Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Summen  nach  Monaten  und  Zugängen  zusammengestellt.  Die  Ablieferung  des
Geldes  erfolgt  mittelst  vorschchtenäegen  auch  bei  andern  Ablieferungen  zu  benutzenden,
  lithographirten  Berichtes.  Dem  Veczeichnisse  selbst  sind  die  Lieferscheine
der  Hotkeinnehmer  beizufugen.  In  gleicher  Weise  erfolgt  auch  die  Ablieferung
er  Reste.  ·

§.28.

Die  Ablieferung  der  Einkommensteuer  erfolgt  ebenmäßig  vierteljährig  und
war  auf  Grund  aufzustellender  Verzeichnisse,  deren  1.  Spalte  die  laufende
Nummer,  deren  2.  Spalte  den  Namen  und  Wohnort  des  Einkommensteuerpflichtigen,

  deren  3.  Spalte  den  Stand  und  Gewerbe  desselben,  und  deren  J1.,  5.  und
6.  Spalte  den  wirklich  eingezahlten  Einkommensteuerbetrag  und  deren  7.  Spalte
diejenigen  Einkemmensteuerzugänge  benennt,  welche  nach  Vergleichung  mit  den
vorgekommenen  Abgängen  und  nach  deren  Abzug  übrig  bleiben.  Die  Spalte  7.
wird  nur  im  vierten  Quartal  aucgefüllt  und  wurde,  wenn  die  Abgänge  mehr  betragen
  als  die  Zugänge,  die  auofallende  Abgangéesumme  an  der  Gesammteinnahme
abzuziehen  sein.  Alo  Beleg  sind  die  den  Steuerhebestellen  zugefertigten  Verzeichnisse
und  Zugangolisten  über  die  Einkommensteuern  beizugeben,  jedoch  gehen  diese  Vereichnisse
  nach  erfolgter  Revision  der  vierteljährigen  Lieferungoverzeichnisse  (cons.
Eingang  dieses  §.  2.)  zur  weiteren  Benutzung  an  die  Hebestellen  zuruck.  In  ähnlicher
  Weise  erfolgt  auch  die  Ablieferung  der  Reste.  «

IV.  Behandlung  der  Klassenst  1  ti

Die  nach  8.  10.  des  Gesetzes  bei  den  Steueraͤmtern,  resp.  Steuerrecepturen

eingegebenen  Reclamationen  werden  von  diesen  in  ein  besonders  darüber  zu
führendeo  Register  eingetragen,  welches  nach  Ablauf  der  vierwöchentlichen  Präclusivfrist
  geschlossen  wird.  Das  geschlossene  und  an  den  Landrath  zu  befordernde  Reister
  wird  der  nach  §.  10.  des  Gesetzeo  und  zwar  gleich  nach  Ablauf  der  Präclusivrist
  zu  versammelnden  Commission  vorgelegt  und  erfolgt  nach  Vernehmung  des
Gutachteno  der  erwähnten  Commission  die  Entscheidung  deo  Landrathé  über  die
einzelnen  Reclamationsfälle.  Anlangend  die  Zahl  der  Mitglieder  der  Commission,
so  soll  diese  nicht  unter  3  und  nicht  über  6  betragen,  und  ist  bei  der  Auswahl  der
Mitglieder  selbst  auf  die  Fahigkeit  derselben  in  der  Beuntheilung  der  einzelnen  Fälle
Rücksicht  zu  nehmen.  Treten  in  Folge  der  Entscheidungen  des  Landrathes  Ermaßigungen
  in  der  Steuer  ein,  so  sind  diese  den  treffenden  Gemeindevorständen  durch
den  Landrath  bekannt  zu  machen,  damit  die  Steuerermäßigung  in  den  Abgangslisten
  eingetragen  werden  kann.

Rudolstadt,  den  7.  December  1852.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.