Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Verhötund von Krankheiten unter dem Gieh in dem- 
jenigen Teile 
westrhodesia bekannt war. Danach ist die Einfuhr 
von Bullen, Ochsen, Kühen, Färsen, Kälbern, Ziegen, 
hafen (mit Ausnahme von Schafen zum Schlachten), 
Schweinen oder von Fleisch, Knochen, Hörnern, Fellen, 
Häuten, Hufen oder Abfällen solcher Tiere oder von 
ämereien, Gras, Futter, Heu Stroh, Kraldün er 
oder sonstigen Trägern von Keimen einer in der 
kanntmachung für Nrdehobesia Nr. 12 vom Jahre 
1911 aufgeführten Krankheit aus Südrhodesia, Bet- 
schuanaland, Deutsch- Sübwestafrika, giesisch- 
West= und Ostafrika oder Belgisch= Konge, nach Nord- 
wesirhodesia nur mit Erlaubnis des Administrators 
oder einer sonst befugten Person unter gewissen vor- 
9 schriebenen Bedingungen gestattet. 
Durchfuhr von Häuten und Fellen aus 
Bel- gente dc durch das früher als Nordwestrhodesia 
beschunt Gebiet nach einem Platze außerhalb Nordwest- 
w de kann gestattet werden. 
e Einfuhr von Pferden, Stuten, Wallachen, 
Maukieren Eseln oder von Fleisch, Knochen, Hufen 
oder Abfällen dieser Tiere oder von Hörnern oder 
Uen (anderen als den in dem vorstehenden Abschnitt 
erwähnten) oder von Jahrzeugen Zuggeschirren (gear) 
oder Geschirren (barness) aus den oben erwähnten 
Gebieten nach Nordwestrhodesia ist nur mit schriftlicher 
Erlaubnis des Administrators oder einer sonst befugten 
Person unter gewissen Bedingungen gestatt 
Für gewisse Bezirke zioeri sind —e be- 
sondere Vorschriften erlassen worden 
e Board of Trade Journal.) 
Südrhodesia. 
Geplantes Verbot der Ausfuhr von Angora- 
ziegen, Straußen und Straußeneiern. 
Nach einem im Regierungsanzeiger ber, * 
South Africa Chartered Company Nr. 961 28. Fe- 
bruar 1918 veröffentlichten Gesetzentwurfe x die Aus- 
fuhr von Angoroaziegen, Straußen und Straußeneiern 
aus Südrhodesia in gleicher Weise verboten werden, 
wie es für das Gebiet der Südafrikanischen Union in 
Aussicht genommen ist.') 
(Nach einem Berichte des *n*z General- 
konsulats in Kapstadt.) 
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Sadatrikanische Union. 
Einfuhrplätze für Vieh aller Art. 
Laut Bekanntmachung Nr. 28 vom 24. Januar 1913 
hat der Generalgouverneur auf * der ihm vurch 
des Gebiets, welcher früher als Nord- 
  
Abschnitt 8 (1) des irgfenchengesehee vom Weahr 19115) 
übertragenen Befugnis bestimmt, daß Vieh aller anul 
nur keeee sta Portelizabeth. Lieg ler Aet 
Durban, Komatipoort, Mafeking, Rietfontein 
und Ramans Drift eingeführt we en darf, soweit 
nicht die Einfuhr von Vieh aus irgendeinem 
einer Kolonie oder einem Gebiet arß Grund des Vieb- 
seuchengesetzes verboten ist. 
—:“• nicht de Landwirtschaftsministerium in 
einstimmung mit den Vorschriften in Abschnitt 8 (2) 
L Hiehseuchengeseges in besonderen Fällen die Ein- 
suhr von Vieh über andere Einfuhrpläßtze erlaubt hat, 
ist die Einführ nur über die vorgenannien Einfuhr- 
plätze Leitattet, 
Die Bekanntmachung Nr. 264 vom Jahre 1911“) 
ist aufgehoben. 
(Ihe Union of South Africa Government Gazette.) 
Tünrnel. 
Bollfreibeit, für Baumwollsamen zentral- 
atischer Herkunft. 
Die a#i naenwerm hat ein vorläufiges Gesetz 
veröffentlicht, wonach die auf Grund eines früheren 
Großwesiratserlasses für amerikanischen Baumwoll- 
samen gewährte Zollfreiheit auf Samien zentralafia- 
tischer Herkunft ausgedehnt wird. 
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Botschaft.) 
  
Beigisch Kongo. 
Vorschriften für die Einfuhr usw. von nicht 
6esogenen Steinschl gewehren und Handels- 
Laut Berordnung s“ nw vom 
22. November 1912 werden die Einfuhr, 
der — und Besitz von nicht gezogenen söhre, 
geneh von ### Wöhmcchelr Handelspulver von 
* Ta e ab im Kasaibezirke sowie in demjenigen 
Teile des Kwangobezirks, welcher auf dem rechten r— 
* Kwangoflusses liegt, und vom 15. Februar 1918 
ab in allen übrigen Teilen des belgischen Kongo= 
gebiets zelian 
Die Einfuhr, Beförderung, der Vertrieb und. Besib 
dieser Waffen und #ieses Pulvers werden nur unter 
Beobachtung der Vorschriften der Verordnung vom 
6. ““ ar 1012 gestattet, besonders derjenigen über 
en Artikel 4 dieser Verordmung vorgesehene Er- 
kausnlen 
Die Verordnung vom 16. März 1912.53) ist auf- 
gehoben worden 
(Bulletin ostieiel du Congo belbe vom 14. Febr. 1913 
— — 
  
Vermischtes. 
Zentral-Auskunktstelle für Kuswanderer) 
Die Sentral- auskunftstelle, gür Auswan- 
derer (Berlin W 35, Am Karlsbad 10 im 
ersten Bierteljahr= 1913 (1. zenlsba bis 31. März) 
in 7202 Fällen kostenlose Auskunft an Auswanderungs- 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 64. 
*#*) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 122. 
museige erteilt und zwar in 6061 Fällen schriftliche 
und in 1141 „Fällen mündliche. 
Bean# wurden insgesamt 9869 Anfragen 
über die h Auswanderungsgebiete. Davon 
WVo„D. Kol. Bl.“ 1912, S. 31. 
*“#) Bal „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 3 36 
)Bol. *1 Bl.“ 1912, S. 1
	        
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