W 366 2
stützt, deshalb nicht vorliege, dea. taach den oben er-
wähnten Urkunden sein Sohn selbst sich zur Ver-
gütung der Passagekosten, dem glägel gegenüber, ver-
En tet habe, und die Heimbeförderung in Erfüllung
ieses Vertrages geschehen sei. Im übrigen habe feig
Sohn augenblicklich in Asien eine sehr gute Stellung
zaleset in der Lage, den Klagebetrag selbst zu be-
zahlen
« Entscheidungsgründe.
Der Bericht des rkihglichen Begirts ant- in
Duala vom 8. Januar 198009 sowie Protokoll
derselben Stelle vom Gleichen Tage 2 m als
öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 der Zivil-
Prozeß-Ordnung dar. Gemäß § 418 a. a. O. begründen
dieselben, soweit sie sich auf eigene Wahrnehmung der
Behörde beziehen. vollen Beweis der in ihnen bezeugten
Tatsachen. Es ist nun ohne weiteres anzunehmen, daß
bei den Verhältnissen in den Schutzgebieten dem Be-
Rirksemt au aus agener. Wahrnehmung bekannt war, daß
er Sohn des Beklagten, zumal er gerade eine längere
Gefängnisstrafe wegen Sgentumsber ehens verbüßt
hatte, mittel= und rllunge hätte sich
auch zweifellos nicht mit den nicht unerhe boe Kosten
für die Heimbeförderung belastet, wenn er nie e-
nntnis von der Mittel- und Stellenlosigkeit
gehabt hätte. Auch eine Verpflichtung der
*—— chaft auf Heimbeförderung war unter den
l Umständen nicht begründet. Jedenfalls aber
wäre der Beklagte für seine Behauptung, sein Sohn
sei nicht stellen= und mittellos gewesen, —# ne
der Zivil-Prozeß-Ordnung beweispflichtig gewesen;
diesen Beweis hat er nicht einmal angetreten, ge-
schwei e denn geführt.
n sonach der Ager. si des X. anna m, so
ersüllte- er dadurch eine dem Beklagten gemäß § 1611
des Bäürgerlichen CEesesbuches Erliegenee Unter-
haltungspflicht.
Der Einwand des Beklagten, die Heimbeförderung
seines Sohnes sei eine unzweckmäßige Maßnahme
gewessen, ist nicht berechtigt, da Kläger nach dem Bericht
vom 8. Januar 1909 a f Grund seiner m der
Verhältnisse im Schute biete wohl annehmen durfte.
daß der Sohn des Häbrgten eine Stellung nicht finden
würde und ihm nicht zee werden konnte,
denselben so lange zu unte ri bis er vielleicht doch
eine Stelle gefunden hätte, umai ein solches Abwarten
bei den bekannt teuren Unterhaltungskosten in den
Schutzgebieten unter Umständen einen sehr kostspieligen
Vasuch dargestellt hätte. Es lag also im Interesse
des Beklagten und durfte vom Kläger daher als dessen
mutmaßlicher Wille im Sinne des § 677 des Bürger-
lichen Gesetzbuches angenommen werden, daß die von
ihm gewählte Art der Unterhaltungsgewährung er-
forderlichsse s
tsache, dß Kläger sich auch von dem Sohne
des de c n die ahlung der Passagekosten hai
versprechen lassen, Seec den us cae n den Be-
klagten aus § 677 ff. nicht aus, da nicht abzusehen ist.
weshalb neben dem rnhtue da i nicht auch der
durch Gesetz — § 679 des Bügerlichen Gesetzbuches
in Verbindung mit § 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetz-
buches — bestimmte „Geschäftsherr“ haften sollte.
Ebenso ist es unerheblich, ob inzwischen der Sohn des
Beklagten selbst zur Rückzahlung imstande ist, da die
Jare des KAlsg ers gegen den gten gemäß
688 des Bürge lesetzbuches ni der Über-
nahme der- z. entstanden ist, also zu
einer Zeit, in der, wie oben ausgeführt, der Sohn des
Beklagten mittellos und kuanselihre ver gegen
den Beklagten w
Es war btahen wie geschehen, mit der durch § 91
Len zioil-Progeß--Ordnung gebotenen Kostenfolge zu
entscheiden.
Die Entscheidung süber die vorläufige Vollstrec-
barkeit gründet sich auf § 709 Ziffer 4, 713 der Zivil-
Prozeß-Ordnung.
Rolonlakwirtschaktliche Outeilungen.
Uuatja 1911/12.
Jahresbericht der Landeskulturanstalt Nuatjä-
für die Zeit vom 1. April 1911 bis 31. März 1912.
Erstattet vom Leiter der Anstalt Dr. Sengmüller.
(Mit vier Abbildungen.)
I. Ackerbau.
Das Bestreben ging dahin, möglichst viel von der
Z9 kleinen, zur Verfügung stehenden Land-
giche (60 ha) zu bebauen. Dabei war insofern mit
Schwierigkeiten zu kämpfen, als durch das akute Auf-
treten der Lungenseuche beim Vieh und der dadurch
bedingten starken Verringerung des Zuchtviehbestandes
die Pflugkultur für die Pflanzzeit 1911 nahezu voll-
ständig aufgegeben und mit derselben Anzahl von
Frberhtrafe. die ungleich mehr me enschliche! Arbei
kraft beanspruchende und zeitraubende Hackku durch-
eführt werden mußte. hidnlaedessen zog 2 die
E— Fiemlich weit hinaus.
Wi ensobrge waren für. bie
qultiein nicht gunstig Während d
ai und Juni beinahe überst an u
war, so daß die Bestellung infolge der Nässe des
Ackers erschwert wurde, setzte in den Monaten Juli,
August und September eine auzergewöhnlich regen-
arme Zeit ein.
Die Niederschlagsmengen betrugen:
Juli
i August September
1910 243,6 wmm 214,5 mm 123,7 mm
1911 16,5 8 86,7 -
Die Feldfrüchte litten sehr unter diesem Regen-
mangel, das Ernteergebnis wurde dadurch nachteilig
beeinflußt, namentlich Mais, Sorghum und Reis sind
so zurückgeblieben, daß sie sich auch später nicht mehr
ganz grbusen konnten
Mißstand . die Ackerwirtschaft war bishe
die große Zabl der Olpalmen auf den Feldern
Anstalt. Diese Olpalmen waren im Beite der
geborenen Nuatjäs. Infolgedessen stand Ein-
geborenen bas zu, die Felder der L jeder-
Eiten zu rizet unter dem Hinweis, daß sie bei ihren
lpalmen zu tun hätten, und damit war naturgemäß
leichte Gelkenhen zu Gelddiebstählen, die zweifellos
schon seit längeren Jahren im Schwunge sind, gegeben.
Anderrseits nahmen diese Olpal men, die regellos über
die Felder zerstreut standen, ein großes Stück kultur"
fäbiger Fläche weg, da ja in ihrem Schattenbereich
die angebauten Pflanzen nur kümmerlich gedeihen-
Dieses Moment fällt bei der Beurteilung der Ernte-
Sekaise# berechnet auf 1 ha, wesentlich ins Gewicht.
ier Schläge vorhanden, and dbenen schätzungs-
Sn ein Drittel der Fläche durch die Olpalmen und