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59. Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit.
(1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu verladen eind, hat
der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält, oder eine
besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eieenbahn im Frachtbriefe getroffen ist.
.- (2) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht mahgebend.
Eine Belastung bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit iet zulä#ssig, wenn
nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß die Belastung
infolge von Witterungseinflüseen während der Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten
werde. Eine die Tragfühigkeit überschreitende Belastung — Dberlastung — ist in keinem
Falle gestattet.
(3) Bei Uberlastung eines Wagens wird das Dbergewicht von der Eisenbahn ab on.
Für das auf dem Wagen verbleibende Gewicht wird die Fracht von der Versand- bie zur
Bestimmungsstation berechnet. Die Fracht für das abgeladene Gewicht wird für die durch-
laufenen Strecken nach den Tarifektzen der Hauptsendung berechnet. Der abgeladene Teil
wird dem Absender zur Verfügung gestellt und je nach den vorhandenen Einrichtungen und
der Beschaffenheit des Gutes im Freien oder in bedeckten Räumen gelagert.
Falls es von einer Unterwegestation abgenommen ist und nach der Bestimmung des
Absenders weiter gesandt werden soll, ist es als besondere Sendung zu behandeln und die
tarifmäßsßige Fracht zu erheben. Verlangt der Absender dagegen die Rückbeförderung des Uber-
gewichts nach der Versandstation, so wird die Fracht für die Beförderung von der Unterwegs-
station nach der Versandstation nach der Tarifklasse der Hauptsendung berechnet.
Dem Absender kann die Zuladung des abgenommenen Dbergewichts zu einer anderen.
von derselben Versandstation kommenden, die Unterwegesstation berührenden Ladung gestattet
werden, wenn die Verwägung ausdrücklich oder durch Unterlassung der Gewichtsangabe im
Frachtbriefe beantragt war, jedoch macgels einer geeigneten Wigevorrichtung nicht ausgefübrt
werden konnte. Der Absender muß danun den zweiten Wagen um dasjenige Gewicht, das er
auf der Unterwegestation zuladen will, weniger belasten und das Anbalten auf der Unterwegs.
estation im Frachtbriefe beantragen. Die Fracht wird in diesem Falle für die ganze Ladung,
aleo einschlieglich des unterwege zuzuladenden Teile, von der Versand- bie zur Bestimmangs-
station berechnet.
Für das Ab- und Aufladen des Ubergewichte werden die tarifkmägigen Gebühren
berechnet. Erleidet der Wagen dorch das Auf- und Abladen Aufenthalt, so wird das '
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Für die Einlagerung des abgeladenen Ubergewichts wird erboben:
a) Platzgeld für dae auf einer Unterwegsstation abgenommene Dbergewicht, wenu
ee im Freien lagert und die Verwägung der Sendung auasdrücklich oder d
Unterlassung der Gewichtsangabe im Frachtbriefe beantragt war, jedoch mangel-
einer geeigneten Wägevorrichtung auf der Versandstation nicht ausgeführt werden
konnte, ».
b) Lagergeld in allen anderen Füllen.
(9 Mos eine Wageniadung ohne Verschulden des Absenders umgelsden oder anderweit
verladen werden, so wird dies durch die Eisenbabn kostenlos bewirkt und ein etwa entladener
Teil der Sendung ohne beeondere Frachtberechnung weiterbefördert. Ist jedoch die Umladuns
oder anderweite Verladung vom Absender durch mangelbafte Verladung veranlaßet, so hat der
Absender oder Empfiünger die Kosten zu tragen. Ein etwa abgeladener Teil der Sendung int
nach Ziffer (3) Abs. 1 und 4 zu behandeln.
Kotbllt der umruladende Wagen Güter, deren Umladung besondere Sorgfalt oder Sach-
kenntnis erfordert (z. B. lose verladenes Obst, unverpacktes Glar, Porzellan oder Steingut.
Bier in Eispackung und dergleichen), s0 ist die Eisenbahn berechtigt, vom Absender An-
weisung über die Umladung einruholen.
Der Absender kann die Umladung übernehmen und haftet dann für die ordrungs
milige Ausführung bach §8 86 Abe. (1) Ziffler 3. Hat der Absender die Umladung durch «
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Iet die Umladung oder anderweite Verladung vom Abeender durch mangelhafte Ver-
ladung veranlast, so wird für den Aufenthalt, den der Wagen erleidet, das tarikmisige Wagen-
standgeld erhoben.