  in  Gemeinden
  von  weniger  als  2500  Einwohnern  einhundert  Thaler  (175  fl.)
oder  mehr,  in  stärker  bevölkerten  Gemeinden  fünfhundert  Thaler  (875  fl.)
oder  mehr  beträgt.

Zu  diesen  Veräußerungen  gehäört  auch  die  Theilung  von  Gemeindegütern,
ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  derselben.

2)  Bei  Aufnahme  von  Anleihen,  welche  eine  Vermehrung  der  Gemeindeschulden
  herbeiführen,  also  nicht  zur  Abstoßung  schon  bestehender  Darlehnsschulden
  gemacht  werden  und  nicht  zu  den  Schulden  der  laufenden  Verwaltung
  gehören.  (Art.  141.)

Ferner  gehören  hierher  insbesondere  noch  folgende  Fälle:

3)  Orts-Statuten,  Orts-Gesetze  (Art.  14.)  bedürfen  zu  ihrem  Erlasse  der
vorhergehenden  Bestätigung  des  Ministeriums  nach  vorausgegangener  Anhörung
  des  Landraths.  Diese  Bestätigung  darf  nur  aus  bestimmten  der
Entscheidung  beizufügenden  Gründen  versagt  werben.