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lausende Linik begrenzt wird, an Stelle sämtlicher Diamanten-Bruttoabgaben vom 1. Janmar 1912
ab die Diamäntensteuer eingeführt wird, wie sie auf Seite 3 det diesem Vertrage angeheft#ten Denk.
schrift des Reichs-Kolonialamts über die Diamantensteuer") dargestellt ift. Ausgenommen hiervo ist
allein die zweiprozentige Bruttoabgabe vom Diamantenerlös für die Diamantenregie und die verrag-
ühe zweiprozentige Bruttoabgabe der D. D. G. an dem den Vereinigten Diamantminen Lüderitztucht
m. b. H. durch Vertrag vom 22. Dezember 1910 zum Abbau überlassenen Block.
Das Pomonagebiet wird von dem gegenwärtigen Vertrage nicht berührt.
§ 2. Die D. K. G. erhält als Anteil an der Diamantensteuer von allen Diamanten, die
in dem in §5 1 bezeichneten Gebiet gefördert werden, auch von allen auf fiskalischen Feldern ge-
förderten Diamanten, 3½ v. H. des Berkaufserlöses jedes Förderers, jedoch nicht mehr als 30 v..
des Gesamtaufkommens der Steuer jedes Förderers (vgl. Seite 5““) der Denkschrift).
5 3. Als Entschädigung ker, die der D. D. G. zustehende Schlagkreisabgabe von 5 v. H.
zahlt die D. K. G. an die D. D. G. aus ihrem Anteil an der Diamantensteuer acht Jahre lang —
vom 1. Januar 1912 ab — postnumerando je 50 000 M.
s 8 4. Die Reichs-Kolonialverwaltung verpflichtet sich, die Diamantenabgaben für das in
6 bezeichnete Gebiet ohne Zustimmung der D. K. G. weder über den in diesem Vertrag festgesetzten
Batrag hinaus zu erhöhen noch sie, soweit der Steueranteil der D. K. G. berührt wird, zu ermäßigen.
Die D. K. G. erklärt sich mit der in der vorgesehenen Diamantensteuer liegenden Beteiligung des
Fiatus am Reingewinn der Bergbaubetriebe in ihrem Bergsonderrechtsgebiet einverstanden.
§ 5. Dieser Vertrag wird geschlossen, um die jetzt für das südwestafrikanische Diamamen-
gebiet bestehenden Bruttoabgaben und den Bruttozoll in ein die Entwicklung und die Lebensdauer
des Diamantenabbaues sicherstellendes System zu bringen. Soweit in diesem Vertrage etwas andere
nicht ausdrücklich bestimmt ist, bleibt die zur Zeit für die D. K. G. und die D. D. G. bestehende
Rechtslage aufrecht erhalten. Im übrigen berührt dieser Vertrag nicht die durch den Bergrezeß vom
17. Februar/2. April 1908““) festgelegten Bergrechte der D. K. G. oder die in den Verträgen vom
7. Mai 1910 )) zwischen dem Reichs-Kolonialamt, der D. K. G. und der D. D. G. getroffenen Ab-
machungen. Auch besteht Einverständnis darüber, daß der Anspruch der D. K. G. auf Erhebung einer
Feldessteuer in dem bisher rechtlich bestehenden Umfange von diesem Vertrage nicht berührt wird.
5 6. Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Urkunden errichtet, von denen jeder der
Vertragschließenden eine erhält.
Die des Vertrages tragen der Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika und die
D. K. G. je zur Hälste.
7. August 1912
Berlin, den 16. Januar 1913“
Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika.
gez. F. Mühlinghaus. gez. pp. Marx.
Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b. H.
In Generalvollmacht gez. Bredow.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
gez. Solf.
Verfügung des Reichshanzlers, betr. Sonderberechtigung Jum Kbbau von
Phosphatlagern auf der Insel Feis.
Bom 13. Februar 1913.
Gemäß 3 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südee--Schutzgebien
mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Geseybl. S. 363 f.) wird
der Deutschen Nationalbank, Lommanditgesellschaft auf Aktien in Bremen, als Führerin des Hansen-
tischen Südsee= Syndikatk zur Ubertragung auf die Deutsche Südsee-Phosphat-Aktiengesellschaft n
Bremen (im weiteren die Besellichaft genannt) auf die Dauer von fünfunddreißig Jahren die au
2 Se 52. L ..10%2 S. 40oofl S. 3 der Denufschrift fiehe S. 408 a. a. O.
,„DO. Kol. Bl.“ 10009, S. 420.
„O. K#l. Bl.- 1910, S. 15. umd 412.