Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8  109.  Das  Verhältniß  des  Staates  zur  evangelischen  Kirche.  383

Die  Ehesachen  gehören,  seitdem  durch  die  Einführung  der  obligatorischen  Civilehe
(R.G.  v.  6.  Febr.  1875)  das  staatliche  und  kirchliche  Gebiet  geschieden  worden  ist,  nicht  mehr
zu  den  sog.  gemischten  Gegenständen.  Für  die  evangelische  Kirche  ist  jetzt  der  kirchliche
Trauungsakt  einschließlich  der  Verkündung  desselben  durch  ein  mit  der  Landessynode  verabschiedetes
  Kirchengesetz  v.  23.  Nov.  18761)  geregelt.  Hiernach  sind  die  Genossen  der  evang.
Landeskirche  verpflichtet,  sich  kirchlich  trauen  zu  lassen;  an  die  Nichtbeachtung  dieser  Pflicht  hat
jetzt  die  staatliche  Gesetzgebung  inkonsequenterweise  die  bereits  oben  S.  381  angeführte  Folge
geknüpft.  Die  durch  das  R.G.  bestimmten  Hindernisse  der  bürgerlichen  Ehe  gelten  auch  für  die
kirchliche  Trauung.  Außerdem  sind  von  letzterer  ausgeschlossen:  1.  die  Ehen  mit  Nichtchristen,
und  zwar  ohne  Zulassung  einer  Dispensation;  2.  die  Ehe  eines  evangelischen  Mannes  mit
einer  Angehörigen  der  katholischen  Konfession,  wenn  die  Erziehung  sämmtlicher  zu  erwartenden
Kinder  in  der  Konfession  der  Mutter  im  Voraus  zugesagt  ist;  3.  vor  Ablauf  von  12  Wochen
nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  eine  vom  anderen  Theil  geschlossene  Ehe?2);  4.  die  Ehe  mit  dem
Bruder  oder  der  Schwester  des  geschiedenen,  noch  am  Leben  befindlichen  Ehegatten;  5.  die  Ehe
zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen.  Jedoch  findet  in  den
Fällen  2—5  Dispensation  statt  —  bei  2  und  3  durch  die  Oberkirchenbehörde,  bei  4  und  5  durch
den  evang.  Landesherrn.

In  dem  kirchengesetzlich  festgestellten  Trauformular  (a.  a.  O.  Art.  13)  werden  die
zu  Trauenden  in  Anerkennung  des  vorangegangenen  rechtsgiltigen  Civilaktes  als  „neue  Eheleute“
  angeredet,  ihr  „Ehebund“  wird  als  „gesetzlicher  Ordnung  gemäß  von  ihnen  geschlossen"
betont;  für  den  kirchlichen  Trauungsakt  selbst  aber  wird  an  dem  Ausdrucke  „bestätigen“  festgehalten,
  angeblich,  weil  diese  Formel  schon  aus  einer  Zeit  herrühre,  wo  die  kirchliche  Trauung,
wie  jetzt,  die  Rechtsgiltigkeit  der  Ehe  nicht  bedingte  5).

Soweit  die  staatlichen  Gerichte  in  Ehesachen  zu  entscheiden  haben  (C.  Pr.  O.  B.  VI,  Abschnitt
  1),  sollen  dieselben  als  materielle  Rechtsnormen  bei  Ehen  der  Protestanten
und  bei  gemischten  Ehen  die  Grundsätze  des  evangelisch-kirchlichen,  bei  Ehen  von  Katholiken  die
Grundsätze  des  katholisch-kirchlichen  Eherechts,  wie  solche  bisher  bei  kirchlich  getrauten  Ehen
maßgebend  waren,  zur  Anwendung  bringen“).

Bezüglich  der  Bestimmung  der  Religion  der  Kinder  bei  gemischten  Ehen
besteht  seit  dem  Religions  Edikt  vom  15.  Okt.  1806  Nr.  VI  und  der  —  gleichfalls  mit  Gesetzeskraft
  versehenen  —  Königl.  V.  O.  vom  14.  März  1817  (s.  o.  S.  8  N.  5,  S.  34  N.  8)  staatlicherseits
  unbeschränkte  Vertragsfreiheit  der  Ehegatten.  Solche  Verträge  sind  jedoch  nur
giltig,  wenn  sie  vor  der  Obrigkeit  des  Ehemanns  bezw.  Bräutigams  abgeschlossen  werden?).
Liegt  ein  giltiger  Vertrag  nicht  vor,  so  hat  der  Vater  die  Erziehungsreligion  der  Kinder  zu
bestimmen,  kann  dieselben  also  auch  in  einer  anderen,  als  seiner  eigenen  Konfession  erziehen
lassen.  Im  einen  wie  im  anderen  Falle  können  aber  die  Kinder,  wenn  sie  die  sog.  Unter- 



tung  bezüglichen  staatlichen  Normen  der  Disziplinargewalt  der  Staatsaufsichtsbehörden  (Oberämter  u.
Kreisregierungen),  Art.  86  u.  87  des  staatl.  Ges.  v.  14.  Juni  1887  (Art.  63  des  kath.  Pf.  Gem.G.)
Gegen  solche  Disziplinarstraferkenntnisse  findet  (wie  oben)  der  Rekurs  nach  dem  Rekursges.  v.  26.  Juni
1821  statt.  —  Die  Entlassung  der  gewählten  Mitglieder  des  Kirchengemeinderaths  erfolgt  in  den
Fällen  des  Art.  83  des  staatl.  Kirchengemeindegesetzes  auf  Antrag  oder  nach  vorgängiger  Vernehmung
  des  Kirchengemeinderaths  durch  das  Konsistorium,  gegen  dessen  Beschluß  das  Recht  der
Beschwerde  an  das  Kultministerium  zusteht,  welches  endgiltig  entscheidet.  Dem  Konsistorium  steht
auch  die  Entlassung  der  Kirchenpfleger  und  anderer  Rechner  im  Disziplinarweg  zu,  vorbehaltlich  der
Beschwerde  an  das  ebengenannte  Ministerium,  Art.  28  des  staatl.  Ges.  vgl.  mit  Art.  83  a.  E.  u.  86.
Die  Entlassung  der  Organisten,  Kantoren  und  niederen  Kirchendiener  kann,  sofern  deren  Anstellung
dem  Kirchengemeinderath  zukommt,  von  demselben  im  Disziplinarwege  wegen  Dienstunfähigkeit,  Versäumung
  der  Dienstpflichten,  schlechten  Lebenswandels  oder  strafbarer  Handlungen  vorbehaltlich  der
Beschwerde  an  das  Konsistorium  verfügt  werden.  Art.  52  a.  a.  O.

1)  Vgl.  Hauber,  württemberg.  Eherecht  der  Evangelischen.  2.  Aufl.  Ulm  1876,  S.  63  ff.,  95  ff.

2)  Dieses  Hinderniß  ist  hiernach  ein  blos  aufschiebendes.

3)  S.  Hauber  a.  a.  O.

4)  Ausf.G.  v.  8.  Aug.  1875  Art.  5;  vgl.  auch  Gaupp,  Anh.  zum  Komm.  z.  C.  Pr.  O.
S.  37.  Daflir,  daß  die  Gerichte  von  den  anzuwendenden  neuen  Dekreten  der  Kurie  in  Ehesachen
zuverlässige  Kenntniß  erlangen,  ist  übrigens  von  Staatswegen  nicht  gesorgt.

5)  Einer  „Bestätigung“  durch  das  „Bezirksgericht“  bedarf  es  hiernach  nicht.  Der  Vertrag
kann  giltig  auch  vor  dem  Schultheißenamt  (Ortsvorsteher)  abgeschlossen  werden.  Die  im  I.  Ergänz.-Band
  z.  Reg.  Bl.  S.  33  abgedruckten  Ministerial=  und  Konsistorial  Erlasse  haben  hieran  nichts
geändert;  Entsch,  d.  O.  L.  G.  Stuttg.  v.  25.  Okt.  1883;  unrichtig  Lang,  Pers.  R.  8  78  I.