Die neuen
Preußischen Verordnungen,
Allgemeinen Derfügungen etc.
zu den
Reichs= und Landesgesetzen.
Königliche Verordnung zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Vom 16. November 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August
1896, des zugehörigen Einführungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes
vom 20. September 1899 (Gesetz-Samml. S. 177), was folgt:
Artikel 1.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an
einen Verein, dessen Zweck auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
sowie die Erteilung der zu einer Aende-
rung der Satung eines solchen Vereins
erforderlichen Genehmigung (Bürgerliches
Gesetzbuch §§ 22, 33) erfolgt durch die
zuständigen Minister.
Artikel 2.
In den Fällen des § 43 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entscheidet über die Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins
im Verwaltungsstreitverfahren der Bezirks-
ausschuß. Für die Erhebung der Klage
ist der Landrat, in Stadtkreisen die Orts-
polizeibehörde zuständig.
Artikel 3.
Für die Erhebung des Einspruchs gegen
die Eintragung eines Vereins in das Ver-
einsregister oder gegen die Eintragung
einer Aenderung der Saptung eines ein-
getragenen Vereins (Bürgerliches Gesetz-
buch §§ 61, 71) ist der Landrat, in Stadt-
kreisen die Ortspolizeibehörde zuständig.
Ueber die Rechtmäßigkeit des Ein-
soruchs entscheidet im Verwaltungsstreit-
verfahren der Bezirksausschuß.
Artikel 1.
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stif-
tung (Bürgerliches Gesetzbuch 8 80) ist,
unbeschadet der für Familienstiftungen gel-
tenden Vorschriften des Artikels 1 § 1
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen