Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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scheine  dasjenige,  was  etwa  für  ein  Betriebsjahr  weniger  als  fünf  Prozent
auf  die  Stamm-Prioritcktsaktien  vertheilt  ist,  aus  dem  uf  die  uͤbrigen  Stamm-Aktien
  fallenden  Reinertrage  der  nächstfolgenden  Jahre  nachgezahlt  werden  muß.

Diese  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydk.  Simons.

Vertrag

zwischen  der  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Königlichen
Eisenbahnkommissarius,  Geheimen  Regierungsrath  v.  Nostitz  zu
Breslau,  einerseits,  und  der  Wilhelmsbahngesellschaft,  vertreten
durch  die  in  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom
22.  April  1857.  erwählte  Kommission,  andererseits.

S.  1.

Der  Staat  übernimmt  für  Rechnung  der  Wilhelmsbahngesellschaft  die
weitere  Ausführung  des  Baues,  sowie  die  Verwaltung  und  den  Berrieb  sämmtlicher,
  das  Wilhelms-Eisenbahnunternehmen  bildenden  Bahnunternehmungen,
ohne  ür  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt
  ist.

K.  2.

Zu  dem  Ende  wird  eine  Königliche  Direktion,  welche  innerhalb  des  ihr
zugewiesenen  Geschaftskreises  die  Rechte  und  Pflichten  einer  zäiuuchen  u-"
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