Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

134  VI.                        Die  Preußische  Verfassung.

             Die  Verhaftung  eines  Menschen  darf  nur  kraft  eines
schriftlichen  Befehles  des  Richters  erfolgen,  der  den  Beschuldigten
  und  die  Beschuldigung  genau  bezeichnet.  Freilich  können
auch  die  Polizeibehörden  eine  vorläufige  Festnahme  bewirken,
  wenn  sie  einen  Einbrecher  auf  frischer  Tat  ergriffen
haben  oder  wenn  jemand  einer  strafbaren  Handlung  und  zugleich
  der  Flucht  dringend  verdächtig  ist.  Der  von  der  Polizeibehörde
  Festgenommene  muß  aber  spätestens  am  folgenden
Tage  freigelassen  oder  vor  seinen  ordentlichen  Richter  gestellt
werden.  Übrigens  darf  auch  ein  Privatmann  einen  Verbrecher,
  den  er  auf  frischer  Tat  ertappt  und  der  fliehen
will,  gefangen  nehmen;  der  Gefangene  muß  aber  sofort  der
Polizei  zugeführt  werden.

            3.  Die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  (Art.  6).
      Das  Hausrecht  muß  gewahrt  bleiben;  jedes  Eindringen  in  die
Wohnung,  von  wem  es  sei  oder  zu  welchem  Zwecke  es  sei,  ist
zur  Nachtzeit  (mit  Ausnahme  ganz  vereinzelter  Fälle,  s.  S.  199)
unbedingt  verboten.  Am  Tage  darf  das  Betreten  einer  fremden
Wohnung  und  eine  Haussuchung  nur  in  amtlicher  Eigenschaft
  und  auf  Grund  eines  amtlichen  Befehles  erfolgen.  Nach
dem  Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  wird  das  vorsätzlich
  rechtswidrige  Eindringen  in  die  Wohnung  seitens  eines
Beamten  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  900  Mark  geahndet.

          4.  Die  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses
(Art.  33).  Die  der  Post  anvertrauten,  verschlossenen  Briefe
sowie  alle  sonstigen  verschlossenen  Urkunden  dürfen  nicht  unbefugter
  Weise  geöffnet  werden.  Auch  geöffnete  Briefe  und
Papiere,  welche  im  Besitze  einer  Privatperson  sind,  dürfen  nur
bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen  und  im  Hriegsfalle  mit
Beschlag  belegt  werden  (Art.  6).

         5.  Die  Unverletzlichkeit  des  Eigentums  (Art.  9).
So  wie  jeder  Staatsbürger  das  Recht  hat,  Eigentum  und