Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übertragung

8

1822

792

1689

1850

nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und
Rentenschulden.  1812,  1827.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:

.  zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber
oder  zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit
  aus  einem  Wechsel
oder  einem  anderen  Papiere,  das
durch  Indossament  übertragen
werden  kann.  1812,  1825.

„Ubertragungserklärung.

Anweisung.
Die  Erklärung  der  übertragung  einer
Anweisung  bedarf  der  schriftlichen
Form.

Uberwachung.

Verwandtschaft.
Der  Beistand  hat  innerhalb  seines
Wirkungskreises  die  Mutter  bei  der
Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  zu
unterstützen  und  zu  überwachen;  er
hat  dem  Vormundschaftsgerichte  jeden
Fall,  in  welchem  es  zum  Einschreiten
berufen  ist,  unverzüglich  anzuzeigen.
1686.

Vormundschaft.
Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unterstützung
  des  Vormundschaftsgerichts
darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder
  der  sich  in  seinem  Bezirk
aufhaltenden  Mündel,  für  die  Person
der  Mündel,  insbesondere  für  ihre
Erziehung  und  ihre  körperliche
Pflege,  pflichtmäßig  Sorge  tragen.
Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten,  die
er  in  dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen
  und  auf  Erfordern  über  das
persönliche  Ergeben  und  das  Verhalten
eines  Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrat
Kenntnis  von  einer  Gefährdung  des

67

 

8

2019
720
1473

1156

408

2111

1797

1155

Art.
767

Überzeugung

Vermögens  eines  Mündels,  so  hat  er
dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu
machen.

Uberweisung.

Erbe  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis
  408.

Gesellschaft  s.  Forderung  —
Schuldverhältuis  408.

Güterrecht  1524  f.  Forderung
—  Schuldverhältnis  408.

Hypothek  1158  s.  Forderung  —
Schuldverhältnis  408.

Schuldverhältnis.
ü.  einer  bereits  abgetretenen  Forderung
  durch  gerichtlichen  Beschluß
an  einen  Dritten  s.  Forderung  —
Schuldverhältnis.

Testament  s.  Forderung
Schuldverhältnis  408.

Vormundschaft.
Innerhalb  des  ihm  überwiesenen
Wirkungzkreises  führt  jeder  Vormund
die  Vormundschaft  selbständig.

Uberweisungsbeschluss.

Hypothek.

Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des
Besitzers  des  Hypothekenbriefs  aus
einer  zusammenhängenden,  auf  einen
eingetragenen  Gläubiger  zurückführenden
  Reihe  von  öffentlich  beglaubigten
Abtretungserklärungen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §  891—899  in
gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn
der  Besitzer  des  Briefes  als  Gläubiger
  im  Grundbuch  eingetragen  wäre.
Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
  steht  gleich  ein  gerichtlicher
  U.  und  das  öffentlich  beglaubigte
  Anerkenntnis  einer  kraft  G.
erfolgten  Übertragung  der  Forderung.
1160.

Uberzeugung.
Einführungsgesetz  s.  Testament
g  2243.
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