Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Kosten.  747

8.  494.  Die  bei  der  Strafvollstreckung  nothwendig  werdenden  gerichtlichen  Entscheidungen
  (§g.  490—  493)  werden  von  dem  Gericht  erster  Instanz  ohne  mündliche
Verhandlungen  erlassen.

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Verurtheilten  Gelegenheit
  zu  geben,  Anträge  zu  stellen  und  zu  begründen.

Kommt  es  auf  die  Festsetzung  einer  Gesammtstrafe  an  (§F.  492),  und  waren  die
verschiedenen  hierdurch  abzuändernden  Urtheile  von  verschiedenen  Gerichten  erlassen,
so  steht  die  Entscheidung  demjenigen  Gerichte  zu,  welches  die  schwerste  Strafart  oder
bei  Strafen  gleicher  Art  die  höchste  Strafe  erkannt  hat,  falls  hiernach  aber  mebrere
Gerichte  zuständig  sein  würden,  demjenigen,  dessen  Urtheil  zuletzt  ergangen  ist.  War
das  hiernach  maßgebende  Urtheil  von  einem  Gerichte  höherer  Instanz  erlassen,  so  setzt
das  Gericht  erster  Instanz,  und  war  eines  der  Strafurtheile  von  dem  Reichsgerichte
in  erster  Instanz  erlassen,  das  Reichsgericht  die  Gesammtstrafe  fest.

Gegen  diese  Entscheidungen  findet,  insofern  sie  nicht  von  dem  Reichsgerichte  erlassen
  sind,  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  495.  Die  Vollstreckung  der  über  eine  Vermögensstrafe  oder  eine  Buße  ergangenen
  Entscheidung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  Urtheile
der  Civilgerichte.

Zweiter  Abschnitt.  Kosten  des  Verfahrens.

g.  496.  Jedes  Urtheil,  jeder  Strafbefehl  und  jede  eine  Untersuchung  einstellende
Entscheidung  muß  darüber  Bestimmung  treffen,  von  wem  die  Kosten  des  Verfahrens
zu  tragen  sind.

Wenn  über  die  Höhe  der  Kosten  oder  über  die  Nothwendigkeit  der  unter  ihnen
begriffenen  Auslagen  Streit  entsteht,  so  erfolgt  hierüber  besondere  Entscheidung.

8.  497.  Die  Kosten,  mit  Einschluß  der  durch  die  Vorbereitung  der  öffentlichen
Klage  und  die  Strafvollstreckung  entstandenen,  hat  der  Angeklagte  zu  tragen,  wenn
er  zur  Strafe  verurtheilt  wird.

Stirbt  ein  Verurtheilter  vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils,  so  haftet  sein
Nachlaß  nicht  für  die  Kosten.

§.  498.  Wenn  ein  Angeklagter  in  einer  Untersuchung,  welche  mehrere  strafbare
Handlungen  umfaßt,  nur  in  Ansehung  eines  Theils  derselben  verurtheilt  wird,  durch
die  Verhandlung  der  übrigen  Straffälle  aber  besondere  Kosten  1)  entstanden  sind,  so  ist
er  von  deren  Tragung  zu  entbinden.

Mitangeklagte,  welche  in  Bezug  auf  dieselbe  That  zur  Strafe  verurtheilt  sind,
haften  für  die  Auslagen  als  Gesammtschuldner.  Dies  gilt  nicht  von  den  durch  die
Strafvollstreckung  oder  die  Untersuchungshaft  entstandenen  Kosten.

§.  499.  Einem  freigesprochenen  oder  außer  Verfolgung  gesetzten  Angeschuldigten
find  F  solche  Kosten  aufzuerlegen,  welche  er  durch  eine  schuldbare  Versäumniß  verursacht
  hat.

Die  dem  Angeschuldigten  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  können  der  Staatskasse
  auferlegt  werden  ?).

#§.  500.  Bei  wechselseitigen  Beleidigungen  oder  Körperverletzungen  wird  die
Verurtheilung  eines  oder  beider  Theile  in  die  Kosten  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
einer  derselben  oder  beide  für  straffrei  erklärt  werden.

§.  501.  Ist  ein,  wenn  auch  nur  außergerichtliches  Verfahren  durch  eine  wider
befseres  Wissen  gemachte  oder  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhende  Anzeige  veranlaßt
worden,  so  kann  das  Gericht  dem  Anzeigenden,  nachdem  derselbe  gehört  worden,  die
der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten  erwachsenen  Kosten  auferlegen.

War  noch  kein  Gericht  mit  der  Sache  befaßt,  so  erfolgt  die  Entscheidung  auf
den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  durch  dasjenige  Gericht,  welches  für  die  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  zuständig  gewesen  wäre.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

1)  Darunter  sind  nur  die  nicht  zu  den  Gebühren  zu  rechnenden  Kosten  zu  verstehen,
  Erk.  6.  Mai  1892  (G.  A.  XL.  56).

2)  Vergl.  Res.  15.  März  1892  (J.  M.  Bl.  S.  109),  betr.  Festsetzung  der  dem
Drlchuszen  erwachsenen  nothwendigen  Ausgaben,  falls  sie  der  Staatskasse  auferlegt
  sind.