Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Waaren  Anwendung  finden,  welche  über  Häfen  des  Zollauslandes  eingeführt  werden,
wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  aus  der  Zeit  vor  dem  15.  Januar  d.  J.  Thatsachen
vorliegen,  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Waaren  schon  damals  zur  Einfuhr  in  das
Zollinland  bestimmt  waren;

2.  die  Prüfung  der  Thatsachen,  aus  welchen  hervorgehen  soll,  daß  die  Waare  schon  vor
dem  15.  Januar  d.  J.  zur  Einfuhr  in  das  Zollinland  bestimmt  war,  im  einzelnen  Falle
den  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  übertragen;

3.  daß  die  in  Rede  stehenden  Sendungen  bei  der  Umladung  in  den  ausländischen  Häfen
weder  eine  Lagerung  noch  eine  unkontrolirte  Umpackung  erfahren  dürfen.

Berlin,  den  17.  April  1885.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Burchard.

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betresfend  die  ärztliche  Vorprüfung.
Vom  25.  April  1885.

Die  in  Nr.  15  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  10.  April  d.  J.
enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  2.  d.  Mts.,  betreffend  die  Anrechnung
der  auf  bayerischen  Lyzeen  zugebrachten  Studienzeit  für  die  ärztliche  Vorprüfung  wird  in
Nachstehendem  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  25.  April  1885.
Hölder.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Anrechnung  der  auf  bayerischen  Lyzeen  zugebrachten
Studienzeit  für  die  ärztliche  Vorprüfung,
vom  2.  April  1885.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  daß  denjenigen  Kandidaten  der  Medicin,  welche  vor  dem
Sommersemester  1885  ein  bayerisches  Lyzeum  besucht  haben,  das  Lyzealstudium  als  Universitätsstudium
  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  4  Ziffer  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung,
vom  2.  Juni  1883  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  191)  anzurechnen  ist.

Berlin,  den  2.  April  1885.
Der  Reichstanzler.
In  Vertretung:
Eck.