Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Die neuen 
Preußischen Verordnungen, 
Allgemeinen Derfügungen etc. 
zu den 
Reichs= und Landesgesetzen. 
Königliche Verordnung zur Ausführung des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Vom 16. November 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 
1896, des zugehörigen Einführungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes 
vom 20. September 1899 (Gesetz-Samml. S. 177), was folgt: 
Artikel 1. 
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an 
einen Verein, dessen Zweck auf einen wirt- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, 
sowie die Erteilung der zu einer Aende- 
rung der Satung eines solchen Vereins 
erforderlichen Genehmigung (Bürgerliches 
Gesetzbuch §§ 22, 33) erfolgt durch die 
zuständigen Minister. 
Artikel 2. 
In den Fällen des § 43 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs entscheidet über die Ent- 
ziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins 
im Verwaltungsstreitverfahren der Bezirks- 
ausschuß. Für die Erhebung der Klage 
ist der Landrat, in Stadtkreisen die Orts- 
polizeibehörde zuständig. 
Artikel 3. 
Für die Erhebung des Einspruchs gegen 
die Eintragung eines Vereins in das Ver- 
einsregister oder gegen die Eintragung 
einer Aenderung der Saptung eines ein- 
getragenen Vereins (Bürgerliches Gesetz- 
buch §§ 61, 71) ist der Landrat, in Stadt- 
kreisen die Ortspolizeibehörde zuständig. 
Ueber die Rechtmäßigkeit des Ein- 
soruchs entscheidet im Verwaltungsstreit- 
verfahren der Bezirksausschuß. 
Artikel 1. 
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stif- 
tung (Bürgerliches Gesetzbuch 8 80) ist, 
unbeschadet der für Familienstiftungen gel- 
tenden Vorschriften des Artikels 1 § 1 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen