206 Vierter Abschnitt: Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung. g 24.
gekennzeichnet ist durch die sich ausgleichenden Gesamtsummen von Einnahmen und Ausgaben.
Der König kann nicht die Zustimmung der Stände zum Finanzgesetz aus diesem
Zusammenhange lösen und das Finanzgesetz daraufhin erlassen, ohne zugleich den dazu
gehörigen Haushaltsplan der Stände anzunehmen. Ihre Zustimmung zum Finanzgesetz
ist eine bedingte. Bei Verkündigung des Gesetzes ist nicht bloß auf diese Zustimmung
selbst zu verweisen wie bei jedem Gesetz (Verf.-Urk. § 87), sondern auch noch besonders
auf die Erfüllung der Bedingung. Das geschieht durch den ausdrücklichen Hinweis darauf,
daß der zugehörige Staatshaushaltsplan verfassungsmäßig vereinbart, festgestellt worden
ist.335)
3. Wenn ein vereinbarter Staatshaushaltsplan nicht zustande gekommen ist, muß
die Regierung, um fortzuwirtschaften und das Notwendige zu besorgen, selbstverständlich
sich einen Plan aufstellen (uvgl. oben 1 Eing.). Dazu braucht sie keine besondere Ermächtigung;
denn der Plan hat keine eigenen Rechtswirkungen; wenn die Behörden und ausführenden
Beamten daran gebunden werden, so geschieht es durch Dienstbefehle, die
ohnehin zur Verfügung stehen. Für das in solchem Falle gleichfalls vereitelte Finanzgesetz
aber kann sie sich einen vorläufigen Ersatz nicht so von selbst verschaffen. Dazu bedarf
es besonderer Rechtsvorkehrungen, die ihr das in gewissem Maße ermöglichen sollen.
Die Verf.-Urk. § 103 unterscheidet drei Fälle:
— Der erste Fall, der ursprünglich allein besonders vorgesehen war, ist der, daß sachliche
Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierung und Volksvertretung
bestehen, so daß man sich über Staatshaushaltsplan und Finanzgesetz nicht einigen
kann. Das formelle Kennzeichen dafür ist, daß entweder die Stände den Vorschlag der
Regierung wiederholt abgelehnt haben oder daß, mit Rücksicht auf diese Schwierigkeiten,
noch vor der endgültigen zweiten Ablehnung eine Auflösung des Landtages erfolgte.
Dann kann der König das, was ordentlicherweise in Form des Finanzgesetzes zu
geschehen hätte, im Wege der Verordnung bewirken. Er kann auf Grund der vorhan-32)
Dieser Hinweis ist die wahre Bedeutung des. 5 1 in dem oben, Note 30, gegebenen Texte
des Finanzgesetzes. Die Formel ist nicht von Anfang an so gebraucht worden. Für das Jahr 1834
war zunächst das Ges. vom 21. Dez. 1833 (Ges.-Samml. . 992) ergangen wegen provisorischer
Steuererhebung, also ohne genehmigten Staatshaushaltsplan. Dann folgte, als erstes Finanzgesetz,
das vom 14. Nov. 1834, die für die Staatsverwaltung auf die Finanzperiode 1834 bis mit
1836 ausgesetzte Summe und die zu deren Deckung für die Jahre 1835 und 1836 zu entrichtenden
Steuern und Abgaben betr. (Ges.-Samml. S. 345 ff.): „Wir . haben im Einverständnis mit
Unseren getreuen Ständen und in Gemäßheit der über das denselben vorgelegte und beratene
Staatsbudget unterm 25. Oktober dieses Jahres abgegebenen Erklärung, Folgendes beschlossen:
51. Für die gesamte Staatsverwaltung auf die Jahre der laufenden Finanzperiode wird die Summe
von . bewilligt. 3J 2. Zur Deckung find neben den Bezügen, welche die Staatskassen in Gemäßheit
der bei Feststellung des Einnahmebudgets mit Unseren getreuen Ständen getroffenen
Vereinigung zu erwarten haben, annoch folgende Steuern und Abgaben zu erheben“. Das Ges.
vom 28. Nov. 1837 ist dann das erste, welches sich selbst als „Finanzgesetz“ bezeichnet. Es beruft
sich wieder auf „die Zustimmung Unserer getreuen Stände und das mit ihnen beratene Staatsbudget“
und dann findet sich der König bewogen, „nachstehende Bestimmungen zu treffen“ und
beschließt: „§ 1. Für die gesamte Staatsverwaltung in den 3 Jahren wird eine Summe von
ausgesetzt. § 2. Zur Deckung usw.“ Man suchte offenbar nach dem richtigen Ausdrucke, um der
Forderung des § 104 gerecht zu werden. Erst verkündet der König, er habe im Einverständnis
mit den Ständen beschlossen: es wird die Summe von .bewilligt. Dann bestimmt und beschließt
er: es wird ausgesetzt. Jetzt sagt er nur (oben Note 30): er erlasse das Finanzgesetz, und
stellt auf Grund des verabschiedeten Staatshaushaltsplanes Einnahme und Ausgabe fest. — Man
wird wegen dieses Hinweises nicht mit Opitz, Staats-R. II S. 82 Note, sagen können: der
gesamte Haushaltsetat bilde einen Teil des Finanzgesetzes. Die „Gesamtsummen“ des Haushaltsetat
und der gesamte Haushaltsetat sind ganz verschiedene Dinge.