Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

206  Vierter  Abschnitt:  Zusammenwirken  von  Regierung  und  Volksvertretung.  g  24.

 

gekennzeichnet  ist  durch  die  sich  ausgleichenden  Gesamtsummen  von  Einnahmen  und  Ausgaben.
  Der  König  kann  nicht  die  Zustimmung  der  Stände  zum  Finanzgesetz  aus  diesem
Zusammenhange  lösen  und  das  Finanzgesetz  daraufhin  erlassen,  ohne  zugleich  den  dazu
gehörigen  Haushaltsplan  der  Stände  anzunehmen.  Ihre  Zustimmung  zum  Finanzgesetz
ist  eine  bedingte.  Bei  Verkündigung  des  Gesetzes  ist  nicht  bloß  auf  diese  Zustimmung
selbst  zu  verweisen  wie  bei  jedem  Gesetz  (Verf.-Urk.  §  87),  sondern  auch  noch  besonders
auf  die  Erfüllung  der  Bedingung.  Das  geschieht  durch  den  ausdrücklichen  Hinweis  darauf,
daß  der  zugehörige  Staatshaushaltsplan  verfassungsmäßig  vereinbart,  festgestellt  worden
ist.335)

3.  Wenn  ein  vereinbarter  Staatshaushaltsplan  nicht  zustande  gekommen  ist,  muß
die  Regierung,  um  fortzuwirtschaften  und  das  Notwendige  zu  besorgen,  selbstverständlich
sich  einen  Plan  aufstellen  (uvgl.  oben  1  Eing.).  Dazu  braucht  sie  keine  besondere  Ermächtigung;
  denn  der  Plan  hat  keine  eigenen  Rechtswirkungen;  wenn  die  Behörden  und  ausführenden
  Beamten  daran  gebunden  werden,  so  geschieht  es  durch  Dienstbefehle,  die
ohnehin  zur  Verfügung  stehen.  Für  das  in  solchem  Falle  gleichfalls  vereitelte  Finanzgesetz
  aber  kann  sie  sich  einen  vorläufigen  Ersatz  nicht  so  von  selbst  verschaffen.  Dazu  bedarf
es  besonderer  Rechtsvorkehrungen,  die  ihr  das  in  gewissem  Maße  ermöglichen  sollen.

Die  Verf.-Urk.  §  103  unterscheidet  drei  Fälle:

—  Der  erste  Fall,  der  ursprünglich  allein  besonders  vorgesehen  war,  ist  der,  daß  sachliche
  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Regierung  und  Volksvertretung
  bestehen,  so  daß  man  sich  über  Staatshaushaltsplan  und  Finanzgesetz  nicht  einigen
kann.  Das  formelle  Kennzeichen  dafür  ist,  daß  entweder  die  Stände  den  Vorschlag  der
Regierung  wiederholt  abgelehnt  haben  oder  daß,  mit  Rücksicht  auf  diese  Schwierigkeiten,
noch  vor  der  endgültigen  zweiten  Ablehnung  eine  Auflösung  des  Landtages  erfolgte.

Dann  kann  der  König  das,  was  ordentlicherweise  in  Form  des  Finanzgesetzes  zu
geschehen  hätte,  im  Wege  der  Verordnung  bewirken.  Er  kann  auf  Grund  der  vorhan-32)

  Dieser  Hinweis  ist  die  wahre  Bedeutung  des.  5  1  in  dem  oben,  Note  30,  gegebenen  Texte
des  Finanzgesetzes.  Die  Formel  ist  nicht  von  Anfang  an  so  gebraucht  worden.  Für  das  Jahr  1834
war  zunächst  das  Ges.  vom  21.  Dez.  1833  (Ges.-Samml.  .  992)  ergangen  wegen  provisorischer
Steuererhebung,  also  ohne  genehmigten  Staatshaushaltsplan.  Dann  folgte,  als  erstes  Finanzgesetz,
  das  vom  14.  Nov.  1834,  die  für  die  Staatsverwaltung  auf  die  Finanzperiode  1834  bis  mit
1836  ausgesetzte  Summe  und  die  zu  deren  Deckung  für  die  Jahre  1835  und  1836  zu  entrichtenden
Steuern  und  Abgaben  betr.  (Ges.-Samml.  S.  345  ff.):  „Wir  .  haben  im  Einverständnis  mit
Unseren  getreuen  Ständen  und  in  Gemäßheit  der  über  das  denselben  vorgelegte  und  beratene
Staatsbudget  unterm  25.  Oktober  dieses  Jahres  abgegebenen  Erklärung,  Folgendes  beschlossen:
51.  Für  die  gesamte  Staatsverwaltung  auf  die  Jahre  der  laufenden  Finanzperiode  wird  die  Summe
von  .  bewilligt.  3J  2.  Zur  Deckung  find  neben  den  Bezügen,  welche  die  Staatskassen  in  Gemäßheit
  der  bei  Feststellung  des  Einnahmebudgets  mit  Unseren  getreuen  Ständen  getroffenen
Vereinigung  zu  erwarten  haben,  annoch  folgende  Steuern  und  Abgaben  zu  erheben“.  Das  Ges.
vom  28.  Nov.  1837  ist  dann  das  erste,  welches  sich  selbst  als  „Finanzgesetz“  bezeichnet.  Es  beruft
sich  wieder  auf  „die  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  und  das  mit  ihnen  beratene  Staatsbudget“
  und  dann  findet  sich  der  König  bewogen,  „nachstehende  Bestimmungen  zu  treffen“  und
beschließt:  „§  1.  Für  die  gesamte  Staatsverwaltung  in  den  3  Jahren  wird  eine  Summe  von
ausgesetzt.  §  2.  Zur  Deckung  usw.“  Man  suchte  offenbar  nach  dem  richtigen  Ausdrucke,  um  der
Forderung  des  §  104  gerecht  zu  werden.  Erst  verkündet  der  König,  er  habe  im  Einverständnis
mit  den  Ständen  beschlossen:  es  wird  die  Summe  von  .bewilligt.  Dann  bestimmt  und  beschließt
  er:  es  wird  ausgesetzt.  Jetzt  sagt  er  nur  (oben  Note  30):  er  erlasse  das  Finanzgesetz,  und
stellt  auf  Grund  des  verabschiedeten  Staatshaushaltsplanes  Einnahme  und  Ausgabe  fest.  —  Man
wird  wegen  dieses  Hinweises  nicht  mit  Opitz,  Staats-R.  II  S.  82  Note,  sagen  können:  der
gesamte  Haushaltsetat  bilde  einen  Teil  des  Finanzgesetzes.  Die  „Gesamtsummen“  des  Haushaltsetat
  und  der  gesamte  Haushaltsetat  sind  ganz  verschiedene  Dinge.