Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 802 20 
2. Im § 29 Abs. 2 werden in der 1. und 3. Zeile vor dem Wort „Zweignieder- 
lassungen“ die Worte 
„Gesellschaft im Geschäftsbereich der“ 
eingefügt. · 
3. Im § 29 wird als Absatz 3 eingefügt: 
„Sowohl der Vorstand als auch die mit der Leitung der Zweigniederlassungen 
betrauten Bevollmächtigten sind berechtigt, Angestellten derart Handlungsvollmacht 
zu erteilen, daß diese befugt sind, in den durch die Handlungsvollmacht vor- 
gesehenen Fällen die Firma gemeinsam mit einem der nach vorstehenden Be- 
stimmungen Zeichnungsberechtigten zu vollziehen."“ 
4. Im § 49 Abs. 2 wird der letzte Satz: „Schriftliche Vollmacht ist erforderlich und 
ausreichend“ durch folgende Fassung ersetzt: 
„Die Vertretung von Mitgliedern, welche sich nicht durch eigene gesetzliche Ver- 
treter oder Prokuristen vertreten lassen, ist nur auf Grund einer schriftlichen Voll- 
macht zulässig.“ 
  
finderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft. 
Vom 25. Juni 1912. 
Durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juni 1912 hat der § 19 der 
Satzung der Safata-Samoa-Gesellschaft folgende Fassung erhalten: 
„Willenserklärungen für die Gesellschaft sind verbindlich 
1. im Falle, daß nur ein ordentliches Vorstandsmitglied ernannt ist: wenn die Willens- 
erklärungen von diesem Vorstandsmitglied oder von zwei stellvertretenden Vorstands- 
mitgliedern oder von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied und einem Prokuristen 
oder von zwei Prokuristen erfolgen, 
2. im Falle, daß mehrere ordentliche Vorstandsmitglieder ernannt sind: wenn die 
Willenserklärungen von zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern oder von zwei stell- 
vertretenden Vorstandsmitgliedern oder von einem ordentlichen und einem stell- 
vertretenden Vorstandsmitglied oder von einem ordentlichen Vorstandsmitglied und 
einem Prokuristen oder von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied und einem 
Prokuristen oder von zwei Prokuristen erfolgen“. 
Diese Anderung ist gemäß §§ 43, 44 der Satzung von Aufsichts wegen genehmigt 
worden. 
  
  
  
  
  
personalie. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen 
Regierungsrat und Vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt Busse die Erlaubnis zur Annahme 
und Anlegung des ihm verliehenen Offizierkreuzes des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs 
des Löwen zu erteilen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Reinhard Köstlin den Roten Adler-Orden 4. Klasse 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsarzt 
beim Kaiserlichen Gouvernement von Ostafrika, Oberstabsarzt a. D. Dr. Gustav Schörnich, für die 
Dauer seiner Beschäftigung im Reichs-Kolonialdienste den Charakter als Kaiserlicher Medizinalrat 
zu verleihen.
	        
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